Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art. 5 G
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art.
Wie ist das im IPR? Wenn man bei Twitter.DE einen Account anlegt, geht man nach den AGB einen Vertrag mit Twitter Ireland Co. ein. Irisches Recht? Irische Gerichtszuständigkeit?
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art.
Art. 6 Rom-I VO bei Verbraucherverträgen? Zugegeben, bei einem Twitter Account den ich sowohl beruflich als auch privat nutze wird es schwer.
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art.
Art. 6 Rom I -> deutsches Recht. Rechtswahlklausel ist möglich, fraglich dürfte dann aber sein ob sie wirksam ist. Kommt auf die Ausgestaltung anTibor hat geschrieben:Wie ist das im IPR? Wenn man bei Twitter.DE einen Account anlegt, geht man nach den AGB einen Vertrag mit Twitter Ireland Co. ein. Irisches Recht? Irische Gerichtszuständigkeit?
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art.
Frau Storch nutzt ihren Twitter-Account ganz bestimmt nicht als Verbraucher.
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art.
Korrekt
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art.
Art. 4 Rom I? Selbst wenn irisches Recht anwendbar wäre, greift das NetzDG dennoch, wenn du darauf hinauswillst. Das ist ja mit ein Problem (europarechtswidrig?). Oder geht es dir nur ums anwendbare Privatrecht?
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art.
Das „willkürlich“ ist von dir. Dafür haben wir bei Amazon ja die Rechtsprechung mit den digitalen Gütern, dass das nicht so einfach geht.Trente Steele82 hat geschrieben:Ja genau. Zwischen den Parteien besteht ein Nutzungsverhältnis. Die willkürliche Sperrung eines Accounts (wie hier teilweise über das Hausrecht vertreten) wird auch ohne Grundrechtsbezug verneint. Aufhänger ist auch hier unter anderem 242 BGB. Wenn man mittelbare Drittwirkung von Grundrechten annehmen wollte bei bspw Twitter, wäre das die Eintrittsschwelle (siehe oben zitierter Aufsatz Schwenke). Ich mag seinen Diskussionstil nicht, aber völliger „bullshit“ dürfte die Ansicht von Herr Anwalt vlt nicht seinTobias__21 hat geschrieben:Ich hab das jetzt nur überflogen, aber das ist doch ein rein zivilrechtlicher Fall, ohne grundrechtlichen Einschlag?Trente Steele82 hat geschrieben:Einen Anfang macht das AG Kerpen (ja ja ein Amtsgericht):
https://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Virtuelles-Hausrecht/1738-AG-Kerpen-Az-102-C-29716-Kuendigung-eines-Forennutzungsvertrags.html (Verwaister Link automatisch entfernt)
Es geht um das Sperren von Usern die gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen. Insbesondere wenn der Verdacht einer Straftat besteht (nur dann ist das NetzDG relevant). Oder kurz: Darf es einem Netzwerk zivilrechtlich untersagt werden einen Beitrag zu löschen/user zu sperre, der mutmaßlich strafbare Inhalte postet.
Halte ich weiterhin für „Quatsch“. Aber die Argumentation wird hier ja eh immer angepasst, sodass keiner mehr weiß um was überhaupt geht.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art.
Mir geht es immernoch um den Fall, ob Frau Storch zivilrechtlich gg Twitter vorgehen kann und dabei die Karte „mittelbare Drittwirkung Art 5“ spielen kann. Wenn Forum und anwendbares Recht in Irland sind, dann sehe ich da schwarz, braun und dunkelblau.Tobias__21 hat geschrieben:Art. 4 Rom I? Selbst wenn irisches Recht anwendbar wäre, greift das NetzDG dennoch, wenn du darauf hinauswillst. Das ist ja mit ein Problem (europarechtswidrig?). Oder geht es dir nur ums anwendbare Privatrecht?
Auf der anderen Seite würde das wieder dazu führen, dass es doch keinen Rechtsweg iS des Subsidiaritätsprinzip gibt.
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art.
hmmm, ja, schwierig Ich bin kein IPRler. Vielleicht über Deliktsrecht. Muss gleich mal schauen wo das geregelt ist. Wenn man sich auf den Standpunkt stellt, dass die Sperrung irgendwie eine sittenwidrige Schädigung war o.ä, dann ist der Schaden ja in Deutschland eingetreten, bzw. die schädigende Handlung wurde in Ireland (oder wo auch immer) vorgenommen und hat sich in Deutschland ausgewirkt. Ich habe aber davon keine Ahnung
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art.
Willkürlich stammt nicht von mir:Ara hat geschrieben:Das „willkürlich“ ist von dir. Dafür haben wir bei Amazon ja die Rechtsprechung mit den digitalen Gütern, dass das nicht so einfach geht.Trente Steele82 hat geschrieben:Ja genau. Zwischen den Parteien besteht ein Nutzungsverhältnis. Die willkürliche Sperrung eines Accounts (wie hier teilweise über das Hausrecht vertreten) wird auch ohne Grundrechtsbezug verneint. Aufhänger ist auch hier unter anderem 242 BGB. Wenn man mittelbare Drittwirkung von Grundrechten annehmen wollte bei bspw Twitter, wäre das die Eintrittsschwelle (siehe oben zitierter Aufsatz Schwenke). Ich mag seinen Diskussionstil nicht, aber völliger „bullshit“ dürfte die Ansicht von Herr Anwalt vlt nicht seinTobias__21 hat geschrieben:Ich hab das jetzt nur überflogen, aber das ist doch ein rein zivilrechtlicher Fall, ohne grundrechtlichen Einschlag?Trente Steele82 hat geschrieben:Einen Anfang macht das AG Kerpen (ja ja ein Amtsgericht):
https://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Virtuelles-Hausrecht/1738-AG-Kerpen-Az-102-C-29716-Kuendigung-eines-Forennutzungsvertrags.html (Verwaister Link automatisch entfernt)
Es geht um das Sperren von Usern die gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen. Insbesondere wenn der Verdacht einer Straftat besteht (nur dann ist das NetzDG relevant). Oder kurz: Darf es einem Netzwerk zivilrechtlich untersagt werden einen Beitrag zu löschen/user zu sperre, der mutmaßlich strafbare Inhalte postet.
Halte ich weiterhin für „Quatsch“. Aber die Argumentation wird hier ja eh immer angepasst, sodass keiner mehr weiß um was überhaupt geht.
„Wir halten fest: Facebook darf heute nicht willkürlich die Geschäftsbeziehungen mit Usern beenden, weil das BVerfG irgendwann mal möglicherweise die Privatautonomie aufgibt.“
Und ein willkürliches Sperren halte ich für Quatsch. Dass rechtswidrige Inhalte oder solche die gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen, gelöscht werden können, hab ich oben eingeräumt und ist ja auch unstreitig (sollte es jedenfalls sein). Die Ausgangsthese von Herr Anwalt war aber, dass die fragliche Aussage eben keine Straftat sei (hierzu hab ich keine Meinung), also eine Aussage, die gerade nicht unter das NetzDG fällt.
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art.
Art. 4 Rom IITobias__21 hat geschrieben:hmmm, ja, schwierig Ich bin kein IPRler. Vielleicht über Deliktsrecht. Muss gleich mal schauen wo das geregelt ist. Wenn man sich auf den Standpunkt stellt, dass die Sperrung irgendwie eine sittenwidrige Schädigung war o.ä, dann ist der Schaden ja in Deutschland eingetreten, bzw. die schädigende Handlung wurde in Ireland (oder wo auch immer) vorgenommen und hat sich in Deutschland ausgewirkt. Ich habe aber davon keine Ahnung
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art.
Aber das NetzDG hat doch im Falle von Storch gar nicht zugeschlagen. Twitter hat wohl weiterreichende Nutzungsbedingungen die das Löschen schon vor dem Erreichen der Schwelle des NetzDG ermöglichen. Die Storch schlachtet das jetzt eben aus, aber ihr Fall hatte m.E. nichts mit dem NetzDG zu tun.
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art.
Und die letzte Auslegung der Nutzungsbedingungen verbleibt im Streit bei Twitter? Es geht doch darum, ob man es dulden muss - ohne rechtliches Gehör - gesperrt zu werden. Nicht dass ich von Storch zur Seite springen will, aber eine letzte Prüfinstanz sollte nicht beim Portal verbleiben. Darum geht es mir. Und wenn es bei Twitter dann eben nach irischem recht geht.
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art.
Ich hab die Twitter-AGB nicht gelesen, vermute aber mal irische Rechtswahl soweit als möglich. Dann muss man eben in Dublin klagen, kann sich ggf auf Unionsgrundrechte berufen. Aber was man ggf nicht hat, ist der „Rückhalt“ in der bekannten Grundrechts- und Vertragsrechtsdogmatik.
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