Kommt die Untätigkeitsklage?

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T0bi
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Kommt die Untätigkeitsklage?

Beitrag von T0bi »

LTO hat geschrieben:]Der EGMR stellte in seinem Urteil von Donnerstag einstimmig eine Verletzung von Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und eine Verletzung von Artikel 13, dem Recht auf wirksame Beschwerde, in Verbindung mit Artikel 8 EMRK fest. Sie sprachen dem Vater des heute zwölfjährigen Kindes nach Art. 41 EMRK 15.000 Euro Entschädigung zu.

Kein Mittel gegen überlange Verfahrensdauer

Das Verfahren habe viel zu lange gedauert, außerdem habe der 52 Jahre alte Mann aus Heidelberg keine rechtliche Möglichkeit gehabt, es zu beschleunigen, hieß es in dem Urteil von Donnerstag in Straßburg.

Das deutsche Gesetz gegen überlange Verfahren von 2011 sieht lediglich nachträgliche Entschädigungen vor, was jedoch nicht ausreichend sei. Es fehle in Deutschland ein Rechtsmittel, mit dem man sich wirksam gegen überlange Verfahren beim Familiengericht wehren könne, weshalb die Richter Art. 13 i.V.m. 8 EMRK verletzt sehen.
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/e ... echt-emrk/

Das klingt danach, als führe an einer Untätigkeitsklage nichts mehr vorbei, jedenfalls nicht im Familienrecht.

Finde ich gut, auch wenn die Ausgestaltung ein Balanceakt ist und sehr schwierig werden wird. So wie der verfahrensgegenständliche Familienprozess dargestellt ist, finde ich ihn jedenfalls reichlich misslungen. Ich hielte auch einen Straftatbestand der Umgangsvereitelung für bedenkenswert.
"die Bezeichnung Penner hat nicht...stets beleidigenden...Charakter. So werden etwa im Einzelhandel umgangssprachlich schlecht verkäufliche Artikel...im Gegensatz zum Renner auch als Penner bezeichnet (wikipedia.de)" (BayVGH NZA-RR 2012, 302)
Swann
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Re: Kommt die Untätigkeitsklage?

Beitrag von Swann »

Das kann ich aus der Entscheidung nicht herauslesen. Der EGMR verlangt m.E. lediglich, dass die Untätigkeit nicht unsanktioniert bleibt:
140. With regard to the warning function attributed by the respondent Government to the objection to delay, the Court accepts that such an objection may, in a specific case, encourage a trial court to expedite proceedings. It notes, however, that the Remedy Act does not attach any sanction to the failure to comply other than the possibility to lodge a compensation claim. The Court is, furthermore, not convinced that the possibility to lodge a compensation claim can be regarded as having a sufficient expediting effect on pending proceedings in cases concerning contact rights to young children, if this is necessary to prevent a violation of the right to respect for family life.
141. In the light of these considerations, the Court is not convinced that the provisions introduced by the Remedy Act meet the specific requirements for a legal remedy designed to meet the State’s positive obligations under Article 8 of the Convention in proceedings relating to a parent’s contact rights with his young child.
EGMR, Kuppinger v. Germany, 62198/11, Para. 140 f.
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