Als kleine Randdekoration:
BFH, Urteil vom 10.03.2015 - VI R 6/14 = NJW 2015, 2447 mit der wesentlichen Erkenntnis:
Notarassessoren (in Mecklenburg-Vorpommern) gehören nicht zu der typischen Berufsgruppe, in der Arbeitnehmertrinkgelder traditionell einen flankierenden Bestandteil der Entlohnung darstellen.
Also kein § 3 Nr. 51 EStG bei der überobligatorischen Vergütung von Notarvertretungen - das war weiter südwestlich in der Republik irgendwie intuitiv klar...
Nurnotariat in den neuen Ländern?
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Re: Nurnotariat in den neuen Ländern?
Simplex sigillum veri.