tfhb hat geschrieben:
5. Studium Rechtswissenschaft: maximal 3 Jahre (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 HBeamtVG)
6. Promotion Rechtswissenschaft: maximal 2 Jahre (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 HBeamtVG)
Ziehmlich blöd ist bei mir, dass anscheinend Nr. 5 und 6 (Studium und Promotion Rechtswissenschaft) als Anrechnungszeit wegfallen, da ich durch frühere Tätigkeiten die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt habe (§ 13 Abs. 6 Satz HBeamtVG). Dies würde bedeuten, dass ich nur auf ca. 38 Jahre Dienstzeit statt 40 komme und so ca. 3,6 % weniger vom letzten Gehalt als Pension.
Die Vorschrift betrifft nur Zeiten vor 1990 in der ehemaligen DDR und dürfte daher bei dir kaum einschlägig sein. Die Regelung war früher in einem eigenen Paragraphen (§ 12b) enthalten und wurde inhaltsgleich - dadurch allerdings etwas missverständlich - in § 13 Abs. 6 übernommen.
Außerhalb der Sonderregelung des § 12b (jetzt § 13 Abs. 6) spielt es für die Ruhegehaltfähigkeit der Zeiten keine Rolle, ob die Wartezeit in der Gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist oder nicht. Eine Rentenzahlung wird lediglich u. U. auf die Versorgung angerechnet (§ 59), das ist es dann aber auch schon.
Damit könnte ich noch Leben. Jedoch lässt mich eine weitere Regelung im HBeamtVG etwas ratlos zurück. § 13 Abs. 7 HBeamtVG (Grundsätze der Bewertung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit) besagt Folgendes:
"Eine Doppelanerkennung gleicher Zeiträume nach verschiedenen Rechtsvorschriften ist ausgeschlossen. Zunächst ist die Zeit nach § 6 vor der Zeit nach den §§ 8 und 9 zu berücksichtigen, danach folgt die Zeit nach den §§ 10 und 18 Abs. 1 Satz 1 und 2. Erst dann ist die Zeit nach den Kann-Vorschriften der §§ 11, 12 und 17 Abs. 7 sowie § 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 zu berücksichtigen."
Ich verstehe die Vorschrift durch den Bezug auf die Regelungen des HBeamtVG in § 13 Abs. 7 Satz 2 und 3 HBeamtVG so, dass eine Doppelanerkennung von Zeiten nach den Regelungen des HBeamtG ausgeschlossen ist (z. B. derselben Zeit nach § 8 und § 9 HBeamtVG). Jedoch ist mir eine für mich noch sehr ungünstige Auslegung in den Sinn gekommen. Nämlich, dass auch das Referendariat und der Wehrdienst, die bei mir in der Deutschen Rentenversicherung als Beitragszeiten Berücksichtigung finden (also nach Vorschriften außerhalb des HBeamtVG), ebenfalls eine Doppelanerkennung i.S.d. § 13 Abs. 7 HBeamtVG begründen, wenn sie als Dienstzeit berücksichtigt werden. Das wären dann noch einmal ca. 3 Jahre weniger berücksichtigungsfähiger Dienstzeit bzw. insgesamt ca. 9 % Abschlag gegenüber einer Dienstzeit von 40 Jahren.
Hessen hat - anders als insbesondere Baden-Württemberg - keine Trennung der Systeme in der Beamtenversorgung. Die Vorschrift verbietet daher - wie du auch zunächst ganz richtig verstanden hast - nur eine Doppelanrechnung innerhalb der Beamtenversorgung, aber keine Doppelanrechnung in Beamtenversorgung und Gesetzlicher Rentenversicherung. Der Ausgleich erfolgt auch hier durch Anrechnung der Renten auf die Versorgung, aber nicht durch Ausschluss der Ruhegehaltfähigkeit.
Hiervon abgesehen, würde ich mich auf Versorgungsberechnungen aber ohnehin nur begrenzt verlassen. Kein Mensch weiß, wie sich in 30 Jahren das Versorgungsrecht darstellen wird. Die meisten Bundesländer stehen in der Beamtenversorgung vor massiven finanziellen Problemen. Da dürfte es sicherlich noch die ein oder andere Kürzung (insbesondere bei Abrechnungs- und Berücksichtigungszeiten) geben.