Kündigung als Richter
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Kündigung als Richter
Moin zusammen,
ich steh gerade etwas auf dem Schlauch: Nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 DRiG ist ein Richter zu entlassen, "wenn er seine Entlassung schriftlich verlangt". Zu der Frage, welche "Kündigungsfrist" hier gilt, erwähnt Staats in seinem Kommentar (1. Auflage 2012) lediglich: "Der antragstellende Richter kann selbst bestimmen, zu welchem Zeitpunkt er entlassen werden will, es sei denn, die Dienstbehörde darf aus anderen Gründen entlassen und kommt ihm zuvor."
Bedeutet das, ein Richter kann quasi von heute auf morgen (bzw. zu einem beliebig von ihm gewählten Zeitpunkt) aus dem Richterverhältnis ausscheiden? Oder hab ich etwaige zu beachtende Fristen übersehen?
Danke schon mal für Eure Antworten
moritz0210
ich steh gerade etwas auf dem Schlauch: Nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 DRiG ist ein Richter zu entlassen, "wenn er seine Entlassung schriftlich verlangt". Zu der Frage, welche "Kündigungsfrist" hier gilt, erwähnt Staats in seinem Kommentar (1. Auflage 2012) lediglich: "Der antragstellende Richter kann selbst bestimmen, zu welchem Zeitpunkt er entlassen werden will, es sei denn, die Dienstbehörde darf aus anderen Gründen entlassen und kommt ihm zuvor."
Bedeutet das, ein Richter kann quasi von heute auf morgen (bzw. zu einem beliebig von ihm gewählten Zeitpunkt) aus dem Richterverhältnis ausscheiden? Oder hab ich etwaige zu beachtende Fristen übersehen?
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moritz0210
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Re: Kündigung als Richter
Das war dann aber ein sehr kurzer Auftritt in der Justiz.
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Re: Kündigung als Richter
Wieso das?
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Re: Kündigung als Richter
Hast Du Dich nicht erst im Februar 2012 für das Bewerbungsverfahren der baden-württembergischen Justiz interessiert?
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Re: Kündigung als Richter
Stimmt - bin da aber (bisher) nicht angekommen. Frage ist auch mehr abstrakter Natur - Bewerbungen laufen mehrere parallel (sowohl Justiz, als auch Wirtschaft). In der Wirtschaft hast Du ja immer Kündigungsfristen im Vertrag, ein Freund (Richter in NRW) konnte mir mit diesem Thema aber nicht weiterhelfen. Es gibt ja anscheinend (zumindest in NRW) wohl auch keine "Anstellungsverträge" o.ä. bei Richtern/Staatsanwälten...
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Re: Kündigung als Richter
Sehr vorausschauend Und: Nein "Anstellungsverträge" wirst Du nicht finden, die Ernennung erfolgt durch einen einseitig öffentlich-rechtlichen Akt. Die Rechte und Pflichten entnimmt man dann - wie Du schon ja schon recht begonnen hast - in den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen.
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Re: Kündigung als Richter
Naja, man weiß ja nie. Und in der Wirtschaft gibt es eben Probezeit...
Danke, aber im DRiG finde ich zum Zeitpunkt des Ausscheidens eben leider nichts. In der Wirtschaft sind es normalerweise ja zwei Wochen (ggf. zum Monatsende) - wie ist das aber beim Staat? Kann ein ausscheidenswilliger Richter also heute schriftlich um Entlassung ab morgen bitten? Kann ich mir irgendwie nicht so recht vorstellen...
Danke, aber im DRiG finde ich zum Zeitpunkt des Ausscheidens eben leider nichts. In der Wirtschaft sind es normalerweise ja zwei Wochen (ggf. zum Monatsende) - wie ist das aber beim Staat? Kann ein ausscheidenswilliger Richter also heute schriftlich um Entlassung ab morgen bitten? Kann ich mir irgendwie nicht so recht vorstellen...
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Re: Kündigung als Richter
Bekannter von mir (Beamter im gehobenen Dienst) hat es so gmeacht. Ist Montag zum Vorgesetzten gegangen mit Schreiben "Nächste Woche komm ich nicht mehr".
Denke das wird bei Richtern genauso sein. Mal ganz abgesehen davon, das es nicht die freundliche Art ist, aber das sollte ja eh klar sein...
Denke das wird bei Richtern genauso sein. Mal ganz abgesehen davon, das es nicht die freundliche Art ist, aber das sollte ja eh klar sein...
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Re: Kündigung als Richter
Doch, ein Richter kann grundsätzlich von "heute auf morgen" ausscheiden. Eine Kündigungsfrist o. ä. gibt es nicht.moritz0210 hat geschrieben: Kann ein ausscheidenswilliger Richter also heute schriftlich um Entlassung ab morgen bitten? Kann ich mir irgendwie nicht so recht vorstellen...
Es gibt nur eine einzige (höchst theoretische) Ausnahme (§ 71 DRiG i.V.m. § 57 BeamtStG): Im Verteidigungsfall kann die Entlassung eines Richters hinausgeschoben werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist und der Personalbedarf der öffentlichen Verwaltung auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden kann.