Notenanforderungen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
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Re: Notenanforderungen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Aktuelle Hausnummern aus einer Informationsveranstaltung vor zwei Wochen (leider nur über ein Protokoll, war selber nicht dabei):
Einmal Vollbefriedigend, einmal Befriedigend für die ordentliche Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaft. Zweimal Befriedigend für den Strafvollzug. Daß das zweite Examen wichtiger wäre wurde ebenso wie die Frage nach der Berücksichtigung der Schwerpunktbereiche im ersten Examen offengelassen.
Einmal Vollbefriedigend, einmal Befriedigend für die ordentliche Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaft. Zweimal Befriedigend für den Strafvollzug. Daß das zweite Examen wichtiger wäre wurde ebenso wie die Frage nach der Berücksichtigung der Schwerpunktbereiche im ersten Examen offengelassen.
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Re: Notenanforderungen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Für welches Bundesland gelten die - Berlin?Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Aktuelle Hausnummern
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Re: Notenanforderungen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Sorry, BW. Wohnort ungleich Dienstherr.
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Re: Notenanforderungen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Das ist vom Bundesland abhängig. In NRW ist in der Justiz das 2. Examen deutlich (!) wichtiger als das 1., in Rheinland-Pfalz werden, soweit ich weiß, beide Ergebnisse relativ gleich gewichtet. Klar ist aber auch, dass das Erste Examen ja nicht wichtiger sein kann als das Zweite. Schließlich liegen oft viele Jahre dazwischen (v.a. bei Promotion oder Auslandsaufenthalten), so dass das 2. Examen einfach das aktuellere Leistungsbild darstellt.Daß das zweite Examen wichtiger wäre wurde ebenso wie die Frage nach der Berücksichtigung der Schwerpunktbereiche im ersten Examen offengelassen.
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Re: Notenanforderungen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Sorry, dass ich das Thema ausgrabe, aber:Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Aktuelle Hausnummern aus einer Informationsveranstaltung vor zwei Wochen (leider nur über ein Protokoll, war selber nicht dabei):
Einmal Vollbefriedigend, einmal Befriedigend für die ordentliche Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaft. Zweimal Befriedigend für den Strafvollzug. Daß das zweite Examen wichtiger wäre wurde ebenso wie die Frage nach der Berücksichtigung der Schwerpunktbereiche im ersten Examen offengelassen.
Was sind den Beispiele für die Tätigkeit im Strafvollzug? Fallen darunter nur Juristen in der JVA?
Re: Notenanforderungen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Also vom OLG Hamm weiß ich aus erster Hand, dass derzeit befriedigend im ersten und vb im zweiten ausreichen. Das kann sich aber bald ändern.
Re: Notenanforderungen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Und wie sieht es für das OLG Köln aus? Weiß jemand über die derzeitige Einstellungspraxis genaueres?Mastablasta hat geschrieben:Also vom OLG Hamm weiß ich aus erster Hand, dass derzeit befriedigend im ersten und vb im zweiten ausreichen. Das kann sich aber bald ändern.
Re: Notenanforderungen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Bin am OLG Düsseldorf mit meinen 9,x im 2. eingestellt worden. (nachdem ich ja die Absage von der StA erhalten hatte)
Re: Notenanforderungen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Ganz aktuell benötigt man in Köln ca 20 unkte in beiden Examina, um eingeladen zu werden. Das ist letztlich aber ohnehin Kaffesatzleserei. Es kommt halt bei jeder Einstellung auf die Konkurrenz an. Meine Einschätzung ist, dass die Einstellungswelle in Köln/Düsseldorf zu ende ist, wegen der guten Einstellungschancen in 2008 aber jede Menge Bewerbungen vorliegen. Deshalb sind die Anforderungen erst einmal wieder höher.
Re: Notenanforderungen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Ist doch verhext...
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Re: Notenanforderungen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Weiß einer zufällig, ob einen die vers. OLG ERST zum Gespräch/AC einladen und DANACH die Personalakte anfordern? Oder wird man gar nicht eingeladen, bevor denen die Personalakte vorliegt?
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Re: Notenanforderungen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Ein Bekannter von mir ist mit exakt diesen Noten vom OLG Hamm auch als Richter eingestellt worden.Mastablasta hat geschrieben:Also vom OLG Hamm weiß ich aus erster Hand, dass derzeit befriedigend im ersten und vb im zweiten ausreichen. Das kann sich aber bald ändern.
Re: Notenanforderungen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Da ist was dran. Andererseits sind Abweichungen von 1 bis 2 Punkten manchmal auch schlicht auf die Unwägbarkeiten juristischer Staatsexamen: Glück, Tagesform, Zusammensetzung der Prüfungskommission und Kandidaten in der mündlichen Prüfung zurückzuführen. Ich denke nicht, dass man bei einem Bewerber mit z.B. 9,5 und 8,5 Punkten so ohne weiteres auf einen Leistungsabfall während des Referendariats schließen kann. Damit ist aber nicht gesagt, dass Personaler das nicht eventuell in der Tat machen!TopLawyer hat geschrieben:Klar ist aber auch, dass das Erste Examen ja nicht wichtiger sein kann als das Zweite. Schließlich liegen oft viele Jahre dazwischen (v.a. bei Promotion oder Auslandsaufenthalten), so dass das 2. Examen einfach das aktuellere Leistungsbild darstellt.
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Re: Notenanforderungen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Mal zu Ergänzung der Notenanforderungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit: Notarassessor für das (noch existierende) badische Amtsnotariat - Bewerbung möglich ab zweimal acht Punkten.
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- lawlita
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Re: Notenanforderungen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Da liest tatsächlich noch jemand die Anhänge....