Hallo zusammen. Bin gerade im Geschäftsbereich des BMI eingestellt worden und habe eine Frage zur Möglichkeit der Verkürzung meiner Probezeit. Ich war nach dem 1. Examen Wissenschaftliche Mitarbeiterin an einem Lehrstuhl in München (Vergütung: E13). Danach bin ich ins Ref. Kann die Zeit als Wissenschaftliche Mitarbeiterin durch das BMI mit Blick auf § 29 BLV anerkannt werden? Sprich, kann vorgenannte Tätigkeit zu einer Probezeitverkürzung führen oder werden nur Tätigkeiten anerkannt, die nach dem 2. Examen ausgeübt wurden?
Wäre sehr dankbar für hilfreiche Antworten.
§ 29 BLV - Verkürzung der Probezeit
Moderator: Verwaltung
-
- Häufiger hier
- Beiträge: 111
- Registriert: Freitag 9. Juli 2010, 14:58
- Ausbildungslevel: Doktorand
Re: § 29 BLV - Verkürzung der Probezeit
Wenn das Kriterium der Hauptberuflichkeit erfüllt ist, sprechen doch gute Gründe für eine Anerkennung der Tätigkeit. In Bayern wurden lange Zeit meines Wissens nur Tätigkeiten nach dem 2. Examen hinsichtlich der erfahrungsstufen anerkannt. Das war aber entsprechend schriftlich fixiert. In den VV zur BLV steht aber nichts Vergleichbares.
- Solar
- Power User
- Beiträge: 508
- Registriert: Freitag 11. August 2006, 00:27
- Ausbildungslevel: Anderes
Re: § 29 BLV - Verkürzung der Probezeit
Vielleicht etwas OT aber fyi: Zumindest in der Justiz BW ist eine Verkürzung der Probezeit durch Berufserfahrung als Anwalt oder WissMit nicht möglich, sondern nur eine höhere EInstufung bei den Erfahrungsstufen.