Ich schon wieder ^^
Ich habe mich in letzter Zeit häufiger gefragt, was man mit Beschuldigten macht die nicht auffindbar sind. Im Ermittlungsverfahren ist das mit § 154f StPO und ggf. Reaktionen nach § 112 StPO klar. Für die Hauptverhandlung regelt § 205 StPO entsprechendes.
Auch für den Fall, dass der bereits verurteilte Beschuldigte während der laufenden Bewährung verschwindet, gibt mir § 453c StPO die nötige Marschrichtung vor.
Was mache ich aber (am Gericht) mit Verurteilten (das heißt mit der Akte), die beispielsweise für die Zustellung eines Gesamtstrafenbeschlusses unauffindbar sind? Schicke ich die Akte zur StA um einen Suchvermerk ins BZR eintragen zu lassen? Lass ich die Akte einfach liegen, bis der Verureilte wieder auftaucht oder nach einer gewissen Zeit eine erneute EMA Anfrage Sinn ergibt?
(Ja ich mache Straf- und Zivilrecht ^^)
Unauffindbarer Beschuldigter
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Re: Unauffindbarer Beschuldigter
Was spricht gegen § 40 StPO?Strich hat geschrieben:Was mache ich aber (am Gericht) mit Verurteilten (das heißt mit der Akte), die beispielsweise für die Zustellung eines Gesamtstrafenbeschlusses unauffindbar sind?
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Re: Unauffindbarer Beschuldigter
Hmm eigentlich nur, dass das hier bisher keiner gemacht hat ^^ Der Kommentar sagt auch, dass die öffentliche Zustellung ultima Ratio sein sollte.
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Re: Unauffindbarer Beschuldigter
Freilich - wenn man anders zustellen kann, muss man anders zustellen, aber das kann man ja offensichtlich gerade nicht - und für den Fall eines "abgängigen" Verurteilten (oder allgemeiner, auch das Zivilverfahren erfassend: einer "abgängigen" Partei) ist ja die öffentliche Zustellung vorgesehen.Strich hat geschrieben:Hmm eigentlich nur, dass das hier bisher keiner gemacht hat ^^ Der Kommentar sagt auch, dass die öffentliche Zustellung ultima Ratio sein sollte.
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