Moin,
mag mich jemand aufklären, was im Rahmen eines StA Vermerkes der Hinweis "Vollschutz ist bereits veranlasst." im Zusammenhang mit einer Anordnung nach § 100 h StPO bedeutet?
Gruß,
Ara
StA Vermerk "Vollschutz ist bereits veranlasst"
Moderator: Verwaltung
- Ara
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StA Vermerk "Vollschutz ist bereits veranlasst"
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
- batman
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Re: StA Vermerk "Vollschutz ist bereits veranlasst"
Vermutlich sind die Aktenführung gem. § 101 StPO gemeint bzw. die Sicherstellung der Verwendungsbeschränkung nach § 477 II StPO.
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Re: StA Vermerk "Vollschutz ist bereits veranlasst"
Wenn bei uns einem Verfahren die Schutzstufe "Vollschutz" zugewiesen wird, heißt das einfach, dass in den behördeninternen IT-Systemen nicht jeder beliebige Beschäftigte auf die Verfahrensdaten zugreifen kann, sondern nur diejenigen, die dafür besonders freigeschaltet wurden.
Bei normalen Verfahren ohne besonderen Schutz kann quasi jeder Behördenangehörige alle zu dem Verfahren erfassten Daten im PC einsehen (also z.B. die Personalien der Beschuldigten, Geschädigten und Zeugen oder wann die Akten wohin versandt wurden) und auch die mittels ACUSTA erstellten Verfügungen abrufen - hat das Verfahren die Stufe "Vollschutz", können das nur die freigeschalteten Personen.
Das wird hier insbesondere bei Verfahren aus dem Bereich der organisierten Kriminalität oder bei politischen/staatsschutzrelevanten Verfahren gemacht, die besonders geheimhaltungsbedürftig sind und bei denen man nicht will, dass jeder beliebige Geschäftsstellenmitarbeiter darin herumlesen kann.
Wenn bei uns in einem Vermerk "Vollschutz ist veranlasst" stünde, würde das also heißen, dass sich der Dezernent bereits darum gekümmert hat, dass dem Verfahren im IT-System diese besondere Schutzstufe zugewiesen wird.
Bei normalen Verfahren ohne besonderen Schutz kann quasi jeder Behördenangehörige alle zu dem Verfahren erfassten Daten im PC einsehen (also z.B. die Personalien der Beschuldigten, Geschädigten und Zeugen oder wann die Akten wohin versandt wurden) und auch die mittels ACUSTA erstellten Verfügungen abrufen - hat das Verfahren die Stufe "Vollschutz", können das nur die freigeschalteten Personen.
Das wird hier insbesondere bei Verfahren aus dem Bereich der organisierten Kriminalität oder bei politischen/staatsschutzrelevanten Verfahren gemacht, die besonders geheimhaltungsbedürftig sind und bei denen man nicht will, dass jeder beliebige Geschäftsstellenmitarbeiter darin herumlesen kann.
Wenn bei uns in einem Vermerk "Vollschutz ist veranlasst" stünde, würde das also heißen, dass sich der Dezernent bereits darum gekümmert hat, dass dem Verfahren im IT-System diese besondere Schutzstufe zugewiesen wird.
- Ara
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Re: StA Vermerk "Vollschutz ist bereits veranlasst"
Super vielen Dank. Bin ich wieder ein Stück schlauer.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: StA Vermerk "Vollschutz ist bereits veranlasst"
Wenn man sich darauf verlassen möchte, dass das ausreichend sicher ist, kann man das sicherlich tun ...Eagnai hat geschrieben:Wenn bei uns einem Verfahren die Schutzstufe "Vollschutz" zugewiesen wird, heißt das einfach, dass in den behördeninternen IT-Systemen nicht jeder beliebige Beschäftigte auf die Verfahrensdaten zugreifen kann, sondern nur diejenigen, die dafür besonders freigeschaltet wurden.
Anderswo verwendet man stattdessen Zahlencodes, die sich nur durch eine unter Verschluss gehaltene Liste - ganz konventionell in einer Kladde - Personendaten zuordnen lassen. Erst mit Entsperrung des Verfahrens wird der Datensatz dann von bspw. "ok4711" auf die Echtpersonalien geändert.
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