Die Erziehungsmaßnahmen dürften aus dem SGB VIII Haushalt finanziert werden, dort beschränkt ggf. das Angebot an Maßnahmen die "Sanktionierung", aber kein striktes Budget. Afaik natürlich.[enigma] hat geschrieben:Afaik haben Jugendrichter ein bestimmtes Jahresbudget, das sie bei der Verhängung von Sanktionen nicht überschreiten dürfen.
Jugendstrafrecht - Erfahrung eines Schöffen
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Re: Jugendstrafrecht - Erfahrung eines Schöffen
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Re: Jugendstrafrecht - Erfahrung eines Schöffen
Ich meinte das mal von einer Jugendrichterin in der AG aufgeschnappt zu haben. Oder bezog sich das auf Auflagen?
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Re: Jugendstrafrecht - Erfahrung eines Schöffen
Ist nicht gesagt. Solche Alternativen können durchaus kostengünstiger budgetiert werden und mit Normalvollzugskosten mithalten, denn es ist ja nicht so, dass der normale Vollzug wirklich billig wäre.[enigma] hat geschrieben:Ja, fände ich - abgesehen vom verfassungsrechtlich bedenklichen Arbeitszwang - grundsätzlich auch sinnvoll. Eine Art Bootcamp light als Alternative zur Jugendstrafe. Gibt es vereinzelt sogar schon. Ist aber auch sehr teuer, vor allem deutlich teurer, als es ein normaler Vollzug wäre.
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Eine Ausbildung ist durchaus intramural möglich und erfolgt auch. Beziehungen ... nun ja, das hängt aufgrund der Geschlechtertrennung von der sexuellen Ausrichtung ab. Eine Familiengründung dürfte allerdings tatsächlich schwierig sein.Ara hat geschrieben:Ich bin mir nicht sicher ob das ernstgemeint ist oder zynisch. Die Turning-Points (wie Beziehung, Familiengründung, Ausbildung usw) treten nur in Freiheit auf.thh hat geschrieben: Insgesamt überzeugt mich die Argumentation im Übrigen wenig. Wäre es zutreffend, dass sich auch schwere Gewalt- und Straftaten schlicht "auswachsen", wäre es ja geradezu geboten, die Betreffenden so lange durch Inhaftierung von ihren potentiellen Opfern zu isolieren, nicht wahr? Im Jugendstrafvollzug treffen sie ohnehin nur auf andere Jugendliche, die sie - dieser Logik folgend - kaum negativ beeinflussen können, weil sie ebenfalls dem Selbstheilungsprozess unterliegen. Ansonsten könnte man das Jugendstrafrecht schlicht für Täter bis 25 Jahre abschaffen, weil sie danach geläutert durchs Leben gehen. Das erscheint mir insgesamt ein doch eher unterkomplexer Ansatz zu sein.
Die 13-16jährigen (und auch noch bis 18jährigen) sind in der Regel auch nicht das Problem - wobei die Bemerkung erlaubt sei, dass in den problematischen Fällen ja nun auch in Freiheit gerade keine ungestörte Sozialisation stattgefunden hat.Ara hat geschrieben:Auch ist bekannt, dass gerade im Alter 13-18 Jahren eine Abkopplung vom Elternhaus und die Erlernung der Selbstständigkeit erfolgt. Das ist im Gefängnis nicht möglich, wenn dir Essen gebracht wird und bestimmt wird wann du duscht. Die Entwicklung die ein Mensch in diesen 5 Jahren durchläuft prägt ihn meist mehr als die restlichen 70 Jahre.
Das halte ich nicht nur für schwer vermittelbar, es überzeugt mich auch nicht.Ara hat geschrieben:Man könnte Jugendstrafrecht ganz abschaffen ja. Belgien sieht zB die strafmündigkeit mit 18 vor. Man regelt dort alles mit dem Sozialrecht.
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Re: Jugendstrafrecht - Erfahrung eines Schöffen
Freilich. Das ist schlicht mit der Dezernatszuständigkeit verbunden.Tobias__21 hat geschrieben:Die Sache mit dem Jugendstaatsanwalt scheint mir auch eine pro forma Sache zu sein.
Das ist beim Jugendrichter auch nun wirklich nicht erforderlich, zumal ja die Jugendgerichtshilfe beteiligt ist, die ebenfalls einen Sanktionsvorschlag macht.Eagnai hat geschrieben:In dem Bezirk, in dem ich das Referendariat gemacht habe, war es völlig üblich, dass auch Referendare den Sitzungsdienst in Jugendstrafsachen wahrnehmen. Da kann man dann wirklich nicht mehr von einem "Jugendstaatsanwalt" reden.
Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit allerdings abgeschafft - jetzt machen das eben Staatsanwälte, und die Rechtsreferendare dann die rechtlich und tatsächlich deutlich komplexeren Materien ...
Natürlich, das wird ganz normal im Turnus gemacht. - Hier sind im GVP bestimmte Spezialgebiete im übrigen auch für (Jugendliche und) Heranwachsende der jeweiligen Spezialabteilung zugewiesen; dort hat dann jeder Dezernent neben dem normalen auch ein Jugenddezernat.Eagnai hat geschrieben:In meinem heutigen Bezirk werden zwar keine Referendare in Jugendsachen geschickt, sonst kann es aber jeden treffen (sowohl Staats- als auch Amtsanwälte, auch solche, die sonst kein Jugenddezernat haben).
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Das kann ich nicht bestreiten.[enigma] hat geschrieben:Deine Kritik an diesem Ansatz ist auch nicht viel komplexerthh hat geschrieben: Insgesamt überzeugt mich die Argumentation im Übrigen wenig. [...] Das erscheint mir insgesamt ein doch eher unterkomplexer Ansatz zu sein.
Das ist - gerade bei Gewalt- und Intensivtätern, m.E. ein lösbares Problem.[enigma] hat geschrieben:Selbst dann werden die mit der Haft verbundenen, nachteiligen Sozialisierungseffekte aber erst bei Freiheitsentzug von über einem Jahr ausgeglichen. [...]
Deshalb besteht im Jugendstrafrecht tatsächlich die Tendenz, die Vollstreckung kurzer Jugendstrafen so gut es geht zu vermeiden.
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Re: Jugendstrafrecht - Erfahrung eines Schöffen
Naja, die Opfer müssen eben damit leben, dass es bis zur Erreichung des 21. Lebensjahr (der Täter) regelmäßig zu Vergewaltigungen kommt, die man am klügsten sanktionslos hinnimmt. Das ist aber nicht zu teuer erkauft, weil sie danach damit aufhören - angesichts der statistischen Lebenserwartung ein Nettogewinn.Honigkuchenpferd hat geschrieben:Wenn man es sich anschaut, wirkt das Urteil des LG Hamburg (sehr lang) eher verstörend. Die haben sicherlich sachliche Fehler gemacht, aber sie haben es sich nicht leicht gemacht. Dennoch kam da bei denen etwas heraus, was beim besten Willen nicht mehr vermittelbar war und fast wie eine Verhöhnung des Opfers wirkte.
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Okay es ist also reiner Zynismus.thh hat geschrieben: Eine Ausbildung ist durchaus intramural möglich und erfolgt auch. Beziehungen ... nun ja, das hängt aufgrund der Geschlechtertrennung von der sexuellen Ausrichtung ab. Eine Familiengründung dürfte allerdings tatsächlich schwierig sein.
Zur Ausbildung: Eine Ausbildung erfolgt fast ausnahmslos nur bei Jugendstrafen von 6 Jahren oder mehr. Durch angerechneter U-Haft, Eingewöhnungsphase, offener Vollzug und theoretischer 1/3-Reststrafenaussetzung, besteht so nämlich nur die hinreichende Aussicht eine zweijährige Ausbildung zu absolvieren (selbst bei Erwachsenen werden in der Regel 6 Jahre Freiheitsstrafe benötigt und das trotz frühestens 2/3-Reststrafenaussetzung). In der Regel ist der Strafrahmen für Jugendstrafe aber gemäß § 18 JGG zwischen 6 Monate und 5 Jahre. Es findet also praktisch keine Ausbildung im Jugendvollzugsanstalten statt und selbst in normalen Justizvollzugsanstalten sind die Möglichkeiten nur für langjährige Inhaftierte gegeben.
Stattdessen werden die Jugendlichen ein bisschen "Beschult", wobei nur die wenigsten davon wirklich erreicht werden können.
Zuletzt geändert von Ara am Freitag 14. Juli 2017, 12:40, insgesamt 1-mal geändert.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Bei Tätern schwerer Gewaltdelikte sicher. Als "Intensivtäter" werden aber gerade auch Jugendliche bezeichnet, die unabhängig von der Deliktschwere immer wieder auffällig werden. Da kann man dann nicht ne längere Jugendstrafe verhängen, zumal das bei Erwachsenen aus guten Gründen auch nicht gemacht wird.thh hat geschrieben:
Das ist - gerade bei Gewalt- und Intensivtätern, m.E. ein lösbares Problem.
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Re: Jugendstrafrecht - Erfahrung eines Schöffen
Das ist hier genauso. Die Sonderabteilungen bearbeiten in Bezug auf die ihnen zugewiesenen Delikte sowohl Erwachsene als auch Jugendliche/Heranwachsende, die Jugenddezernate sind nur für allgemeine Strafsachen zuständig. Das halte ich auch für sehr sinnvoll... sonst würde man ja von den Jugenddezernenten erwarten, dass sie sämtliche Sonderdelikte gleichermaßen beherrschen. Dann könnte man die Sonderabteilungen auch gleich abschaffen.thh hat geschrieben:Natürlich, das wird ganz normal im Turnus gemacht. - Hier sind im GVP bestimmte Spezialgebiete im übrigen auch für (Jugendliche und) Heranwachsende der jeweiligen Spezialabteilung zugewiesen; dort hat dann jeder Dezernent neben dem normalen auch ein Jugenddezernat.Eagnai hat geschrieben:In meinem heutigen Bezirk werden zwar keine Referendare in Jugendsachen geschickt, sonst kann es aber jeden treffen (sowohl Staats- als auch Amtsanwälte, auch solche, die sonst kein Jugenddezernat haben).
Die gesetzliche Idee des "Jugendstaatsanwalts" ist angesichts all dessen jedenfalls eine eher theoretische, die mit der Praxis nicht viel zu tun hat.
Lediglich im Bereich der jugendlichen Intensivtäter wird dieses Konzept bei uns tatsächlich umgesetzt.
Re: Jugendstrafrecht - Erfahrung eines Schöffen
In der Schweiz werden tatsächlich sämtliche unterschiedliche Jugenddelikte von der jeweiligen kantonalen Jugendanwaltschaft bearbeitet, wo der Täter im Zentrum steht, was zur Folge hat, dass auch Jugendliche mit relativ geringer Delinquenz bei schlechter Prognose vorsorglich wie jugendliche Intensivtäter mehrere Jahre in einer geeigneten (offenen oder teil-/geschlossenen) Jugendeinrichtung untergebracht werden. So gesehen wäre diese Art des Jugendstrafrechts sogar strenger. Die Mehrheit der Jugendlichen werden jedoch nicht rückfällig und können ihre Ausbildung nahtlos fortsetzen.Eagnai hat geschrieben:sonst würde man ja von den Jugenddezernenten erwarten, dass sie sämtliche Sonderdelikte gleichermaßen beherrschen. Dann könnte man die Sonderabteilungen auch gleich abschaffen.
Die gesetzliche Idee des "Jugendstaatsanwalts" ist angesichts all dessen jedenfalls eine eher theoretische, die mit der Praxis nicht viel zu tun hat.
Lediglich im Bereich der jugendlichen Intensivtäter wird dieses Konzept bei uns tatsächlich umgesetzt.
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Re: Jugendstrafrecht - Erfahrung eines Schöffen
Hier ist das anders; nur in Ausnahmefällen besteht eine Zuständigkeit der Sonderabteilungen auch für Jugendliche oder Heranwachsende, namentlich bei Verkehrs- und Btm-Sachen (und letzteres für Jugendliche noch gar nicht so lange). Sexual-, Raub- oder Kapitaldelikte oder auch Waffensachen (hier alles Sonderabteilungen zugewiesen) bearbeiten hingegen die Jugendabteilungen.Eagnai hat geschrieben: Das ist hier genauso. Die Sonderabteilungen bearbeiten in Bezug auf die ihnen zugewiesenen Delikte sowohl Erwachsene als auch Jugendliche/Heranwachsende, die Jugenddezernate sind nur für allgemeine Strafsachen zuständig. Das halte ich auch für sehr sinnvoll... sonst würde man ja von den Jugenddezernenten erwarten, dass sie sämtliche Sonderdelikte gleichermaßen beherrschen. Dann könnte man die Sonderabteilungen auch gleich abschaffen.
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Re: Jugendstrafrecht - Erfahrung eines Schöffen
Ich habe hier nicht mehr reingeschaut, aber eins würde mich doch noch interessieren. Ara sprach oben an, dass eine Ausbildung fast ausnahmslos nur in Betracht kommt, wenn man 6 Jahre + X gibt. Warum?
Die 2/3 und 50% Regelungen aus dem Erwachsenenstrafrecht sind mir bekannt. Im JGG gibt es den § 88. Der räumt ja Ermessen ein. Nimmt man da den § 57 StGB gewissermaßen als Ermessensleitlinie bei der Entscheidung? Quasi eine Art intendiertes Ermessen sollten die Vrs. des § 57 StGB vorliegen? Ich würde sagen, nein. Der § 88 JGG ist ja sicher bewusst so offen gestaltet worden, so dass ich meinen würde, dass der Jugendrichter (der ist doch mit "Vollstreckungsleiter" gemeint?) hier in seiner Entscheidung völlig frei ist (bis auf die üblichen Ermessensgrenzen) und sicher auch erzieherische Aspekte einfließen lassen kann. Eine Lehre dauert i.d.R. 3 Jahre. Dann kann man doch auch 3 Jahre + x (Puffer) ausurteilen und ihn einfach drin lassen, bis er die Ausbildung fertig hat? In einer Verhandlung vorm Jugendschöffengericht ging es auch darum. Da wurde von der Jugendgerichtshilfe gesagt, dass man ihm doch bitte, sollte man ihrem Strafvorschlag (der völlig absurd war) nicht folgen, mindestens 3 Jahre geben soll, dass er eine Ausbildung anfangen kann und auch fertig kriegt. Die haben sinngemäß gesagt: "Wenn ihr eine Haftstrafe ausurteilt, dann aber bitte richtig"
Eine Ausbildung hat er schon mal während einer vorherigen Haft angefangen und nicht fertig bekommen, weil er vorher entlassen wurde. Da hat wohl noch ein Jahr gefehlt. Draußen hat es dann auch nicht geklappt, weil er dann wieder permanent Scheisse gebaut hat und sich nicht gekümmert hat. Man hat sich wohl bemüht, dass er irgendwie dieses Jahr draußen noch drangehängt kriegt. Da war auch nichts mit 6 Jahren und er hat die Ausbildung angefangen, obwohl von Anfang an klar war, dass er früher entlassen werden wird.
Kann der Richter nicht einfach 3+x (sofern das auch tat- und schuldangemessen ist) geben und von § 88 JGG einfach keinen Gebrauch machen, gerade im Hinblick auf die laufende Ausbildung? Eine Ausbildung ist ja das A und O und sicher auch ganz im Sinne des Jugendstrafrechts. Von daher wundert mich das etwas, und wie gesagt in meinem Fall wurde ja schon eine Ausbildung in der vorherigen Haft angefangen. Ich meine da wurde er zu 2 1/2 Jahren verurteilt. Mehr als drei, oder gar sechs, waren es jedoch keinesfalls. Aber vielleicht ist das ja auch wieder so ein Nord/Süd Ding.
Die 2/3 und 50% Regelungen aus dem Erwachsenenstrafrecht sind mir bekannt. Im JGG gibt es den § 88. Der räumt ja Ermessen ein. Nimmt man da den § 57 StGB gewissermaßen als Ermessensleitlinie bei der Entscheidung? Quasi eine Art intendiertes Ermessen sollten die Vrs. des § 57 StGB vorliegen? Ich würde sagen, nein. Der § 88 JGG ist ja sicher bewusst so offen gestaltet worden, so dass ich meinen würde, dass der Jugendrichter (der ist doch mit "Vollstreckungsleiter" gemeint?) hier in seiner Entscheidung völlig frei ist (bis auf die üblichen Ermessensgrenzen) und sicher auch erzieherische Aspekte einfließen lassen kann. Eine Lehre dauert i.d.R. 3 Jahre. Dann kann man doch auch 3 Jahre + x (Puffer) ausurteilen und ihn einfach drin lassen, bis er die Ausbildung fertig hat? In einer Verhandlung vorm Jugendschöffengericht ging es auch darum. Da wurde von der Jugendgerichtshilfe gesagt, dass man ihm doch bitte, sollte man ihrem Strafvorschlag (der völlig absurd war) nicht folgen, mindestens 3 Jahre geben soll, dass er eine Ausbildung anfangen kann und auch fertig kriegt. Die haben sinngemäß gesagt: "Wenn ihr eine Haftstrafe ausurteilt, dann aber bitte richtig"
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Kann der Richter nicht einfach 3+x (sofern das auch tat- und schuldangemessen ist) geben und von § 88 JGG einfach keinen Gebrauch machen, gerade im Hinblick auf die laufende Ausbildung? Eine Ausbildung ist ja das A und O und sicher auch ganz im Sinne des Jugendstrafrechts. Von daher wundert mich das etwas, und wie gesagt in meinem Fall wurde ja schon eine Ausbildung in der vorherigen Haft angefangen. Ich meine da wurde er zu 2 1/2 Jahren verurteilt. Mehr als drei, oder gar sechs, waren es jedoch keinesfalls. Aber vielleicht ist das ja auch wieder so ein Nord/Süd Ding.
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Re: Jugendstrafrecht - Erfahrung eines Schöffen
Ich hab ja ein paar Faktoren schon aufgezählt. Die meisten Jugendliche wandern ja nicht einfach so 3 Jahre ein, sondern sind in UHaft. Das heißt da gehen dann häufig mal 6 Monate ab. Dazu kommt am Ende offener Vollzug, das sind so gerne nomma 6 Monate. Rechnen wir dazu 6 Monate Eingewöhnungszeit, sind schon 1 1/2 Jahre weg.
Ansonsten halte ich von dem Argument "wir machen von § 88 JGG keinen Gebrauch, damit er Ausbildung beenden kann" wenig ehrlich gesagt...
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Re: Jugendstrafrecht - Erfahrung eines Schöffen
Wieso? Zumindest in Fällen, in denen die Ausbildung kurz vor Ende ist, dürfte das doch sicher ein Gesichtspunkt sein, den man bei der Ermessensausübung berücksichtigen kann. Das ist doch keine sachfremde Erwägung, wenn doch im Jugendstrafrecht die Entwicklung des Jugendlichen im Vordergrund steht und nicht so sehr die Strafe.Ara hat geschrieben: Ansonsten halte ich von dem Argument "wir machen von § 88 JGG keinen Gebrauch, damit er Ausbildung beenden kann" wenig ehrlich gesagt...
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