Danke für die Verwaltungsanweisung. Ich habe diesbezüglich nochmal mit meinem OLG Rücksprache gehalten. Dort verlangt man für die Anrechnung von 30-49% Teilzeit-Tätigkeiten bislang, dass auch die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung einer unterhälftigen Tätigkeit als Richter Vorlagen, also z.B. Kinderbetreuung.Spencer hat geschrieben:Das glaube ich. Die o.g. Verwaltungsanweisung ist auch erst 4 Monate jung. Ich poste hier mal am Dienstag die konkreten Fallbeispiele. Eines davon dürfte deinem Fall entsprechen (16h WissMit in einer Kanzlei, vor dem 2. StEx).
Der Wortlaut der Verwaltungsanweisung gibt diese Einschränkung nicht her, sodass ich mein Glück einmal versuchen werde...