Hallo an alle,
ich bin Richterin auf Probe und momentan in Elternzeit. Ich habe mich noch nicht wirklich entschieden, ob ich nach der Elternzeit Vollzeit wieder einsteigen oder doch reduzieren möchte. Vor allem frage ich mich, ob sich die Probezeit anteilig verlängert, wenn man in Teilzeit arbeitet. Oder wird das gehandhabt, als würde man Vollzeit arbeiten? Vielleicht weiß das hier ja jemand.
Viele Grüße und schöne Pfingstfeiertage
Verlängerung Probezeit durch Teilzeit?
Moderator: Verwaltung
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Re: Verlängerung Probezeit durch Teilzeit?
Vielleicht gibt es ja ein Gesetz, das die dienstlichen Angelegenheiten und insbesondere die nähere Ausgestaltung des Dienstverhältnisses im Falle von Richtern regelt?
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Re: Verlängerung Probezeit durch Teilzeit?
Danke für diese so tollen Antworten. Man ist ja nicht blöd. Es wäre einfach nur nett gewesen, wenn jemand eine Antwort gehabt hätte, ohne solche Kommentare.
- Tibor
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Re: Verlängerung Probezeit durch Teilzeit?
Verrate uns doch dein Bundesland, dann schaut sicherlich jemand für dich nach.
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Re: Verlängerung Probezeit durch Teilzeit?
Von Volljuristen mit Doppelprädikat wirken solche Nachfragen immer etwas komisch, daher diese Reaktion.Gummibär hat geschrieben:Danke für diese so tollen Antworten. Man ist ja nicht blöd. Es wäre einfach nur nett gewesen, wenn jemand eine Antwort gehabt hätte, ohne solche Kommentare.
Ich habe selber wenig mit der Justiz zu tun und bin daher kein Rechtskundiger dieser Teilmaterie; dennoch bin ich per google auf § 12 DRiG gestoßen. Wenn Abs. 2 S. 2 eine Ausnahme benennt, könnte Teilzeitarbeit vielleicht keine sein. Wie die Verwaltungspraxis das wiederum handhabt, kann ich dir nicht sagen.
- Tibor
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Re: Verlängerung Probezeit durch Teilzeit?
Staats in Kommentar zu § 48a DRiG, Rn 4
Die statusmäßigen Auswirkungen der Teilzeitbeschäftigung für die Besoldung bestimmen sich nach BBesG, für die Versorgung nach dem BeamtVG, für die Beihilfe nach Abs. 6 und den Beihilfevorschriften. Die Ermäßigung verlängert nicht die nach § 10 erforderliche Zeit für die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit und für den Anspruch auf Ernennung zum Richter auf Lebenszeit nach § 12 Abs. 2 Satz 1.
Die statusmäßigen Auswirkungen der Teilzeitbeschäftigung für die Besoldung bestimmen sich nach BBesG, für die Versorgung nach dem BeamtVG, für die Beihilfe nach Abs. 6 und den Beihilfevorschriften. Die Ermäßigung verlängert nicht die nach § 10 erforderliche Zeit für die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit und für den Anspruch auf Ernennung zum Richter auf Lebenszeit nach § 12 Abs. 2 Satz 1.
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Re: Verlängerung Probezeit durch Teilzeit?
Vielen Dank für die Antworten von Tibor und falsus