Siehe aber zu dieser Vorgehensweise das obiter dictum in https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 01617.html (Rz. 6 ff.). Meines Erachtens ist die ständige Vorgehensweise der Pressekammern eine Entscheidung im Eilrechtsschutz pauschal ohne mündliche Verhandlung zu treffen, regelmäßig als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu sehen. Die Frage ist nur, wann dieser Verstoß hinreichend fortwirkt, dass er verfassungsgerichtlich justitiabel wird.Trente Steele82 hat geschrieben:Und je nachdem zu welchem LG man geht, wird das Verfahren unterschiedlich geführt. In Hamburg scheint es zB üblich, erstmal zu erlassen und dann bei einem Widerspruch auch die Gegenseite zu in einer mündlichen Verhandlung zu hören (selbst bei Vorliegen einer Schutzschrift).
Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art. 5 G
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art.
Zuletzt geändert von Einwendungsduschgriff am Donnerstag 12. April 2018, 10:58, insgesamt 1-mal geändert.
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art.
Vermutlich hast du Recht. Ich kann mir das nur an der Masse an eV-Anträgen erklären, von denen dann nur noch ein gewisser Prozentsatz in das Widerspruchsverfahren gehen.*Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Siehe aber zu dieser Vorgehensweise das obiter dictum in https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 01617.html (Rz. 6 ff.). Meines Erachtens ist die ständige Vorgehensweise der Pressekammern eine Entscheidung im Eilrechtsschutz pauschal ohne mündliche Verhandlung zu treffen, regelmäßig als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu sehen. Die Frage ist nur, wann dieser Verstoß hinreichend fortwirkt, dass er verfassungsgerichtlich justitiabel wird.Trente Steele82 hat geschrieben:Und je nachdem zu welchem LG man geht, wird das Verfahren unterschiedlich geführt. In Hamburg scheint es zB üblich, erstmal zu erlassen und dann bei einem Widerspruch auch die Gegenseite zu in einer mündlichen Verhandlung zu hören (selbst bei Vorliegen einer Schutzschrift).
*fairerweise muss man dazu sagen, dass man als Anwalt (ich nehme mich da nicht aus), der diese Praxis kennt, auch seinen Beitrag dazu leistet, indem man gerade dieses Gericht (hier: Hamburg) ebenfalls - soweit zulässig - anruft.
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art.
@Trente: ich kenne gelegentlich ein PingPong à la "dürfte nicht gehen, weil (...)" (es folgt eine Mischung tatsächlicher, formaler und materiell-rechtlicher Bedenken) und dann kommt ein ellenlanger Schriftsatz warum es doch gehen soll.
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art.
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... standards/
"Der Kerngedanke ist, dass der Nutzer es nicht hinnehmen muss, dass rechtmäßige Inhalte gelöscht werden. Er hat einen Vertrag mit Facebook, nachdem er das Portal nutzen darf, solange er nicht gegen geltendes Recht verstößt".
Anspruchsgrundlage scheint hier aus Vertragsrecht abgeleitet zu werden.
"Auch nach Steinhöfels Einschätzung ist die Entscheidung des LG Berlin wohl die erste dieser Art in Deutschland. Bei anderen Anwälten sei eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit bislang das Mittel der Wahl gewesen, Unterlassungsansprüche seien hingegen nicht in Betracht gezogen worden."
"Die Entscheidung bedeutet wohl juristisches Neuland, die genauen Hintergründe sind aber noch unklar."
"Der Kerngedanke ist, dass der Nutzer es nicht hinnehmen muss, dass rechtmäßige Inhalte gelöscht werden. Er hat einen Vertrag mit Facebook, nachdem er das Portal nutzen darf, solange er nicht gegen geltendes Recht verstößt".
Anspruchsgrundlage scheint hier aus Vertragsrecht abgeleitet zu werden.
"Auch nach Steinhöfels Einschätzung ist die Entscheidung des LG Berlin wohl die erste dieser Art in Deutschland. Bei anderen Anwälten sei eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit bislang das Mittel der Wahl gewesen, Unterlassungsansprüche seien hingegen nicht in Betracht gezogen worden."
"Die Entscheidung bedeutet wohl juristisches Neuland, die genauen Hintergründe sind aber noch unklar."
Herr Anwalt hat geschrieben:Gerichtsurteile sind nur eine Frage der Zeit.
Herr Anwalt hat geschrieben: Jetzt kommt die Antwort: Gab's noch nicht.
Ja. Genau.
Das Internet damals auch nicht.
Nennt sich Rechtsfortbildung.
Und genau so wird es kommen.
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art.
Was soll das mit "Rechtsfortbildung" zu tun haben, wenn die Grundlage allein dem konkreten Vertrag zu entnehmen ist? Du hast hier doch groß mit den Grundrechten rumgetönt?
»Ich kenne den Schmerz, den ich hatte, weil ich zweimal die Vorhaut mit dem Reißverschluss mitgenommen habe, so dass dieser - also Reißverschluss - einmal in einer Klinik entfernt werden musste.« - Chefreferendar
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art.
Woher nimmst du diese Information?
Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art.
Ich finde die Gerichtsentscheidung nicht überraschend, genauso wenig hätte ich eine Zurückweisung überraschend gefunden. Hier im Thread wurde eine Palette von Themen diskutiert (u.a. Verfassungsmäßigkeit des NetzDG, verfassungsprozessuale Vorgehensweise gegen das NetzDG, Reichweite des digitalen Hausrechts in Bezug auf Löschung von Beiträgen sowie Accountsperrungen sowohl bei privaten Beitrebern als auch bei "monopolartigen" Betreibern etc.), und das alles auch in sehr vermischter Weise. Was okay ist, ist ja nicht das Fachforum hier. Feststellen kann ich meiner Wahrnehmung nach aber, dass Beiträge von Herrn Anwalt hier im Thread grundsätzlich angegriffen wurden, mit dem in Teilen erkennbaren Ziel, seine juristische Kompetenz zu diskreditieren, völlig egal, was er inhaltlich schreibt. Anders ausgedrückt: Hätte jemand anderes die Beiträge von Herrn Anwalt geschrieben, wäre dieser Thread wohl nie so in die Breite gegangen. Insofern sei ihm jetzt auch eine gewisse Genugtuung gegönnt.
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art.
Welche, diese hier:Herr Anwalt hat geschrieben:Woher nimmst du diese Information?
?Herr Anwalt hat geschrieben:
"Der Kerngedanke ist, dass der Nutzer es nicht hinnehmen muss, dass rechtmäßige Inhalte gelöscht werden. Er hat einen Vertrag mit Facebook, nachdem er das Portal nutzen darf, solange er nicht gegen geltendes Recht verstößt".
Anspruchsgrundlage scheint hier aus Vertragsrecht abgeleitet zu werden.
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art.
Das bedeutet doch nicht, dass die Grundlage allein dem "konkreten Vertrag" zu entnehmen ist. Wir warten mal die Begründungen ab.
In der 25 Minute führe ich jedenfalls 1:0. Es besteht eine gerichtlich erstinstanzlich anerkannte Anspruchsgrundlage.
Meine Wette steht hier übrigens weiterhin:
Ich wette 10 € gegen 10 €, dass wenn das NetzDG nicht gekippt wird, die Argumentation, dass nicht strafrechtliche Meinungen auf den Big Player Netzwerken der Meinungsfreiheit unterliegen und dies mittelbar im Vertragsverhältnis User - Netzwerk bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Löschung maßgeblich sein wird.
In der 25 Minute führe ich jedenfalls 1:0. Es besteht eine gerichtlich erstinstanzlich anerkannte Anspruchsgrundlage.
Meine Wette steht hier übrigens weiterhin:
Ich wette 10 € gegen 10 €, dass wenn das NetzDG nicht gekippt wird, die Argumentation, dass nicht strafrechtliche Meinungen auf den Big Player Netzwerken der Meinungsfreiheit unterliegen und dies mittelbar im Vertragsverhältnis User - Netzwerk bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Löschung maßgeblich sein wird.
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art.
Das LG Berlin war das Gericht, was auch meinte der Tötungsvorsatz zu einem Zeitpunkt in dem ein Unfall nicht mehr zu verhindern ist, reicht aus nä?
Ansonsten hat hier niemand bestritten, dass die Ansprüche aus Vertrag bestehen können. Im Gegenteil wurde hier ja vertreten, dass Vertragsautonomie besteht und es daher alleine auf das Vereinbarte ankommt.
Ansonsten hat hier niemand bestritten, dass die Ansprüche aus Vertrag bestehen können. Im Gegenteil wurde hier ja vertreten, dass Vertragsautonomie besteht und es daher alleine auf das Vereinbarte ankommt.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art.
Ja, es war dieses LG Berlin, das freilich nur aus einer einzigen Kammer besteht.
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art.
Ich wollte auch nur aufzeigen, dass auch "das LG Berlin" schon einmal unvertretbare Rechtsansichten vertreten hat (bzw. es schlicht übersehen hat).Tibor hat geschrieben:Ja, es war dieses LG Berlin, das freilich nur aus einer einzigen Kammer besteht.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art.
Das passiert allen Spruchkörpern.
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art.
Exakt. Darum wird eine Rechtsansicht noch nicht vertretbar, weil es ein LG, möglicherweise, so vertreten hat.Tibor hat geschrieben:Das passiert allen Spruchkörpern.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art.
Wenn die Entscheidung darauf beruht, dass sich die Löschung nicht mit den vertraglichen Vereinbarungen verträgt, dann ist an dem Fall überhaupt nichts Spektakuläres bzw. für diesen Thread Relevantes (und sicher auch nichts Unvertretbares).
Uns selbst wenn es ganz anders liegt: Was ist das für ein komisches Spiel, wenn es dann 1:0 stehen sollte? Normalerweise müssten "wir" ja wohl so lange vorne liegen, wie es keine entsprechende Entscheidung gibt. Oder gehört das zu den Regeln, dass nur einer der Spieler punkten kann?
Uns selbst wenn es ganz anders liegt: Was ist das für ein komisches Spiel, wenn es dann 1:0 stehen sollte? Normalerweise müssten "wir" ja wohl so lange vorne liegen, wie es keine entsprechende Entscheidung gibt. Oder gehört das zu den Regeln, dass nur einer der Spieler punkten kann?
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