Abweichung von üblicher Rechtsprechung

Für alle Fragen, die sich speziell für Richter, Staatsanwälte oder Verwaltungsbeamte ergeben, z.B. Bewerbung, Arbeitszeit, Laufbahnentwicklung, Wechsel des Bundeslandes oder der Gerichtsbarkeit usw.

Moderator: Verwaltung

Gelöschter Nutzer

Abweichung von üblicher Rechtsprechung

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich bin Student der Rechtswissenschaften und habe interessehalber folgende Frage:

Bekannterweise ist gerade im Strafrecht die Rechtsprechung regional sehr uneinheitlich - beispielsweise im Betäubungsmittelrecht oder im Wirtschaftsstrafrecht. Man vergleiche Bayern und Berlin im BTM-Recht beispielsweise.

Wenn ich jetzt Richter in Bayern bin und mich regelmäßig eher an der "Berliner" Strafhöhe/Rechtsprechung orientiere - was für Folgen hat das für mich? Wird kollegenintern Druck ausgeübt? Ist damit zu rechnen, dass dann alle Fälle in die Rechtsmittelinstanz gehen und dort gekippt werden? Gibt es sonstige soziale Sanktionen (Gerichtsverwaltung/Beförderung)?

Denn bestimmt kommt das doch in der Praxis öfter einmal vor oder nicht, dass es "Abweichler" gibt?

Ich bin auf eure Meinungen gespannt!

Grüße
Anne_Boleyn
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Re: Abweichung von üblicher Rechtsprechung

Beitrag von Anne_Boleyn »

Ich bin Staatsanwältin in Bayern und würde bei uns ein Richter eher Berliner Maßstäbe ansetzen, würde das wohl regelmäßig in die Rechtsmittelinstanz gehen und gekippt werden. Und man würde zumindest mal das Gespräch mit dem Richter suchen. Letztlich muss man halt auch sehen, dass es ziemlich ungerecht wäre, wenn Angeklagter A beim "bayerischen" Richter eine Freiheitsstrafe bekommt und Angeklagter "B" für eine ähnliche Tat beim Richter mit berliner Vorstellungen mit einer eher humanen Geldstrafe rausgeht.
Gelöschter Nutzer

Re: Abweichung von üblicher Rechtsprechung

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Danke.
Anne_Boleyn hat geschrieben:Ich bin Staatsanwältin in Bayern und würde bei uns ein Richter eher Berliner Maßstäbe ansetzen, würde das wohl regelmäßig in die Rechtsmittelinstanz gehen und gekippt werden.
Gut, das kann ich nachvollziehen.
Anne_Boleyn hat geschrieben:Und man würde zumindest mal das Gespräch mit dem Richter suchen.


Wer würde das Gespräch suchen? Hätte das nicht den Anschein der Einmischung in die richterliche Unabhängigkeit?
Anne_Boleyn hat geschrieben:Letztlich muss man halt auch sehen, dass es ziemlich ungerecht wäre, wenn Angeklagter A beim "bayerischen" Richter eine Freiheitsstrafe bekommt und Angeklagter "B" für eine ähnliche Tat beim Richter mit berliner Vorstellungen mit einer eher humanen Geldstrafe rausgeht.
Irgendwie ist aber auch der Unterschied "Haftstrafe" und "humane Geldstrafe" ungerecht, oder nicht? Der Wohnort entscheidet, was einen strafrechtlich erwartet... ein wenig mehr Einheitlichkeit in der Rechtsprechung wäre da wünschenswert.
Anne_Boleyn
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Re: Abweichung von üblicher Rechtsprechung

Beitrag von Anne_Boleyn »

Die Kollegen würden wahrscheinlich das Gespräch mit dem Richter suchen. Letztlich können sie ihm natürlich nichts vorschreiben. Aber man würde schon deutlich sagen, was die üblichen Tarife eigentlich sind.

Das die Abweichungen zwischen den Bundesländern nicht besonders gerecht sind, sehe ich auch so. Und wir haben oft überraschte Berliner auf der Anklagebank sitzen, die nicht verstehen können, warum das Verfahren nicht eingestellt wurde. Letztlich hat sich Bayern aber entschieden, auch aufgrund der Crystal-Problematik durch die Nähe zu Tschechien, hart durchzugreifen und damit müssen dann die Angeklagten auch leben. Dürfte sich ja nun auch rumgesprochen haben und dann sollte man eben Bayern vielleicht meiden.
paul321
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Re: Abweichung von üblicher Rechtsprechung

Beitrag von paul321 »

Anne_Boleyn hat geschrieben:Die Kollegen würden wahrscheinlich das Gespräch mit dem Richter suchen. Letztlich können sie ihm natürlich nichts vorschreiben. Aber man würde schon deutlich sagen, was die üblichen Tarife eigentlich sind.

Das die Abweichungen zwischen den Bundesländern nicht besonders gerecht sind, sehe ich auch so. Und wir haben oft überraschte Berliner auf der Anklagebank sitzen, die nicht verstehen können, warum das Verfahren nicht eingestellt wurde. Letztlich hat sich Bayern aber entschieden, auch aufgrund der Crystal-Problematik durch die Nähe zu Tschechien, hart durchzugreifen und damit müssen dann die Angeklagten auch leben. Dürfte sich ja nun auch rumgesprochen haben und dann sollte man eben Bayern vielleicht meiden.
Naja, Bayern war schon ziemlich hart, bevor Crystal Meth in aller Nasen war. Hier kann sinngemäß nur auf Ara verwiesen werden: In Bayern ist eben alles härter, auch die Strafen wegen Eigenkonsums.
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Zippocat
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Re: Abweichung von üblicher Rechtsprechung

Beitrag von Zippocat »

Ähnliches Erstaunen kenne ich von Großstadt-Verteidigern, die auf dem platten Land erleben, dass Strafrahmen durchaus auch nach oben hin ausgeschöpft werden können.
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OJ1988
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Re: Abweichung von üblicher Rechtsprechung

Beitrag von OJ1988 »

Es kann ja auch niemand intersubjektiv nachvollziehbar begründen, warum die Abwägung zwischen allen genannten strafschärfend und strafmildernd wirkenden Faktoren nun zwingend zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten führen muss, während 5 Jahre und 2 Monate ebenso "falsch" wären wie 5 Jahre und 10 Monate.
Swann
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Re: Abweichung von üblicher Rechtsprechung

Beitrag von Swann »

OJ1988 hat geschrieben:Es kann ja auch niemand intersubjektiv nachvollziehbar begründen, warum die Abwägung zwischen allen genannten strafschärfend und strafmildernd wirkenden Faktoren nun zwingend zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten führen muss, während 5 Jahre und 2 Monate ebenso "falsch" wären wie 5 Jahre und 10 Monate.

Was du darstellst, ist die sog. Punktstrafe, die aber eine deutliche Mindermeinung ist. Herrschend ist vielmehr der Gedanke der Spielraumstrafe, d.h. dass es einen Spielraum schuldangemessener Strafen gibt, in dem das Tatgericht in einem Wertungsakt die Strafe festsetzen kann (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl. 2012, Rn. 828 ff.). Revisionsrechtlich gewendet bedeutet das, dass das Revisionsgericht Strafen, die auf für sich genommen rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen beruhen, so lange hinzunehmen hat bis sie sich nach unten oder oben von ihrer Bestimmung lösen, gerechter Schuldausgleich zu sein.
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Re: Abweichung von üblicher Rechtsprechung

Beitrag von OJ1988 »

Diese Rechtsausführungen sind mir bekannt und mMn nur Ausfluss des von mir beschriebenen tatsächlichen Dilemmas. Unter anderem grade weil man einen Sachverhalt nicht oben reintun kann und unten kommt auf Nachkommazahl genau eine Strafe raus, überzeugt die Theorie von der Punktstrafe nicht. Im Übrigen sind deine Ausführungen tendenziell unterkomplex; der vom Schuldmaß im Einzelfall geschaffene "Spielraum" wird im nächsten Schritt durch spezial- und generalpräventive Gesichtspunkte weiter ausgefüllt (bei dir bloß 'Wertungsakt': klar, aber auch der braucht Kriterien) um so die verschiedenen Strafzwecke zu einem Ausgleich zu führen.
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Urs Blank
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Re: Abweichung von üblicher Rechtsprechung

Beitrag von Urs Blank »

Lasche Berliner, strenge Bayern? Die Strafgefangenenquote ist jedenfalls in Berlin (1,18 je 1.000 Einwohner, Daten von 2015) deutlich höher als in Bayern (0,86), das gleichauf mit Hamburg und Sachsen liegt. Der Vergleich eines Stadtstaates mit einem Flächenland ist natürlich nicht sehr sinnvoll, aber auch unter den Flächenländern liegt Nordrhein-Westfalen (0,9) noch vor Bayern. Und hier in der nordrhein-westfälischen Justiz wird gern das Münchener Hoeneß-Urteil als Beispiel für verweichlichte Rechtsprechung ausgepackt, während „wir in NRW“ es dem Middelhoff mal so richtig gezeigt haben (bei einem Bruchteil des Schadens). Die Frage dürfte jedenfalls erlaubt sein, ob die angebliche Strenge bayerischer Staatsanwälte und Strafrichter empirisch belegbar ist oder eventuell doch weitgehend auf Einbildung beruht.

M. E. ist es aber erstens Quatsch, die Güte der Rspr. an ihrer Unnachgiebigkeit festzumachen, so dass sich ein kaum verhohlener Stolz auf hohe Strafen verbietet.

Und zweitens wüsste ich gar nicht, wie denn die „Tarife“ so liegen. Ich kenne vom Hörensagen nur einen einzigen: 30 Tagessätze für den Ersttäter bei § 316 StGB. Darüber hinaus: Schwierig genug, die Rspr. der eigenen Kammer einigermaßen konsistent zu halten. Außerdem die Strafzumessungspraxis anderer Gerichte ins Kalkül zu ziehen, ist doch praktisch ausgeschlossen.
Anne_Boleyn hat geschrieben:Die Kollegen würden wahrscheinlich das Gespräch mit dem Richter suchen. Letztlich können sie ihm natürlich nichts vorschreiben. Aber man würde schon deutlich sagen, was die üblichen Tarife eigentlich sind.
Das wäre hier (Großstadtgericht in NRW) undenkbar und ist m. E. auch völlig unakzeptabel.
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Re: Abweichung von üblicher Rechtsprechung

Beitrag von thh »

Urs Blank hat geschrieben:Und zweitens wüsste ich gar nicht, wie denn die „Tarife“ so liegen. Ich kenne vom Hörensagen nur einen einzigen: 30 Tagessätze für den Ersttäter bei § 316 StGB.
Ungewöhnlich. Gerade im Verkehrsstrafrecht und bei kleineren Betrügereien und Diebstählen sind nach meiner Erfahrung Strafzumessungshandreichungen mit entsprechenden Tabellen für die Regelahndung beim Ersttäter üblich, die auch den Gerichten bekannt sind.

Aber: andere Länder, andere Sitten.
Deutsches Bundesrecht? https://www.buzer.de/ - tagesaktuell, samt Änderungsgesetzen und Synopsen
Gesetze mit Rechtsprechungsnachweisen und Querverweisen? https://dejure.org/ - pers. Merkliste u. Suchverlauf
Swann
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Re: Abweichung von üblicher Rechtsprechung

Beitrag von Swann »

OJ1988 hat geschrieben:Diese Rechtsausführungen sind mir bekannt und mMn nur Ausfluss des von mir beschriebenen tatsächlichen Dilemmas. Unter anderem grade weil man einen Sachverhalt nicht oben reintun kann und unten kommt auf Nachkommazahl genau eine Strafe raus, überzeugt die Theorie von der Punktstrafe nicht. Im Übrigen sind deine Ausführungen tendenziell unterkomplex; der vom Schuldmaß im Einzelfall geschaffene "Spielraum" wird im nächsten Schritt durch spezial- und generalpräventive Gesichtspunkte weiter ausgefüllt (bei dir bloß 'Wertungsakt': klar, aber auch der braucht Kriterien) um so die verschiedenen Strafzwecke zu einem Ausgleich zu führen.
Wenn dir das bekannt war, warum hast du dann so einen Quatsch geschrieben?
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Re: Abweichung von üblicher Rechtsprechung

Beitrag von Tikka »

Urs Blank hat geschrieben: Die Frage dürfte jedenfalls erlaubt sein, ob die angebliche Strenge bayerischer Staatsanwälte und Strafrichter empirisch belegbar ist oder eventuell doch weitgehend auf Einbildung beruht.
Nun die Ausführungen bezogen sich ja bisher schwerpunktmäßig auf BTM Delikte. Ich bin zwar strafrechtlicher Laie, aber selbst meine kleine Erfahrung aus dem Referendariat in der Staatsanwaltschaft hat in dem Bereich durchaus Unterschiede zutage gefördert. (Das würde zu lange dauern, das im Detail zu beschreiben)
Insbesondere im Bereich Bewertung der Strafbarkeit des Besitzes kleiner Mengen (Eigenbedarf) wird in einigen Bundesländern schon anders gehandhabt als in anderen.
Ansonsten ist mir natürlich eine statistisch handfeste Erhebung o.ä. unbekannt.

Andererseits wenn ich aus meiner Fachrichtung etwas beitragen kann: Auch in Arbeitsgerichtssachen ist die Rechtsprechung schon unterschiedlich. Im Justizdienst des Königreiches Bayern ist man erfahrungsgemäß deutlich arbeitgeberfreundlicher. Ich bin dort eigentlich immer ganz gerne. O:)
Beim ArbG Berlin kann ich mir die Reise dagegen meistens gleich sparen. Das ist so auffällig, dass viele Beschäftigte einiger Konzerngesellschaften die in den bayrischen Standorten arbeiten am Sitz der Gesellschaft in Berlin Klagen und auch das zweimalige angeordnete persönliche Erscheinen in Kauf nehmen, weil sie genau wissen, dass ihre Chancen dort höher sind.

Auch die Abfindungssätze sind in Bayern typischerweise niedriger. Während hier (NRW) die Regelabfindung (Beschäftigungsjahre*Bruttomonatslohn*0,5) meist nur Ausgangspunkt ist, bleiben wir in Nürnberg und München bei halbwegs guten Erfolgsaussichten meist drunter.

Ich denke es gibt schon unterschiede, wobei bei beliebig großen Gerichten es natürlich schwer ist alles über einen Kamm zu scheren.
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Re: Abweichung von üblicher Rechtsprechung

Beitrag von Gizmo »

Bevor das Thema vollkommen zur der Frage auseinanderdriftet, ob Bayern ein anderes Rechtssystem hat als die anderen Bundesländer möchte ich etwas zu der Ausgangsfrage beitragen. Dazu sei angemerkt, dass ich nur aus der zivilrichterlichen Sicht der Dinge berichten kann.

Natürlich ist es ohne jegliche persönliche Konsequenzen möglich, wenn einer obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Sinnvoll ist es aber nicht unbedingt, da die Parteien dann doch zwangsläufig in das Rechtsmittel getrieben werden und dann mein Urteil im Zweifel aufgehoben wird. Wenn man von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht, dann sollte die eigene Meinung schon gut begründet sein und ggfs. neue Argumente aufweisen bzw. neue Entwicklungen aufzeigen, die ein Abweichen rechtfertigen könnten.

Druck von den anderen Kollegen wird nicht ausgeübt, in eine bestimmte Richtung zu entscheiden. Man ist höchstens als der Spinner verschrien, der immer abweichend Meinungen vertritt. Wenn man das will, kann man da sicherlich mit leben. In Strafsachen mag dies möglicherweise anders sein, da bei einer Aufhebung die Sache an eine andere Kammer oder Abteilung verwiesen werden könnte, so dass dann der Kollege die Arbeit hat.

Dienstrechtliche Konsequenzen darf ein Abweichen überhaupt nicht haben. Es wird natürlich aber registriert, wenn ständig Aufhebungen erfolgen. Irgendwann würde vielleicht auch der Präsident mal zu einem Gespräch bitten, aber auch dieser begibt sich aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit dabei auf ganz dünnes Eis.

Häufig ist man doch aber dankbar, wenn es obergerichtliche Rechtsprechung gibt. Da ich meine Verfahren erledigen muss, habe ich nur in den wenigsten Fällen überhaupt eine Veranlassung, eine andere Auffassung zu vertreten, wenn die Sache schon eindeutig entschieden ist.
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Re: Abweichung von üblicher Rechtsprechung

Beitrag von Urs Blank »

Gizmo hat geschrieben:Natürlich ist es ohne jegliche persönliche Konsequenzen möglich, wenn einer obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Sinnvoll ist es aber nicht unbedingt, da die Parteien dann doch zwangsläufig in das Rechtsmittel getrieben werden und dann mein Urteil im Zweifel aufgehoben wird. Wenn man von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht, dann sollte die eigene Meinung schon gut begründet sein und ggfs. neue Argumente aufweisen bzw. neue Entwicklungen aufzeigen, die ein Abweichen rechtfertigen könnten.
Sehe ich ähnlich. Den Beteiligten "Steine statt Brot" zu geben, bringt in der Regel niemandem etwas. Das gilt natürlich auch im Strafrecht. Beim Strafmaß allerdings hat man eine größere Freiheit, weil der BGH die Strafzumessung grundsätzlich als Sache des Tatrichters ansieht und Strafmaßrevisionen meist keinen Erfolg haben.
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