Hallo,
ich habe eine Frage zur Nachversicherung:
Ich war vor meinem Jurastudium 8 Jahre Beamter und wurde nach meiner Entlassung aus dem Dienst in die Rentenversicherung nachversichert.
Einen Aufschub nach § 184 II SGB VI hatte ich beantragt, ich wurde aber trotzdem nachversichert.
Sollte ich später - beispielsweise als Richter - in den Staatsdienst zurückkehren: Werden mir dann die erworbenen Versorgungsanwartschaften angerechnet? Oder sind diese aufgrund der Nachversicherung verloren gegangen?
Danke!
Gruß
VVehnert
Frage zur Nachversicherung
Moderator: Verwaltung
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- Levi
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Re: AW: Frage zur Nachversicherung
Wenn man nicht wegen eines Disziplinarverfahrens entlassen worden ist, sondern ganz normal seine Entlassung beantragt hat, werden die früheren Dienstzeiten ruhegehaltfähig berücksichtigt. Die durchgeführte Nachversicherung ist insoweit irrelevant. Allerdings werden im Gegenzug die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Versorgungsbezüge angerechnet und die Versorgungsbezüge entsprechend gekürzt. Man bekommt also nicht beides nebeneinander. Wirtschaftlich stellt man sich im Wesentlichen so, wie wenn man nur Versorgungsbezüge bekommen würde.
Geringe Unterschiede gibt es - zumindest derzeit noch - nur in steuerlicher Hinsicht, da Versorgungsbezüge anders besteuert werden als Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Geringe Unterschiede gibt es - zumindest derzeit noch - nur in steuerlicher Hinsicht, da Versorgungsbezüge anders besteuert werden als Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
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Re: Frage zur Nachversicherung
Vielen Dank Levi!
Das hat mir schon meine schlimmsten Befürchtungen genommen.
Gruß
VVehnert
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VVehnert
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Re: Frage zur Nachversicherung
Ja, Levis Ausführungen zu diesem Thema haben auch schon bei mir einige Sorgenfalten geglättetVVehnert hat geschrieben:Vielen Dank Levi!
Das hat mir schon meine schlimmsten Befürchtungen genommen.
Gruß
VVehnert
Hier kann man es auch nochmal offiziell nachlesen (Punkt 8):
http://www.lbv.nrw.de/merkblaetter/merk ... chvers.pdf
Einzig der Zusatz "unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage" stört mich noch...
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Re: Frage zur Nachversicherung
Gilt das auch, wenn der Beamte das Land wechselt?
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- Levi
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Re: AW: Frage zur Nachversicherung
Ja. Es gilt der Grundsatz der Einheit des öffentlichen Dienstes.
Bei welchem öffentlichen Dienstherren die Dienstzeiten geleistet wurden, ist irrelevant. Unter Umständen (in der geschilderten Konstellation allerdings nicht) findet eine Versorgungslastenteilung zwischen den beteiligten Dienstherren statt. Für den Beamten hat das aber keine Auswirkungen.
Bei welchem öffentlichen Dienstherren die Dienstzeiten geleistet wurden, ist irrelevant. Unter Umständen (in der geschilderten Konstellation allerdings nicht) findet eine Versorgungslastenteilung zwischen den beteiligten Dienstherren statt. Für den Beamten hat das aber keine Auswirkungen.