Amtshaftpflichtversicherung Richter

Für alle Fragen, die sich speziell für Richter, Staatsanwälte oder Verwaltungsbeamte ergeben, z.B. Bewerbung, Arbeitszeit, Laufbahnentwicklung, Wechsel des Bundeslandes oder der Gerichtsbarkeit usw.

Moderator: Verwaltung

jan
Fleissige(r) Schreiber(in)
Fleissige(r) Schreiber(in)
Beiträge: 224
Registriert: Montag 24. November 2003, 22:30

Re: Amtshaftpflichtversicherung Richter

Beitrag von jan »

mensch hat geschrieben: Abgesehen davon gibt es einen guten Grund, in jedem Fall eine solche Versicherung abzuschließen: keine andere Versicherung zahlt für den Verlust des dienstlichen Schlüssels, insb nicht die privathaftpflicht, und das können ganz schnell 30-50.000 € sein, je nach dem zu wie vielen (und wie sicheren) Türen man damit Zugang hat. Sämtliche Türen einer großen Justizbehörde mal kurz auszutauschen, geht dann doch etwas auf den Geldbeutel.
Das stimmt nicht: Z.B. bei der Huk-Coburg sind im PH-Plus-Tarif der Verlust von Dienstschlüssel mit 50.000 Euro versichert.
Benutzeravatar
Olli
Moderator
Moderator
Beiträge: 13521
Registriert: Donnerstag 24. Februar 2005, 16:26
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Re: Amtshaftpflichtversicherung Richter

Beitrag von Olli »

Vielleicht muss man das Thema noch mal aufwärmen:

http://www.lawblog.de/index.php/archive ... atvermgen/
In Bayern ist prinzipiell alles schwerer als im Rest der Republik, auch das Kilo Mehl. (Ara, 24.01.2012)

Morgenmagazin: Wir geben ab zur Tagesschau nach Hamburg. Auch eine sehr schöne Stadt.
Jens Riewa: Die schönste. Guten Morgen meine Damen und Herren.
Benutzeravatar
bilguer
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 2753
Registriert: Montag 28. November 2005, 11:50
Ausbildungslevel: RA

Re: Amtshaftpflichtversicherung Richter

Beitrag von bilguer »

Olli hat geschrieben:Vielleicht muss man das Thema noch mal aufwärmen:

http://www.lawblog.de/index.php/archive ... atvermgen/
Das ist schon ein Hammer!

Gruß
bilguer
UnKs

Re: Amtshaftpflichtversicherung Richter

Beitrag von UnKs »

Hallo zusammen,

wie sieht es denn mit den Staatsanwälten (in der Probezeit) aus? Uns wurde bei der Ernennung gesagt, dass man sich das überlegen sollte. Empfohlen oder nahegelegt wurde uns der Abschluss aber nicht. Machen die meisten StAe das? Bin mir noch nicht sicher. In den ersten drei Monaten bekomme ich ja noch alles abgezeichnet, aber danach...!?

Viele Grüße, UnKs
Benutzeravatar
batman
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 8286
Registriert: Donnerstag 29. April 2010, 12:06
Ausbildungslevel: Anderes

Re: Amtshaftpflichtversicherung Richter

Beitrag von batman »

Alternativ kannst Du auch Mitglied im Bayerischen Richterverein werden. ;) In der Mitgliedschaft ist eine Gruppen-Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden inklusive.
Wenn Du jedoch dem LOStA aus Versehen die Bürotür vor den Kopf schlägst, ist das nicht abgedeckt :-w
Wer bereits eine Privathaftpflicht hat, kann meist zu günstigen Konditionen einen Berufshaftpflichttarif kombinieren. Dass der Freistaat bei einem seiner Beamten/Richter Rückgriff nimmt, habe ich noch nie gehört.
Benutzeravatar
Olli
Moderator
Moderator
Beiträge: 13521
Registriert: Donnerstag 24. Februar 2005, 16:26
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Re: Amtshaftpflichtversicherung Richter

Beitrag von Olli »

batman hat geschrieben: Wenn Du jedoch dem LOStA aus Versehen die Bürotür vor den Kopf schlägst, ist das nicht abgedeckt :-w
Da braucht man keine Versicherung für. Bei so einem Schaden wird in der U-Haft für Dich die Sammeldose rumgereicht. Da kommt genug zusammen ;-)
In Bayern ist prinzipiell alles schwerer als im Rest der Republik, auch das Kilo Mehl. (Ara, 24.01.2012)

Morgenmagazin: Wir geben ab zur Tagesschau nach Hamburg. Auch eine sehr schöne Stadt.
Jens Riewa: Die schönste. Guten Morgen meine Damen und Herren.
Benutzeravatar
non-liquet
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 1440
Registriert: Dienstag 11. Mai 2004, 16:19
Ausbildungslevel: Ass. iur.

Re: Amtshaftpflichtversicherung Richter

Beitrag von non-liquet »

bilguer hat geschrieben:
Olli hat geschrieben:Vielleicht muss man das Thema noch mal aufwärmen:

http://www.lawblog.de/index.php/archive ... atvermgen/
Das ist schon ein Hammer!
Durchaus nicht. Etwas wirklich Neues steht in dem DRiZ-Beitrag nicht, der im Lawblog besprochen und teilweise auch falsch wiedergegeben wird. Im Prinzip wird eine zehn Jahre alte Entscheidung eines OLG aufgewärmt, in dem es nicht einmal um den Regress gegen den Richter ging, sondern um die Haftungsansprüche gegen das Land (ob der Regress erfolgt ist, weiß man nicht, auch der Autor des Aufsatzes kann nur darüber spekulieren) und darauf aufbauend allerlei Horrorszenarien an die Wand gemalt, deren Eintrittswahrscheinlichkeit im Bereich des statistischen Fehlers liegen dürfte.

Zum Bleistift: Wenn im Bereitschaftsdienst (also: werktags nach ~17 Uhr, am Wochenende oder an einem gesetzlichen Feiertag) jemand mit dem Ansinnen kommt, man müsse jetzt ganz dringend bei irgendeiner Firma durchsuchen und massenweise Geschäftsunterlagen oder gar EDV-Anlagen beschlagnahmen und habe womöglich auch gar keine Zeit den Tatverdacht schriftlich zu konkretisieren oder zehn, zwölf Stunden zu warten, dann stinkt das zehn Meilen gegen den Wind, sodass es auch der dümmste Diensthabende noch merkt. Demjenigen, der dann nicht "Nein" sagt und dieses Vorhaben statt dessen unhinterfragt durchwinkt, kann (bzw. könnte) wirklich nicht mehr geholfen werden.

Wenn man den ganzen Aufsatz liest, sieht man, dass es weniger um das Haftungsrisiko geht, das mit Entscheidungen im Bereitschaftsdienst verbunden ist. Vielmehr ist dem Autor daran gelegen, Stimmung gegen diesen Bereitschaftsdienst zu machen, der bei den Richtern nicht gerade beliebt ist, was aber zum geringsten Teil mit dem Haftungsrisiko zu tun hat. Nur dass es sich eben vorzüglich als Schreckgespenst (und vielleicht noch ganz nebenbei den Kooperationspartnern des Verbandes in der Versicherungswirtschaft neue Kundschaft zuführt - aber das behaupten wirklich nur böse Zungen und ist absolut an den Haaren herbeigezogen... :-w ).
recht_selten
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 1055
Registriert: Mittwoch 12. Januar 2011, 19:40

Re: Amtshaftpflichtversicherung Richter

Beitrag von recht_selten »

non-liquet hat geschrieben:
bilguer hat geschrieben:
Olli hat geschrieben:Vielleicht muss man das Thema noch mal aufwärmen:

http://www.lawblog.de/index.php/archive ... atvermgen/
Das ist schon ein Hammer!
Durchaus nicht. Etwas wirklich Neues steht in dem DRiZ-Beitrag nicht, der im Lawblog besprochen und teilweise auch falsch wiedergegeben wird.
Das habe ich mir auch gedacht. Denn § 839 II soll die Rechtskraft von Entscheidungen sichern (ungenau daher die Beschränkung des Lawblog auf "Urteile"). Daher sind gerichtliche Maßnahmen, die nicht der Rechtskraft fähig sind, auch nicht erfasst. Deshalb ist die gängige Bezeichnung "Spruchrichterprivileg" eigentlich ungenau, denn § 839 II soll primär nicht den Richter schützen, sondern den Richterspruch. Besser daher: "Richterspruchprivileg".
Rechtspolitisch mag das vielleicht fragwürdig sein. Aber die geltende Rechtslage ist m.E. klar.
Benutzeravatar
bilguer
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 2753
Registriert: Montag 28. November 2005, 11:50
Ausbildungslevel: RA

Re: Amtshaftpflichtversicherung Richter

Beitrag von bilguer »

non-liquet hat geschrieben:(und vielleicht noch ganz nebenbei den Kooperationspartnern des Verbandes in der Versicherungswirtschaft neue Kundschaft zuführt - aber das behaupten wirklich nur böse Zungen und ist absolut an den Haaren herbeigezogen... :-w ).
Wer würde denn so etwas machen??? ;)
Benutzeravatar
Einwendungsduschgriff
Fossil
Fossil
Beiträge: 14744
Registriert: Mittwoch 28. Juni 2006, 19:16
Ausbildungslevel: Doktorand

Re: Amtshaftpflichtversicherung Richter

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

recht_selten hat geschrieben:Denn § 839 II soll die Rechtskraft von Entscheidungen sichern (ungenau daher die Beschränkung des Lawblog auf "Urteile"). Daher sind gerichtliche Maßnahmen, die nicht der Rechtskraft fähig sind, auch nicht erfasst. Deshalb ist die gängige Bezeichnung "Spruchrichterprivileg" eigentlich ungenau, denn § 839 II soll primär nicht den Richter schützen, sondern den Richterspruch. Besser daher: "Richterspruchprivileg".
Mal kurz bei Papier nachgelesen?
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
recht_selten
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 1055
Registriert: Mittwoch 12. Januar 2011, 19:40

Re: Amtshaftpflichtversicherung Richter

Beitrag von recht_selten »

Einwendungsduschgriff hat geschrieben:
recht_selten hat geschrieben:Denn § 839 II soll die Rechtskraft von Entscheidungen sichern (ungenau daher die Beschränkung des Lawblog auf "Urteile"). Daher sind gerichtliche Maßnahmen, die nicht der Rechtskraft fähig sind, auch nicht erfasst. Deshalb ist die gängige Bezeichnung "Spruchrichterprivileg" eigentlich ungenau, denn § 839 II soll primär nicht den Richter schützen, sondern den Richterspruch. Besser daher: "Richterspruchprivileg".
Mal kurz bei Papier nachgelesen?
:D Nein, Grundwissen ;)
Benutzeravatar
bilguer
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 2753
Registriert: Montag 28. November 2005, 11:50
Ausbildungslevel: RA

Re: Amtshaftpflichtversicherung Richter

Beitrag von bilguer »

recht_selten hat geschrieben:Nein, Grundwissen ;)
Respekt! =D> =D> =D>
Benutzeravatar
Einwendungsduschgriff
Fossil
Fossil
Beiträge: 14744
Registriert: Mittwoch 28. Juni 2006, 19:16
Ausbildungslevel: Doktorand

Re: Amtshaftpflichtversicherung Richter

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Sagte Guttenberg sicherlich auch vor dem Promotionsausschuß :-w
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
recht_selten
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 1055
Registriert: Mittwoch 12. Januar 2011, 19:40

Re: Amtshaftpflichtversicherung Richter

Beitrag von recht_selten »

Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Sagte Guttenberg sicherlich auch vor dem Promotionsausschuß :-w
Dieser Vorwurf ist abstrus. Ich habe mir diese Terminologie in mühevollster Kleinstarbeit als junger Familienvater selbst ausgedacht! :D
Nee quatsch, habe das wahrscheinlich im Rahmen der Examensvorbereitung sicher irgendwo mal gelesen oder gehört, die genau Fundstelle weiß ich jetzt aber nicht mehr. Und an einen Beitrag hier im Forum sind wohl weniger strenge Anforderungen an die Nachweispflicht zu stellen als an eine Dissertation. Daher verzichte ich vorläufig - und ich betone - vorläufig darauf, als Urheber dieser Formulierung im Forum anerkannt zu werden... Ach, der Urheber wurde ja bereits ermittelt?! Gut, in diesem Fall muss ich zugeben, dass auch die vorangegangen Äußerungen zweifellos Fehler enthalten und wissenschaftlichen Anordnungen nicht genügen. Ich bitte das Forum deshalb ausdrücklich, die im Vorfeld gewählte Terminologie einem anderen Urheber zuzuschreiben und entschuldige mich bei allen Lesern, die ich durch die fehlende Kennzeichnung irregeführt habe.
Benutzeravatar
Einwendungsduschgriff
Fossil
Fossil
Beiträge: 14744
Registriert: Mittwoch 28. Juni 2006, 19:16
Ausbildungslevel: Doktorand

Re: Amtshaftpflichtversicherung Richter

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

War doch nur Spaß meinerseits :D
Aber eine sehr schöne Erwiderung. I like.
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
Antworten