Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art. 5 G

"Off-Topic"-Forum. Die Themen können von den Usern frei bestimmt werden.
Es gelten auch hier die Foren-Regeln!

Moderator: Verwaltung

Antworten
Benutzeravatar
batman
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 8287
Registriert: Donnerstag 29. April 2010, 12:06
Ausbildungslevel: Anderes

Re: Die Anti-Euro-Partei und ihre Späße

Beitrag von batman »

Und deshalb entspricht es auch dem Traum vom demokratischen Paradies, dass die öffentliche Verbreitung jeglichen Stusses keinesfalls justiziabel ist. Denn sie geschieht von einer Plattform aus, die nirgendwo verankert ist.
Tobias__21
Fossil
Fossil
Beiträge: 10395
Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: Die Anti-Euro-Partei und ihre Späße

Beitrag von Tobias__21 »

Ist es :) Ich bin überzeugt davon, dass es vor dem BVerfG nicht hält. M.E. verstößt es auch gegen die E-Commerce Richtlinie, aber da könnte man evtl. noch rauskommen wenn man soziale Netzwerke als einen "bestimmten Dienst" ansieht. Ich würde das zwar anders sehen, aber europarechtlich weiß man nie, wie die das auslegen. Das hängt ja auch immer an der Sprache und der Übersetzung.

In der Sache kann man sicher streiten. Wobei ich auch ein Verfechter der freien Rede bin und man die Zulässigkeit bestimmter Äußerungen tatsächlich an strafrechtlichen Grenzen messen sollte. Ich weiß aber auch, dass Worte gefährliche Waffen sein können und manche Äußerungen bei gewissen (nicht so intelligenten) Menschen auf fruchtbaren Boden fallen können. Schwieriges Thema...
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
Benutzeravatar
Ara
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 8348
Registriert: Donnerstag 11. Juni 2009, 17:48
Ausbildungslevel: Schüler

Re: Die Anti-Euro-Partei und ihre Späße

Beitrag von Ara »

Tobias__21 hat geschrieben: In der Sache kann man sicher streiten. Wobei ich auch ein Verfechter der freien Rede bin und man die Zulässigkeit bestimmter Äußerungen tatsächlich an strafrechtlichen Grenzen messen sollte..
Das macht das NetzDG aber ja. Es zwingt ja nur zum Löschen von Beiträgen die einen Straftatbestand erfüllen. Das heißt eine natürliche Person wäre schon immer dazu verpflichtet gewesen diese zu löschen (und da dolus eventualis reicht, sie auch dann zu löschen, wenn er im Zweifel ist). Das ging aber ja bei FB und Twitter ins leere, weil man nie den Mitarbeiter zur Verantwortung ziehen konnte, der den Beitrag gezielt nicht gelöscht hat.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
Tobias__21
Fossil
Fossil
Beiträge: 10395
Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: Die Anti-Euro-Partei und ihre Späße

Beitrag von Tobias__21 »

batman hat geschrieben:Und deshalb entspricht es auch dem Traum vom demokratischen Paradies, dass die öffentliche Verbreitung jeglichen Stusses keinesfalls justiziabel ist. Denn sie geschieht von einer Plattform aus, die nirgendwo verankert ist.
Dann muss man eben mal ein anständiges Unternehmensstrafrecht schaffen und kann sich dann auch gleich diveresen Compliance Themen widmen. Ich halte das NetzDG eben für Murks. Und ja: strafbare Inhalte gehören nicht verbreitet und man muss da eingreifen. Die Frage ist nur wie man es macht und wer es entscheidet. Man könnte ja eine Art Eilverfahren bei den Strafverfolgungsbehörden einrichten, was weiß ich. Die Entscheidung über Art. 5 aber in die Hände von Privaten zu geben, kann m.E. nicht der richtige Weg sein.
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
Tobias__21
Fossil
Fossil
Beiträge: 10395
Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: Die Anti-Euro-Partei und ihre Späße

Beitrag von Tobias__21 »

Ara hat geschrieben:
Tobias__21 hat geschrieben: In der Sache kann man sicher streiten. Wobei ich auch ein Verfechter der freien Rede bin und man die Zulässigkeit bestimmter Äußerungen tatsächlich an strafrechtlichen Grenzen messen sollte..
Das macht das NetzDG aber ja. Es zwingt ja nur zum Löschen von Beiträgen die einen Straftatbestand erfüllen. Das heißt eine natürliche Person wäre schon immer dazu verpflichtet gewesen diese zu löschen (und da dolus eventualis reicht, sie auch dann zu löschen, wenn er im Zweifel ist). Das ging aber ja bei FB und Twitter ins leere, weil man nie den Mitarbeiter zur Verantwortung ziehen konnte, der den Beitrag gezielt nicht gelöscht hat.
Richtig. Es geht aber darum wer darüber zu entscheiden hat was strafbar ist und was nicht.
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
Benutzeravatar
Ara
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 8348
Registriert: Donnerstag 11. Juni 2009, 17:48
Ausbildungslevel: Schüler

Re: Die Anti-Euro-Partei und ihre Späße

Beitrag von Ara »

Tobias__21 hat geschrieben:
Ara hat geschrieben:
Tobias__21 hat geschrieben: In der Sache kann man sicher streiten. Wobei ich auch ein Verfechter der freien Rede bin und man die Zulässigkeit bestimmter Äußerungen tatsächlich an strafrechtlichen Grenzen messen sollte..
Das macht das NetzDG aber ja. Es zwingt ja nur zum Löschen von Beiträgen die einen Straftatbestand erfüllen. Das heißt eine natürliche Person wäre schon immer dazu verpflichtet gewesen diese zu löschen (und da dolus eventualis reicht, sie auch dann zu löschen, wenn er im Zweifel ist). Das ging aber ja bei FB und Twitter ins leere, weil man nie den Mitarbeiter zur Verantwortung ziehen konnte, der den Beitrag gezielt nicht gelöscht hat.
Richtig. Es geht aber darum wer darüber zu entscheiden hat was strafbar ist und was nicht.
Aber daran ändert sich doch nichts? Das entscheidet das Gericht...

Ohne NetzDG: Von Raben postet "Den ganzen massenvergewaltigenden Arabern sollte man mal zeigen, was die deutsche Waffenindustrie so auf die Beine stellt". Mitarbeiter Ludwig Luchs denkt sich "oh sperre ich nicht". Die StA ermittelt gegen Ludwig Luchs und klagt ihn wegen Beihilfe zur Volksverhetzung an. Nun entscheidet das Gericht, ob es eine Haupttat gab oder nicht und ob Ludwig Luchs sich der Beihilfe vorsätzlich strafbar gemacht hat.

Mit NetzDG: Von Raben postet den gleichen Post. Mitarbeiter Ludwig Luchs sperrt ihn nicht. Nun wird ein OWiG-Verfahren gegen Facebooklet eingeleitet. Facebooklet erhebt Einspruch. Nun entscheidet das Gericht, ob der Post strafbar war oder nicht und daher gelöscht werden musste und ob Facebooklet vorsätzlich gehandelt hat.

Es ändert sich eigentlich von der Frage, wer über die Strafbarkeit entscheidet, gar nichts. Es ist nun einmal grundlegendes Element, dass jeder Bürger selbst jeden Tag prüfen muss, ob er eine Straftat begeht oder nicht. Wenn ein maskierter mit Geldsäcken aus der Bank stürmt und dich bittet ihm beim Beladen des Wagens zu helfen, musst du auch selbst prüfen, ob das ein Bankkunde ist oder ein Bankräuber. Das ist keine Besonderheit des NetzDG.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
Tobias__21
Fossil
Fossil
Beiträge: 10395
Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: Die Anti-Euro-Partei und ihre Späße

Beitrag von Tobias__21 »

Das NetzDG verpflichtet aber ein Verfahren bereitzustellen, und zu überprüfen ob der Inhalt rechtswidrig und zu löschen ist. Teils gelten da versch. Fristen und man kann auch mit den Strafverfolgungsbehörden längere Fristen vereinbaren. Auch die Bußgeldvorschriften wirken rein verfahrensbezogen. Ein Bußgeld wird also noch nicht fällig, wenn man einen Inhalt als nicht rechtswidrig erachtet und stehen lässt. Das minimiert die Gefahr, dass extensiv gelöscht wird zwar schon, beseitigt sie aber nicht. Und ich sehe da tatsächlich eine große Gefahr. Man will ungern Scherereien haben und neigt dann dazu im Zweifel eben lieber zu löschen, anstatt ein Risiko einzugehen. Ich wäre jedenfalls versucht vorsichtshalber mal den Delete Button zu drücken.

Klar entscheidet FB nicht in letzter Instanz über die Strafbarkeit, aber sie haben die Pflicht zu prüfen ob ein Inhalt rechtswidrig ist. Und da gibt es, abseits des Halbnegers, eben auch Grenzfälle, die man nicht so einfach beurteilen kann. Wir hatten hier ja schon selbst genug Diskussionen und waren uns uneins.
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
Benutzeravatar
Ara
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 8348
Registriert: Donnerstag 11. Juni 2009, 17:48
Ausbildungslevel: Schüler

Re: Die Anti-Euro-Partei und ihre Späße

Beitrag von Ara »

Ja aber das wärste doch auch, wenn du Angst haben müsstest, dass du dich strafbar machst? Das ist halt immer das Problem, wenn du mehr oder weniger eine Pflicht hast einzugreifen und die "Haupttat" irgendwo im Graubereich liegt.

Das trifft Privatpersonen sogar viel mehr... Unternehmen wie Facebook und Co. kann ich nämlich zumuten, dass sie konkret Personal schulen, welches die Subsumtion der wenigen Straftatbestand hinbekommt.

Für Zweifelsfälle gibts doch auch irgendeine "Clearing-Stelle" wenn ich mich nicht irre.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
Benutzeravatar
doctor
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 1656
Registriert: Montag 23. Januar 2012, 00:40
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: Die Anti-Euro-Partei und ihre Späße

Beitrag von doctor »

@Tobias Facebook hat zum Beispiel Brasilien erwähnt. Dort entscheiden spezielle Gerichte in Eilverfahren und Facebook setzt die Urteile um. Wieso geht das in Deutschland nicht?

Jaja, die Kosten.

Und man kann Richter natürlich weniger gängeln und zu "richtigen", den Herrschenden genehmen, Entscheidungen, nötigen, als einen unbedarften Arvatomitarbeiter, der vorher im McDonalds Burger gebraten hat.

Wer das alles nicht glaubt, sollte sich mal Berichte von ehemaligen Arvatobeschäftigten ansehen. Insbesondere zu den internen Anweisungen.

Das Gesetz ist also nur ein Feigenblatt, um die Zensurinfrastruktur aufzubauen und zu betreiben, die die regierungskritischen Meinungen unterdrücken soll. Overblocking ist nicht Nebenwirkung, sondern für bestimmte geäußerte Meinungen geradezu ausdrücklich erwünscht.

Und nun zum dämlichsten Argument der NetzDG-Verteidiger. Das "Hausrecht" des Plattformbetreibers. Ein solches ist natürlich dann nicht mehr einschlägig, wenn die Plattform eine Monopolstellung inne hat und das Hausrecht eine Einschränkung der Meinungsfreiheit bedeuten würde, weil die Meinung ansonsten aufgrund dieser Monopolstellung keine oder nur noch sehr wenige Rezipienten hätte.

Zum Thema Grundrechtswirkung zwischen Privaten muss ich hier hoffentlich keine weiteren Ausführungen machen.
Tobias__21
Fossil
Fossil
Beiträge: 10395
Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: Die Anti-Euro-Partei und ihre Späße

Beitrag von Tobias__21 »

Es gibt den § 4 V NetzDG, meintest du den? Sicher ist das richtig was du sagst. Auch ich kann meinem Kumpel meine Skimaske nicht in die Hand drücken, wenn ich Angst habe, dass er eine Bank überfallen wird. Ich sehe das trotzdem etwas anders. Gerade auch wenn es international wird. Ich glaube schon, dass das ordentlich manpower erfordert. Und ob sich FB den Stress geben wird, da zu schulen und zu machen. Ich weiß es nicht...Klar, dann könnte man vielleicht den Strick umdrehen und ihnen ne OWiG rein drücken, weil das dann auch kein "ordnungsgemäßes" Verfahren ist. Bleibt aber immer noch die E-Commerce RiLi, über die man drüber muss.
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
Herr Anwalt
Power User
Power User
Beiträge: 461
Registriert: Montag 10. Juli 2017, 14:08
Ausbildungslevel: Anderes

Re: Die Anti-Euro-Partei und ihre Späße

Beitrag von Herr Anwalt »

Jeder kleinere Plattformbetreiber, wie etwa auch jurawelt.com, sollte das Recht haben alles zu löschen, was er will.
Doctor hat aber völlig Recht, dass es Netzwerke mit Monopolstellung wie Facebook, Twitter, YouTube und Instagram gibt, die einfach eine gigantische Reichweite entwickeln.
Wenn dort Laien - und anders ist es bei dem Anzahl des Contents - den Content auf Strafbarkeit filtern sollen, damit man nicht irgendwelche horrenden Bußgelder kassiert, kommt es automatisch zum Overblocking.
Gerade bei so Delikten wie Beleidigung, Volksverhetzung.
Und Overblocking von erlaubten Content auf Monopolnetzwerken ist schlichtweg eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 GG.

Meine Prognose:

Es wird sich ein Markt für Anwälte darum entwickeln. "Unerlaubte Sperrung", "unerlaubte Löschung". Die ganze Geschichte wird letztendlich doch wieder bei der Justiz landen.
Benutzeravatar
Tibor
Fossil
Fossil
Beiträge: 16446
Registriert: Mittwoch 9. Januar 2013, 23:09
Ausbildungslevel: Ass. iur.

Re: Die Anti-Euro-Partei und ihre Späße

Beitrag von Tibor »

Herr Anwalt hat geschrieben: Gerade bei so Delikten wie Beleidigung, Volksverhetzung.
Und Overblocking von erlaubten Content auf Monopolnetzwerken ist schlichtweg eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 GG.
Und wer verletzt dann das Grundrecht durch welchen Eingriff?
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
Kasimir
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 3751
Registriert: Sonntag 10. Dezember 2006, 11:18
Ausbildungslevel: RA

Re: Die Anti-Euro-Partei und ihre Späße

Beitrag von Kasimir »

Tibor hat geschrieben:
Herr Anwalt hat geschrieben: Gerade bei so Delikten wie Beleidigung, Volksverhetzung.
Und Overblocking von erlaubten Content auf Monopolnetzwerken ist schlichtweg eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 GG.
Und wer verletzt dann das Grundrecht durch welchen Eingriff?
Nun sei doch nicht so dogmatisch. ;-)
Eichhörnchen, Eichhörnchen wo sind deine Nüsse?
Herr Anwalt
Power User
Power User
Beiträge: 461
Registriert: Montag 10. Juli 2017, 14:08
Ausbildungslevel: Anderes

Re: Die Anti-Euro-Partei und ihre Späße

Beitrag von Herr Anwalt »

Euren Sarkasmus in Ehren, aber das Stichwort "mittelbare Drittwirkung" dürfte schonmal gehört worden sein.

Das Lüth-Urteil dürfte in etwa zu den 5 Top dogmatischen Urteilen des BVerfG gehören und darf sicher als bekannt vorausgesetzt werden.

Das BVerfG betonte hier, dass es das Grundgesetz als ein „Wertesystem“ betrachte, das seinen Mittelpunkt in der sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft frei entfaltenden menschlichen Persönlichkeit finde. Als solches müsse es für alle Bereiche des Rechts gelten, welches an Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung Richtlinien und Impulse aussende. Daher beeinflusse es auch das bürgerliche Recht. Einbruchstellen für die darin enthaltene Wertung seien die wertausfüllungsfähigen und -bedürftigen Begriffe und Generalklauseln des Privatrechts, bei dessen Auslegung die „Ausstrahlungswirkung“ der Grundrechte Geltung finden müsse, sogenannte „mittelbare Drittwirkung“. Keine bürgerlich-rechtliche Vorschrift dürfe in Widerspruch zum so verstandenen Wertesystem stehen, jede müsse im Geiste des Grundgesetzes ausgelegt werden. Aus Art. 1 Abs. 3 GG folgt dabei, dass neben der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt auch die Rechtsprechung an die Grundrechte gebunden ist.

Das Gericht nahm in seiner Urteilsbegründung eine „Ausstrahlungswirkung“ der Grundrechte als oberstes objektives Prinzip der gesamten Rechtsordnung auf sämtliche Rechtsbereiche an. Grundrechte beziehen sich demnach nicht nur auf die Rechtsbeziehung zwischen Staat und Bürger, sondern durchdringen alle Teilgebiete des Rechts, auch das Privatrecht (Bürgerliches Recht) nach h. M. in Form einer „mittelbaren Drittwirkung“. Alle Normen müssen im Geist der Grundrechte ausgelegt und angewandt werden.

Eine Verletzung liegt m.E. damit vor, wenn auf Monopolnetzwerken Meinungen die nicht den Schranken von Art. 5 Abs. 2 GG unterliegen zensiert werden.

Und genau solche Verfahren wird es geben, mit exakt dieser Argumentation.
Zuletzt geändert von Herr Anwalt am Donnerstag 4. Januar 2018, 10:28, insgesamt 1-mal geändert.
Benutzeravatar
immer locker bleiben
Fossil
Fossil
Beiträge: 10448
Registriert: Mittwoch 28. November 2007, 18:06
Ausbildungslevel: RA

Re: Die Anti-Euro-Partei und ihre Späße

Beitrag von immer locker bleiben »

Herr Anwalt hat geschrieben:Euren Sarkasmus in Ehren, aber das Stichwort "mittelbare Drittwirkung" dürfte schonmal gehört worden sein.

Das Lüth-Urteil dürfte in etwa zu den 5 Top dogmatischen Urteilen des BVerfG gehören und darf sicher als bekannt vorausgesetzt werden.

Das BVerfG betonte hier, dass es das Grundgesetz als ein „Wertesystem“ betrachte, das seinen Mittelpunkt in der sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft frei entfaltenden menschlichen Persönlichkeit finde. Als solches müsse es für alle Bereiche des Rechts gelten, welches an Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung Richtlinien und Impulse aussende. Daher beeinflusse es auch das bürgerliche Recht. Einbruchstellen für die darin enthaltene Wertung seien die wertausfüllungsfähigen und -bedürftigen Begriffe und Generalklauseln des Privatrechts, bei dessen Auslegung die „Ausstrahlungswirkung“ der Grundrechte Geltung finden müsse, sogenannte „mittelbare Drittwirkung“. Keine bürgerlich-rechtliche Vorschrift dürfe in Widerspruch zum so verstandenen Wertesystem stehen, jede müsse im Geiste des Grundgesetzes ausgelegt werden. Aus Art. 1 Abs. 3 GG folgt dabei, dass neben der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt auch die Rechtsprechung an die Grundrechte gebunden ist.

Das Gericht nahm in seiner Urteilsbegründung eine „Ausstrahlungswirkung“ der Grundrechte als oberstes objektives Prinzip der gesamten Rechtsordnung auf sämtliche Rechtsbereiche an. Grundrechte beziehen sich demnach nicht nur auf die Rechtsbeziehung zwischen Staat und Bürger, sondern durchdringen alle Teilgebiete des Rechts, auch das Privatrecht (Bürgerliches Recht) nach h. M. in Form einer „mittelbaren Drittwirkung“. Alle Normen müssen im Geist der Grundrechte ausgelegt und angewandt werden.

Eine Verletzung liegt damit vor, wenn auf Monopolnetzwerken Meinungen die nicht den Schranken von Art. 5 Abs. 2 GG unterliegen zensiert werden.

Und genau solche Verfahren wird es geben, mit exakt dieser Argumentation.
Das jetzt ausgerechnet zur Verteidigung eines rassistischen, hasserfüllten und bewusst provokativen Tweeds die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten bemüht wird, entbehrt nicht einer gewissen Komik.
You might remember me from such posts as this.
Bild
Antworten