Bedeutung der Note nach Einstieg

Für alle Fragen, die sich speziell für Richter, Staatsanwälte oder Verwaltungsbeamte ergeben, z.B. Bewerbung, Arbeitszeit, Laufbahnentwicklung, Wechsel des Bundeslandes oder der Gerichtsbarkeit usw.

Moderator: Verwaltung

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Tibor
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Re: Bedeutung der Note nach Einstieg

Beitrag von Tibor »

Es kann einfach nicht unbestritten stehen bleiben, wenn du behauptest, dass

- Aufhebungen
- Terminskollisionen
- Befangenheitsanträge
- Vergleichsquote

a) statistisch erhoben werden und
b) bei überschreiten irgendwelcher Quoten in die Beurteilung eingehen.
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famulus
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Re: Bedeutung der Note nach Einstieg

Beitrag von famulus »

Juratutorium hat geschrieben:
Erwartet werden eine prozessordnungsgemäße, vorausschauende Vorbereitung und Durchführung der Verhandlung, Vernehmungsgeschick, ein angemessener Umgang mit den Verfahrensbeteiligten, die Fähigkeit zum Ausgleich widerstreitender Interessen und Fähigkeit zur kurzfristigen Reaktion auf neue Situationen.
Das dürfte in etwa bedeuten:
- keine Aufhebungen
- keine Terminskollisionen
- keine Befangenheitsanträge
- Vergleichsquote > x%
- unklar, vielleicht irgendwas mit § 227 ZPO

Diese Form der Beurteilung erinnert nicht nur an das Vergaberecht, sondern sie hat auch noch in der gesamten Verwaltung eine lange Tradition. Im Dritten Reich z.B. sollten Beamte in der Partei sein, angemessen Spenden (Winterhilfswerk etc.), Plaketten kaufen, Parteiveranstaltungen besuchen, im NS-Beamtenbund* sein, usw. und wenn das alles nicht der Fall war, dann gab es eben auch keine Beförderung.
Genau. Natürlich muss es das - und nur genau das - bedeuten. Die totalen Nazi-Erwartungen eben.

Was wären denn die Kriterien, die für geeigneter hieltest als dieses Teufelszeug "prozessordnungsgemäße, vorausschauende Vorbereitung und Durchführung der Verhandlung, Vernehmungsgeschick, ein angemessener Umgang mit den Verfahrensbeteiligten, die Fähigkeit zum Ausgleich widerstreitender Interessen und Fähigkeit zur kurzfristigen Reaktion auf neue Situationen"?
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Re: Bedeutung der Note nach Einstieg

Beitrag von Juratutorium »

Tibor hat geschrieben:Es kann einfach nicht unbestritten stehen bleiben, wenn du behauptest, dass

- Aufhebungen
- Terminskollisionen
- Befangenheitsanträge
- Vergleichsquote

a) statistisch erhoben werden und
b) bei überschreiten irgendwelcher Quoten in die Beurteilung eingehen.
Dann bestreite doch mal qualfiziert. Wie wäre es damit?

Dabei solltest du einen Gesichtpunkt nicht vernachlässigen: Die Person, die über die Beförderung von Proberichtern entscheidet, kennt diese regelmäßig nicht persönlich. Das ist heute im Zeitalter des Einzelrichters noch viel extremer, als es früher der Fall gewesen ist. So ein Proberichter bearbeitet sein Dezernat weitgehend selbständig, ohne, dass ihm einer permanent auf die Finger schaut. Die Beurteilungskriterien, die in dem Dokument aufgeführt sind, lassen sich allesamt objektiv messen. Dort, wo es ausnahmsweise nicht klappen sollte, läuft es über dienstliche Bewertungen und damit über abgestufte Textbausteine. Am Ende ergibt sich alles aus der Akte!
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Tibor
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Re: Bedeutung der Note nach Einstieg

Beitrag von Tibor »

Ganz einfach, die o.g. Daten werden statistisch nicht erfasst. Zur Beurteilung holt der Beurteiler ggf Beurteilungsbeiträge ein (Vorsitzender), überhört den Proberichter (ggf mehrfach) und lässt sich eine Auswahl an Akten vorlegen (ggf Zufall oder nach Sachgebieten oder nach Erledigungsart oder nach Wahl des Proberichters). Er wird weder alle Akten eines Beurteilungszeitraums (mindestens 6 Monate) anfordern um selbst eine Statistik zu erstellen, noch wird er irgendeine Geschäftsstelle/UdG zu solch einer Arbeit verdonnern können.
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Re: Bedeutung der Note nach Einstieg

Beitrag von Juratutorium »

Dir ist aber schon bekannt, dass die Entscheidung im Justizministerium auf Basis der Aktenlage getroffen wird. Ja?

https://www.neuerichter.de/fileadmin/us ... _21-23.pdf
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Tibor
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Re: Bedeutung der Note nach Einstieg

Beitrag von Tibor »

Ja, und der Einzelfall ist also Grund daraus auf eine bundesweite Regel abzustellen?
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Re: Bedeutung der Note nach Einstieg

Beitrag von Tibor »

Und "unorthodoxe Handhabung der Aktenführung und stark ausufernde Verhandlungen; offensichtliche Schwierigkeiten der Rücksichtnahme auf Belange des nachgeordneten Dienstes; Defizite im Bereich der Selbstreflexion; inquisitorischer Umgang mit Verfahrensbeteiligten." klingt nun alles andere als gut. Ist denn zum Fall bekannt, ob der Kandidat beim VG war? Oder galt dort für ihn dann auch der "vor Gericht und auf hoher See" Spruch?
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Re: Bedeutung der Note nach Einstieg

Beitrag von JRG »

Juratutorium hat geschrieben:Ich hatte schon mal dieses Anforderungsprofil gepostet: http://www.revosax.sachsen.de/GetAttach ... nk?id=9381

Beispiel:
Erwartet werden eine prozessordnungsgemäße, vorausschauende Vorbereitung und Durchführung der Verhandlung, Vernehmungsgeschick, ein angemessener Umgang mit den Verfahrensbeteiligten, die Fähigkeit zum Ausgleich widerstreitender Interessen und Fähigkeit zur kurzfristigen Reaktion auf neue Situationen.
Das dürfte in etwa bedeuten:
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- unklar, vielleicht irgendwas mit § 227 ZPO
Wer qualifiziertes Bestreiten verlangt, sollte vorher substantiiert vorgetragen haben. Du fantasierst dir aus dem Dokument stattdessen was zusammen.
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Re: Bedeutung der Note nach Einstieg

Beitrag von Juratutorium »

Tibor hat geschrieben:Ja, und der Einzelfall ist also Grund daraus auf eine bundesweite Regel abzustellen?
https://web.archive.org/web/20070921233 ... ti0205.pdf

S. 11 f.
Die Ausrichtung an einem Kriterienkatalog bereits für die in der Probezeit zu erstellenden Beurteilungen bietet den Vorteil, dass sie - insbesondere bei den einzuholenden vorbereitenden Stellungnahmen - zu einer Vereinheitlichung und zu einer vollständigen Erfassung aller beurteilungsrelevanten Merkmale führt. Den Proberichterinnen und -richtern selbst ermöglicht das Anforderungsprofil m.E. eine gute Orientierung, woran sich die Beurteilung ausrichten wird. Nicht zu verkennen ist allerdings auch, dass die Vorgabe einer Vielzahl von zu erörternden Einzelmerkmalen die Gefahr in sich birgt, dass die Beurteilungen auf ein „Abhaken“ der Kriterien reduziert werden, statt, wie geboten, individuell das Persönlichkeits- und Leistungsbild des zu Beurteilenden wiederzugeben.
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Re: Bedeutung der Note nach Einstieg

Beitrag von Tibor »

Was willst du mit dem Zitat ausdrücken/beweisen?
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Re: AW: Bedeutung der Note nach Einstieg

Beitrag von thh »

Juratutorium hat geschrieben:dass es unglaublich viele Dinge gibt, von denen ich noch nie gehört habe.
Das glaube ich gern.
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Re: AW: Bedeutung der Note nach Einstieg

Beitrag von thh »

Tibor hat geschrieben:Und "unorthodoxe Handhabung der Aktenführung und stark ausufernde Verhandlungen; offensichtliche Schwierigkeiten der Rücksichtnahme auf Belange des nachgeordneten Dienstes; Defizite im Bereich der Selbstreflexion; inquisitorischer Umgang mit Verfahrensbeteiligten." klingt nun alles andere als gut.
Das dürfte den Randbedingungen nach der Assessor gewesen sein, der den unverteidigten Angeklagten aus der Hauptverhandlung in die Vorführzelle geführt und dort kurzfristig eingesperrt hat: http://blog.beck.de/2012/06/01/richter- ... htsbeugung

"Inquisitorischer Umgang" ist eine nette Umschreibung dafür...

Es verwundert aber nicht, dass die NRV auch hier dem Richter gegen die Justizverwaltung beispringt.
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Re: Bedeutung der Note nach Einstieg

Beitrag von Tibor »

Ohje, das ist ja völlig wahnsinnig.
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Re: Bedeutung der Note nach Einstieg

Beitrag von OJ1988 »

Finds eigentlich ganz nice . #wenndasmeinDVwüsste
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Re: AW: Bedeutung der Note nach Einstieg

Beitrag von thh »

Tibor hat geschrieben:Ohje, das ist ja völlig wahnsinnig.
Positiv gewendet: eine starke, unabhängige Richterpersönlichkeit. *eg*
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