Anerkennung von Berufserfahrung bei Wechsel in Justiz (BW)

Für alle Fragen, die sich speziell für Richter, Staatsanwälte oder Verwaltungsbeamte ergeben, z.B. Bewerbung, Arbeitszeit, Laufbahnentwicklung, Wechsel des Bundeslandes oder der Gerichtsbarkeit usw.

Moderator: Verwaltung

Samson
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Re: Anerkennung von Berufserfahrung bei Wechsel in Justiz (B

Beitrag von Samson »

Solar hat geschrieben:Danke euch allen, das gibt mir doch schon mal ein wenige Argumentationsgrundlage. Ich freue mich, falls sich doch noch ein Baden-Württembergler findet, der seine Erfahrungen hier teilt.

Wie musstet ihr denn die Rechtsanwaltserfahrung nachweisen?
Arbeitszeugnisse.
krause
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Re: Anerkennung von Berufserfahrung bei Wechsel in Justiz (B

Beitrag von krause »

Arbeite beim IM BW und mir wurden 4 1/2 Jahre RA plus Zivildienst vom LBV auf die Erfahrungsstufen angerechnet. Der einschlägige Paragraph wurde ja bereits zitiert. Arbeitszeugnisse sollten eingereicht werden
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Solar
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Re: Anerkennung von Berufserfahrung bei Wechsel in Justiz (B

Beitrag von Solar »

Sehr hilfreiche Infos, vielen Dank euch! Zivi ist ja auch interessant, da steigt man dann ja auf ner ganz ordentlichen Stufe ein...
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Solar
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Re: Anerkennung von Berufserfahrung bei Wechsel in Justiz (B

Beitrag von Solar »

Habe mittlerweile die offizielle Bestätigung, dass hauptberufliche Tätigkeiten (meint wohl Vollzeit) als Rechtsanwalt und Syndikus in BaWü voll anerkannt werden, ebenso wie Zivildienst/Bund. Teilzeitbeschäftigungen werden wohl nur entsprechend der Teilzeit angerechnet.
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Solar
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Re: Anerkennung von Berufserfahrung bei Wechsel in Justiz (B

Beitrag von Solar »

Nach meinen Ausflügen in diverse Groß- und Kleinkanzleien hat sich auch die Syndikus-Tätigkeit nach einigen Monaten in einem großen Konzern als "not for me" erwiesen und ich habe mich entschlossen nun doch endlich in die Justiz zu gehen. Daraus ergibt sich für mich eine zu dem obigen Thema ergänzende Frage: Nachdem nun feststeht (s.o.), dass Erfahrungszeiten als Rechtsanwalt und Syndikus voll anerkannt werden, frage ich mich, wie das LBesGBW im Detail zu verstehen ist:
§ 36 LBesGBW
(1) Die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung R wird nach Stufen bemessen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die §§ 31 bis 34 gelten entsprechend mit folgenden Maßgaben:
1. Das Grundgehalt steigt im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen des Endgrundgehalts,
2. § 31 Abs. 5 findet keine Anwendung.
(2) Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom ersten des Monats, in dem die erste Ernennung zum Richter oder Staatsanwalt mit Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich des Grundgesetzes wirksam wird.

§32 LBesGBW
(1) Berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 31 Abs. 3 Satz 2 sind:
[...]
3. sonstige Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind oder diese Voraussetzung ersetzen, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind, sofern die hauptberufliche Tätigkeit mindestens
a) auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs und
b) sechs Monate ohne Unterbrechung
ausgeübt wurde,
[...]
5. Zeiten eines Wehrdienstes nach dem Wehrpflichtgesetz oder Zeiten eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz; Zeiten als Entwicklungshelfer (§ 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes) und Zeiten eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres werden bis zur Dauer des gesetzlich geforderten Zivildienstes wie Zeiten eines Zivildienstes behandelt, wenn diese Zeiten zu einer Befreiung vom Zivildienst geführt haben,
[...]
Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang Zeiten nach Satz 1 Nummer 3 als förderlich anerkannt werden, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle; förderliche Zeiten können insgesamt bis zu zehn Jahren berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert.
[...]

§ 31 LBesGBW
[...]
(3) Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes wirksam wird. Der Zeitpunkt des Beginns wird um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 32 Abs. 1 berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt. Ausgehend von dem Zeitpunkt des Beginns werden die Stufenlaufzeiten nach Absatz 2 berechnet. [...]
Wie man sieht, fehlt § 31 Abs. 3 S. 2 in § 36 Abs. 2 (der allerdings § 31 Abs. 3 im Übrigen wiederholt bzw. auf die Justiz ummünzt). Es stellt sich angesichts dessen die Frage, ob § 31 Abs. 3 S. 2 tatsächlich entsprechend gilt. Oder bedeutet das, dass bei der Justiz nur vollständig erreichte Erfahrungsstufen anerkannt werden und man bei teil-erfüllten Erfahrungszeiten für die nächste Stufe wieder bei Null anfängt? Das wäre eine negative Abweichung gegenüber Beamten, wo die Erfahrungszeiten nach § 31 Abs. 3 S. 2 monatsweise anerkannt werden (was sich mit Krauses Angaben oben deckt).

Ein Beispiel: Ich komme derzeit mit Zivi/Bund auf 5 Jahre und 4 Monate. Es fehlen also noch 8 Monate bis zur Erfahrungsstufe 4 (= 6 Jahre). Ein paar Monate kommen ohnehin noch hinzu, da ich hier eine Kündigungsfrist habe. Ich könnte also frühestens im September 2017 einsteigen und hätte dann 5 Jahre und 8 Monate. Nun überlege ich, ob ich doch noch ein paar Monate warten sollte, damit die 6 Jahre "voll" sind (ergo erst im Januar 2018 wechseln). Wenn man § 31 Abs. 3 S. 2 LBesGBW nicht entsprechend anwendet, müsste ich beim Einstieg vor vollen 6 Jahren in Stufe 3 (4 Jahre) landen und käme dann nicht etwa nach wenigen Monaten in Stufe 4 (6 Jahre), sondern erst nach weiteren zwei Jahren im Justizdienst, womit ich die letzten beiden Jahre Berufserfahrung als Rechtsanwalt "verschwendet" hätte.

Erscheint mir einigermaßen absurd aber angesichts der übrigen Absurditäten in der Baden-Württembergischen Besoldung nicht ausgeschlossen. Gibt es diesbezüglich Erfahrungen/Erkenntnisse?
Spencer
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Re: Anerkennung von Berufserfahrung bei Wechsel in Justiz (B

Beitrag von Spencer »

In NRW ist zum 1.1.2016 das neue "Landesrichter- und Staatsanwaltsgesetz" in Kraft getreten.
Gerade für die Anrechnung von beruflichen Tätigkeiten bei der Festsetzung der Erfahrungsstufen ergeben sich dabei Verbesserungen:

Bisher galt, dass nur "hauptberufliche" Tätigkeiten anrechnungsfähig waren. Darunter verstand man bei Richtern/Staatsanwälten Tätigkeiten, die mit mindestens mit der Hälfte der regulären wöchentlichen Dienstzeit von 41h erbracht wurden, sprich 20,5 Wochenstunden. Dies rechtfertigte man damit, dass dies der Mindeststundenzahl einer in Teilzeit ausgeübten Richterstelle 50% der regulären Wochenarbeitszeit) entspreche.

Seit 1.1.2016 ist jetzt allerdings eine Reduktion der Teilzeit im Rahmen der Familienpflegezeit auf bis zu 30% möglich. Das bedeutet zugleich, dass nunmehr Berufszeiten, die bisher typischer Weise nicht anerkennungsfähig waren (Tätigkeiten als WissMit in einer Rechtsanwaltskanzlei bzw an der Uni), nunmehr angerechnet werden können, wenn sie mit mindestens 12,3 Wochenstunden (30% von 41h) ausgeübt wurden.

Einziger Pferdefuß: Dies gilt nur für Richter/Staatsanwälte, die ab dem 1.1.2016, also dem Tag des In-Kraft-Tretens des neuen Dienstrechts ernannt wurden. Unschädlich ist dabei, dass die anzurechnenden Tätigkeiten vor diesem Datum und oder vor Abschluss des 2. StEx erbracht wurden.

Es gibt zu diesem Thema eine sehr ausführliche Verwaltungsanweisung des FM NRW, die auch nochmal einzelne Fallbeispiele enthält. Ich kann sie leider nicht finden, aber wer sie gefunden hat, kann gerne einmal hier den Link posten!
Scenic
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Re: Anerkennung von Berufserfahrung bei Wechsel in Justiz (B

Beitrag von Scenic »

Vielen Dank für die Erläuterung der Regelung in NRW, die scheinbar auch noch nicht zu allen durchgedrungen ist: Auf Rückfrage zur Anrechnung einer 2-Tage Stelle als WiMi in einer Kanzlei wurde mir vom OLG erklärt, dass dies zur Anrechnung sowieso nicht ausreiche, da weniger als hälftige Dienstzeit...
Spencer
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Re: Anerkennung von Berufserfahrung bei Wechsel in Justiz (B

Beitrag von Spencer »

Das glaube ich. Die o.g. Verwaltungsanweisung ist auch erst 4 Monate jung. Ich poste hier mal am Dienstag die konkreten Fallbeispiele. Eines davon dürfte deinem Fall entsprechen (16h WissMit in einer Kanzlei, vor dem 2. StEx).
Spencer
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Re: Anerkennung von Berufserfahrung bei Wechsel in Justiz (B

Beitrag von Spencer »

Hier der Erlass des JM NRW vom 02.12.2016 (Az. 2100 - Z. 599) in Auszügen:
Festsetzung von Erfahrungsstufen gem. §§ 29, 30, 41 LBesG NRW
Anerkennung berücksichtigungsfähiger Zeiten gemäß § 30 LBesG NRW
Übergangsregelung des § 91 LBesG NRW


Erlasse vom 27. Januar und 24. Februar 2014 (gl. AZ)


Mit Erlass vom 27. Januar 2014 (gl. AZ) hatte ich grundsätzliche Hinweise zu der Anerkennung berücksichtigungsfähiger Zeiten im Rahmen der Festsetzung von Erfahrungsstufen der Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamten bekannt gegeben.

Das Inkrafttreten des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes sowie Änderungen im Richterdienstrecht geben mir Veranlassung, diesen Erlass inhaltlich und redaktionell zu überarbeiten.

Da durch das Dienstrechtmodernisierungsgesetz die Vorschriften der §§ 27, 28, 38 Übergeleitetes Besoldungsgesetz Nordrhein-Westfalen nahezu inhaltsgleich in das Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW; dort §§ 29, 30, 41) übernommen wurden, verbleibt es inhaltlich im Wesentlichen bei den im Jahr 2014 aufgestellten Grundsätzen (vgl. Abschnitt I dieses Erlasses).

Änderungen ergeben sich hinsichtlich der Berücksichtigung von unterhälftiger hauptberuflicher Vortätigkeit von Richterinnen und Richtern (vgl. Abschnitt I Buchstabe b) Ziffer 2 dieses Erlasses) sowie durch die gesetzliche Erweiterung der Verzögerungstatbestände des § 30 Abs. 2 LBesG NRW (früher: § 28 Abs. 2 ÜBesG NRW; vgl. Abschnitt I Buchstabe a) drittletzter Absatz dieses Erlasses).

[...]

b) Anerkennung berücksichtigungsfähiger Zeiten gem. § 30 LBesG NRW
Mit Blick auf die EU-Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 und deren Umsetzung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 ist durch das Dienstrechtsanpassungsgesetz im Jahr 2013 das Lebensalter als Kriterium für den Gehaltseinstieg und die weitere Gehaltsentwicklung aufgegeben worden. Um gleichwohl die Attraktivität des öffentlichen Dienstes für berufs- und lebenserfahrene Quereinsteiger/innen zu erhöhen, hat der Gesetzgeber über § 30 Abs. 1 LBesG NRW die weitgehende und – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – zeitlich unbegrenzte Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeiten ermöglicht. Dabei gilt:

• Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlichen Arbeitgebers, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, sind gem. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBesG NRW zwingend anzurechnen.

• Weitere hauptberufliche Zeiten – mithin solche außerhalb des öffentlichen Dienstes –, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können gem. § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG NRW ganz oder teilweise anerkannt werden, wenn sie für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten förderlich sind.

In der Justiz besteht ein grundsätzliches Interesse an der Einstellung beruflich erfahrenen Personals. Vor diesem Hintergrund ist bei der Anwendung von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBesG NRW sowie bei der Ausübung des in § 30 Abs. 1 Satz 2 ÜBesG NRW eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung der nachstehenden Grundsätze zu verfahren:

1. Eine Tätigkeit ist hauptberuflich, wenn sie im fraglichen Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, entgeltlich und mindestens in einem Umfang ausgeübt wurde, welcher den zeitlichen Mindestumfang einer Teilzeitbeschäftigung von Beamtinnen und Beamten bzw. Richterinnen und Richtern nicht unterschreitet. Abzustellen ist dabei auf die zum Zeitpunkt der Ernennung in das Richter- oder Beamtenverhältnis geltende Rechtslage. Eine Hauptberuflichkeit dürfte grundsätzlich bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit gegeben sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ruhegehaltsfähigkeit von Vordienstzeiten (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Mai 2005 – 2 C 20.04 – und 24. Juni 2008 – 2 C 5.07 –, juris) kann eine Tätigkeit auch hauptberuflich sein, wenn ihr Umfang weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausmacht; entscheidend ist insoweit, ob sie im fraglichen Zeitpunkt den Tätigkeitsschwerpunkt darstellte. Ist die Tätigkeit in einem Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt worden, hat die oder der Bedienstete darzulegen, dass die berufliche Tätigkeit auch den Tätigkeitsschwerpunkt gebildet hat. Bei Beamtinnen und Beamten ist nach geltender Rechtslage eine zeitliche Untergrenze des Umfangs der (Teilzeit-)Beschäftigung nicht vorgesehen (vgl. § 64 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW).

Für Richterinnen und Richter hat sich seit dem 1. Januar 2016 folgende Änderung ergeben: Seit dem Inkrafttreten des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes (LRiStaG) bzw. der hieraus folgenden Änderungen der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW) zum 1. Januar 2016 ist auch für Richterinnen und Richter eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung nicht mehr grundsätzlich ausgeschlossen:

Richterinnen und Richter können in bestimmten Fallkonstellationen eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 30 % des regelmäßigen Dienstes ausüben. Dementsprechend kommt nunmehr im Bereich des richterlichen Dienstes die Berücksichtigung auch einer unterhälftigen Vortätigkeit bei der Stufenfestsetzung in Betracht, sofern das Merkmal der Hauptberuflichkeit erfüllt ist. Die Tätigkeit muss jedoch – insoweit abweichend von den für Beamtinnen und Beamten geltenden Bestimmungen – mindestens im Umfang von 30 % ausgeübt worden sein, d.h., die Tätigkeit muss durchschnittlich mindestens 12,3 Stunden wöchentlich betragen haben. Eine Berücksichtigung einer unterhälftigen Tätigkeit kommt jedoch nur für ab dem 1. Januar 2016 ernannte Richterinnen und Richter in Betracht. Nach Auskunft des Finanzministeriums ist in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Ruhegehaltsfähigkeit von unterhälftigen Vordienstzeiten (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Mai 2005 – 2 C 20.04 – und 24. Juni 2008 – 2 C 5.07 –, juris) für die Auslegung des Merkmals der Hauptberuflichkeit auf den Zeitpunkt der Ernennung abzustellen (vgl. auch § 29 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW). Auf den Zeitpunkt der Ausübung der in Rede stehenden Vortätigkeit kommt es daher – insoweit abweichend von der Gesetzesbegründung zum Dienstrechtsanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 – nicht an.

Neben den Zeiten beruflicher Tätigkeiten, die Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind (laufbahneröffnende Zeiten), bleiben auch Ausbildungszeiten wie Lehr-, Praktikanten- oder Studienzeiten unberücksichtigt. Diese dienen erst dem Erwerb der Befähigung für den zukünftigen Beruf und sind selbst noch keine Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit (s. Begründung des Dienstrechtsanpassungsgesetzes, LT-Drs. 16/1625, S. 65).

Zeiten für zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen einer hauptberuflichen Tätigkeit erworben wurden, können im Einzelfall unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 4 LBesG NRW anerkannt werden. Hauptanwendungsfall dieser – eng auszulegenden – Ausnahmevorschrift ist die Anerkennung von Zeiten zur Deckung des Personalbedarfs. Dies setzt voraus, dass der Personalbedarf andernfalls quantitativ oder qualitativ nicht hinreichend abgedeckt werden kann.

2. Bei der Kombination von Ausbildung/laufbahneröffnender Tätigkeit und beruflicher Tätigkeit kann eine hauptberufliche Tätigkeit nur dann angenommen werden, wenn die Tätigkeit mindestens im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird. Bei einer unterhälftigen Beschäftigung ist davon auszugehen, dass der Schwerpunkt auf der Ausbildung/laufbahneröffnenden Tätigkeit lag und die berufliche Tätigkeit daher nicht hauptberuflich ausgeübt wurde.

Eine Tätigkeit im Umfang von wöchentlich 16 Stunden als (wissenschaftlicher) Mitarbeiter bei einem Rechtsanwalt während des Jurastudiums, auch während der Semesterferien bzw. zwischen mündlicher und schriftlicher Prüfung für die erste Prüfung dürfte damit nicht als hauptberufliche Tätigkeit anzuerkennen sein; dieselbe Tätigkeit, (ab dem 1. Januar 2016) ausgeübt zwischen Abschluss der ersten Prüfung und Beginn der Referendarzeit oder während eines Verbesserungsversuchs, kommt hingegen als Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit in Betracht.

Durch diese Bewertung wird zugleich vermieden, dass Zeiten, die als Ausbildungszeiten nach § 30 Abs. 1 LBesG NRW nicht berücksichtigungsfähig sind, wegen einer zugleich ausgeübten Nebenbeschäftigung berücksichtigungsfähig werden.

Beim Zusammentreffen von Promotion und beruflicher Tätigkeit gilt das Vorstehende entsprechend. Trotz Promotion ist das Merkmal der Hauptberuflichkeit erfüllt, wenn die Tätigkeit im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird. Wird hingegen eine unterhälftige Tätigkeit ausgeübt, bildet die Promotion grundsätzlich den Tätigkeitsschwerpunkt, so dass die Zeiten der daneben ausgeübten Tätigkeit nicht berücksichtigt werden können.

3. Förderlich für die Verwendung der Beamtin/des Beamten bzw. der Richterin/des Richters im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG NRW (i. V. m. § 41 Satz 3 LBesG NRW) dürften Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit sein, die einen fachlichen Bezug zur angestrebten Laufbahn bzw. zur richterliche/staatsanwaltlichen Tätigkeit haben. Eine Gleichwertigkeit der anzurechnenden beruflichen Tätigkeit im Vergleich zur angestrebten Laufbahn ist hingegen nicht erforderlich. Ebenfalls nicht zwingend erforderlich ist, dass die hauptberufliche Tätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf geleistet wurde. Reine Aushilfstätigkeiten sind allerdings nicht zu berücksichtigen.

Demnach kommt beispielsweise die Anerkennung der Tätigkeit als Bankkaufmann/Bankkauffrau als förderlich für eine spätere richterliche Tätigkeit ebenso in Betracht wie die Anerkennung der Tätigkeit als Rechtsanwaltsfachangestellte/Rechtsanwaltsfachangestellter für eine Tätigkeit als Rechtspflegerin/Rechtspfleger. Eine kaufmännische Tätigkeit kann ebenfalls einen fachlichen Bezug zur richterlichen Tätigkeit oder zur Tätigkeit als Rechtspflegerin/Rechtspfleger aufweisen. Die (Berufs-)Ausbildung selbst kann aus den oben dargestellten Gründen allerdings nicht berücksichtigt werden.

4. Förderlich für die Verwendung der Beamtin/des Beamten bzw. der Richterin/des Richters im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG NRW (i. V. m. § 41 Satz 3 LBesG NRW) sind auch Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit, die zwar keinen fachlichen Bezug zur angestrebten Laufbahn haben, gleichwohl aber geeignet sind, die persönliche und soziale Kompetenz der Beamtin/des Beamten bzw. der Richterin/des Richters zu erhöhen. Mangels Entgeltlichkeit stellt eine Promotion keine hauptberufliche Tätigkeit in diesem Sinne dar. Entsprechendes gilt für eine nicht laufbahneröffnende Ausbildung, da durch sie die Befähigung für einen zukünftigen Beruf erst erworben wird.

5. Der Umfang der Anrechnung ist gem. § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG NRW in das Ermessen der obersten Dienstbehörde bzw. der von ihr bestimmten Stelle gestellt. Auf eine zunächst vorgesehene Höchstgrenze hat der Gesetzgeber verzichtet. Insoweit sollten in der Regel hauptberufliche Tätigkeiten mit fachlichem Bezug zur angestrebten Laufbahn vollumfänglich angerechnet werden. Dabei steht – ebenso wie beim Durchlaufen der Erfahrungsstufen gem. § 29 Abs. 3 LBesG NRW – eine in Teilzeit geleistete hauptberufliche Tätigkeit einer Vollzeitbeschäftigung gleich. Soweit eine hauptberufliche Tätigkeit keinen fachlichen Bezug zur angestrebten Laufbahn aufweist, gleichwohl aber wegen des Zugewinns an sozialer und persönlicher Kompetenz als förderlich angesehen wird, dürfte es grundsätzlich angemessen sein, diese bei der Festsetzung der Erfahrungsstufe zur Hälfte zu berücksichtigen.
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Einwendungsduschgriff
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Re: Anerkennung von Berufserfahrung bei Wechsel in Justiz (B

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Scenic hat geschrieben:Vielen Dank für die Erläuterung der Regelung in NRW, die scheinbar auch noch nicht zu allen durchgedrungen ist: Auf Rückfrage zur Anrechnung einer 2-Tage Stelle als WiMi in einer Kanzlei wurde mir vom OLG erklärt, dass dies zur Anrechnung sowieso nicht ausreiche, da weniger als hälftige Dienstzeit...
Das OLG mag Recht haben, wenn die Tätigkeit in der Kanzlei nicht hauptberuflich war.
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
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Re: Anerkennung von Berufserfahrung bei Wechsel in Justiz (B

Beitrag von Spencer »

Im Ergebnis kann das OLG Recht haben, wenn die Tätigkeit als WissMit während des Studiums, des Referendariats oder der Promotion ausgeübt wurde. Aber eine Anerkennung alleine deswegen abzulehnen, weil die Tätigkeit nicht mindestens mit 50% der regulären Wochenarbeitszeit eines Richters/Staatsanwanwaltes ausgeübt wurde, entspricht nicht mehr der aktuellen Erlasslage (vgl. das 1. Fallbeispiel im oben zitierten Erlass). Seit 1.1.2016 reichen grundsätzlich 30% der regulären Wochenarbeitszeit (12,3h) aus.

Der Erlass wurde bei uns im Dezember 2016 ans ganze Haus verschickt. Wenn die Personalabteilung eines OLG potenziellen Bewerbern zu diesem Thema Anfang Mai 2017 immer noch veraltete Auskünfte geben sollte, wäre das schon bemerkenswert.
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Re: Anerkennung von Berufserfahrung bei Wechsel in Justiz (B

Beitrag von Kasimir »

Diese Diskussion hervorragendes Beispiel dafür, wie es die Verwaltung schafft, sich um sich selbst zu drehen... Jedes Unternehmen wäre bereits insolvent, wenn es so arbeiten würde und nicht den Steuerzahler als Finanzier hätte.
Eichhörnchen, Eichhörnchen wo sind deine Nüsse?
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Re: Anerkennung von Berufserfahrung bei Wechsel in Justiz (B

Beitrag von Tibor »

Die Lebensaltereinstufung war deutlich einfacher, fand aber jemand ungerecht.
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
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Re: Anerkennung von Berufserfahrung bei Wechsel in Justiz (B

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Samson hat geschrieben:
Solar hat geschrieben:Danke euch allen, das gibt mir doch schon mal ein wenige Argumentationsgrundlage. Ich freue mich, falls sich doch noch ein Baden-Württembergler findet, der seine Erfahrungen hier teilt.

Wie musstet ihr denn die Rechtsanwaltserfahrung nachweisen?
Arbeitszeugnisse.
Verträge. Arbeitszeugnisse würde ich dem Besoldungsamt nie vorlegen.
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
Samson
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Re: Anerkennung von Berufserfahrung bei Wechsel in Justiz (B

Beitrag von Samson »

Einwendungsduschgriff hat geschrieben:
Samson hat geschrieben:
Solar hat geschrieben:Danke euch allen, das gibt mir doch schon mal ein wenige Argumentationsgrundlage. Ich freue mich, falls sich doch noch ein Baden-Württembergler findet, der seine Erfahrungen hier teilt.

Wie musstet ihr denn die Rechtsanwaltserfahrung nachweisen?
Arbeitszeugnisse.
Verträge. Arbeitszeugnisse würde ich dem Besoldungsamt nie vorlegen.
Aus einem Arbeitsvertrag ist die Dauer der Beschäftigung aber nicht ersichtlich.
Außerdem kann das LBV ruhig lesen, dass ich mich stets bemüht habe und immer gesellig war.
Wer das nicht will, kann sich von seinen Arbeitgebern ja eine schlihcte Bescheinigung ausstellen lassen.
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