Ich habe mal eine vermutlich ganz blöde Frage:
Wenn ich ein VU in der mündlichen Verhandlung erlassen will (dessen Voraussetzungen vorliegen), wie mache ich das konkret?
Eine Kollegin hat mir gesagt, sie diktiert, es ergehe antragsgemäß dem Protokoll anliegendes VU.
Ist das zulässig, oder muss man aufstehen und ein VU im Namen des Volkes verkünden
Welche Variante ist richtig?
Erlass VU in der Sitzung
Moderator: Verwaltung
- Strich
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Erlass VU in der Sitzung
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Re: Erlass VU in der Sitzung
Aus der Praxis kenne ich eigentlich nur die Variante deiner Kollegin, d.h. es wird ins Protokoll diktiert und der erschienen Partei wird mitgeteilt, dass sie das VU kriegt.
Streng genommen müsste aber das Urteil durch Bekanntgabe der Urteilsformel verkündet werden, auch wenn es nicht erforderlich ist, dass sie schon schriftlich abgefasst ist (§ 311 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Streng genommen müsste aber das Urteil durch Bekanntgabe der Urteilsformel verkündet werden, auch wenn es nicht erforderlich ist, dass sie schon schriftlich abgefasst ist (§ 311 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
- batman
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Re: Erlass VU in der Sitzung
Ja, es gibt eigentlich nur zwei Möglichkeiten
a) Vorlesung der bzw. Bezugnahme auf die bereits schriftlich abgefasste(n) Urteilsformel (§ 311 II 1 und 2 ZPO)
oder
b) Aufnahme der Urteilsformel in das Protokoll (§ 311 II 3 ZPO).
a) Vorlesung der bzw. Bezugnahme auf die bereits schriftlich abgefasste(n) Urteilsformel (§ 311 II 1 und 2 ZPO)
oder
b) Aufnahme der Urteilsformel in das Protokoll (§ 311 II 3 ZPO).
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Re: Erlass VU in der Sitzung
oder c) (jedenfalls fast in der mündlichen Verhandlung): Nach Antragstellung b.u.v: Eine Entscheidung ergeht am Schluss der Sitzung, dann die anderen Verhandlungen durchziehen und dann nach erneutem Aufruf der Sache: Variante a) oder b).
Bietet sich an, wenn es ein langer Tenor wird und Zeitverzug da ist; ich persönlich wähle in der Regel direkt die Variante b).
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- Strich
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Re: Erlass VU in der Sitzung
Danke das hilft mir sehr! Richtig ist daher bei anwesenden Parteien die Verlesung des Tenors mit allem drum herum, falls niemand anwesend ist (weil man das VU antragsgem. am Ende der Sitzung verkündet) die Aufnahme ins Protokoll.
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Re: Erlass VU in der Sitzung
Aber auch dann müsste an sich die Urteilsformel bekannt gegeben werden. Es sei denn, es reicht eine Bezugnahme aus, weil keiner (mehr) da ist.batman hat geschrieben: b) Aufnahme der Urteilsformel in das Protokoll (§ 311 II 3 ZPO).
- batman
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Re: Erlass VU in der Sitzung
Ich meine damit laut vernehmliches Sprechen des Tenors in das Diktiergerät und spätere Übertragung des Diktats in das Schriftprotokoll