Richter kraft Auftrags - Versetzung/Abordnung?

Für alle Fragen, die sich speziell für Richter, Staatsanwälte oder Verwaltungsbeamte ergeben, z.B. Bewerbung, Arbeitszeit, Laufbahnentwicklung, Wechsel des Bundeslandes oder der Gerichtsbarkeit usw.

Moderator: Verwaltung

Rantanplan
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Richter kraft Auftrags - Versetzung/Abordnung?

Beitrag von Rantanplan »

Liebe Experten des Beamten- und Richterdienstrechts,

(als schon seit längerer Zeit überwiegend still Mitlesender weiß ich, dass Ihr Euch hier in Scharen herumtreibt ;) )

könnt Ihr mir bei folgender Frage weiterhelfen: Ich bin Beamter auf Lebenszeit in Bundesland A. Nun stehe ich vor dem Wechsel in die Justiz des Bundeslandes B. Bundesland B möchte mich zum Richter kraft Auftrags (§ 14 DRiG) ernennen. Das hat für mich, wenn ich recht sehe, nur Vorteile. Der "Clou" ist insbesondere, dass ich mein bisheriges Amt bei meinem bisherigen Dienstherrn behalte (§ 15 DRiG), was im Hinblick auf § 23 DRiG beruhigend ist.

Ernennungen von Richtern kraft Auftrags sind wohl nicht sehr häufig, und so betrete nicht nur ich Neuland, sondern nach meinem Eindruck auch die beteiligten Behörden. Angestrebt ist nun, dass ich von meinem bisherigen Dienstherrn zum neuen Dienstherrn versetzt werde. Ich frage mich, ob das der richtige Weg ist. Beendet nicht die Versetzung entgegen dem, was mit der Richter kraft Auftrags-Konstruktion erreicht werden soll, mein bisheriges Amt bei Dienstherr A? Wäre es nicht stattdessen richtig, ich würde für die zwei Jahre der Verwendung als Richter kraft Auftrags (§ 16 DRiG) abgeordnet (Abordnung mit dem Ziel der Versetzung) und erst nach Ernennung zum Richter auf Lebenszeit (§ 16 DRiG) versetzt?

Wenn jemand hierzu Hinweise oder auch nur "ein Gefühl" hat, würde ich mich über Antworten sehr freuen!

Besten Dank,

Rantanplan
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Solar
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Re: Richter kraft Auftrags - Versetzung/Abordnung?

Beitrag von Solar »

Interessante Konstellation! Wieso wird die Richter kraft Auftrag-Lösung denn überhaupt gewählt statt ganz normal in den Justizdienst einzutreten? Dient die Konstruktion nur der Umgehung der Probezeit?
Honigkuchenpferd
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Re: Richter kraft Auftrags - Versetzung/Abordnung?

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Ohne jede Gewähr, aber auf den ersten Blick ist m.E. beides falsch. Denn die Ernennung zum Richter kraft Auftrags ist eine Maßnahme eigener Art, die von Versetzung und Abordnung zu unterscheiden ist und solche Maßnahmen auch gerade nicht mehr voraussetzt (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 16.6.2010 - 1 M 79/10 und BVerwG, Beschluss vom 29.3.1993 - BVerwG 6 P 19.91).
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Solar
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Re: Richter kraft Auftrags - Versetzung/Abordnung?

Beitrag von Solar »

[Edit]: Ich dachte ich hätte es verstanden, das ist aber doch nicht der Fall... ](*,) Mit der Probezeit kann die Konstruktion jedenfalls nichts zu tun haben (§§ 10, 12, 16). Ich verstehe nicht, wieso es den Richter kraft Auftrags überhaupt gibt...

Auch § 10 DRiG verwundert mich: Dort steht, dass auch bei Rechtsanwälten die Berufserfahrung angerechnet werden kann (ohne Weiteres bis zu zwei Jahren). Das wurde von der Justiz BW aber ausdrücklich verneint. Liegt das nur daran, dass es eine "Kann"-Vorschrift ist?
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Tibor
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Re: Richter kraft Auftrags - Versetzung/Abordnung?

Beitrag von Tibor »

RkA bedeutet, dass man weiter Beamter auf Lebenszeit bleibt. Der Status bleibt unverändert, man ist auch weiter Regierungsrat (o.ä.) nur im Gericht ist man dann eben "Richter am ...gericht". D.h. auch die Besoldung läuft nach bisheriger Besoldungsgruppe weiter. Wenn man aus dem öff.-Dienst in den normalen Probestatus wechseln wollte, müsste man m.E. die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragen. Die Konstellation ist so auch nicht ganz selten, wenn insb. aus der Verwaltung rekrutiert wird (Verwaltungs- und Finanzgerichte und auch Bundespatentgericht).
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Solar
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Re: Richter kraft Auftrags - Versetzung/Abordnung?

Beitrag von Solar »

Danke - soweit hatte ich es grds. auch verstanden. Mir leuchtet aber der Sinn nicht ein. Denn Richter kraft Auftrag soll doch nur derjenige werden, der langfristig Richter auf Lebenszeit werden soll. Wieso kann man das Beamtenverhältnis dafür nicht entweder auflösen oder einfach die Laufbahn wechseln?
sai
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Re: Richter kraft Auftrags - Versetzung/Abordnung?

Beitrag von sai »

Solar hat geschrieben:Danke - soweit hatte ich es grds. auch verstanden. Mir leuchtet aber der Sinn nicht ein. Denn Richter kraft Auftrag soll doch nur derjenige werden, der langfristig Richter auf Lebenszeit werden soll. Wieso kann man das Beamtenverhältnis dafür nicht entweder auflösen oder einfach die Laufbahn wechseln?
Weil du als RkA deinen Beamtenstatus behältst und daher "weich fällst", wenn es nicht klappt.
Andernfalls hättest du nichts, wenn es nicht klappt. Dann würde auch niemand wechseln wollen.
RkA macht eben den Wechsel aus einem Beamtenverhältnis (überhaupt) erst attraktiv.
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Re: Richter kraft Auftrags - Versetzung/Abordnung?

Beitrag von thh »

Solar hat geschrieben:Ich verstehe nicht, wieso es den Richter kraft Auftrags überhaupt gibt...
Weil nicht immer sofort die Ernennung zum Richter am ...gericht erfolgen kann (oder soll), zum Beispiel, weil dort keine Planstelle verfügbar ist oder noch eine Wiederbesetzungssperre läuft. Dass jemand als Richter am Amtsgericht Niederschönuntersonstwashausen tätig ist, bedeutet ja nicht, dass er auch seine Planstelle als Richter am Amtsgericht an diesem Gericht hat. Er kann Richter auf Probe sein; die Planstellen sind i.d.R. nicht gerichtsspezifísch (bzw. bei einer StA), sondern nur einem OLG-Bezirk zugeordnet. Er kann auch - vorübergehend - auf einer anderen R1-Richterstelle "sitzen", oder eben auf einer Beamtenstelle (dann Richter kraft Auftrags).

Man kann bspw. völlig problemlos einen Staatsanwalt als Richter kraft Auftrags einsetzen; die Besoldung ist ja identisch, und er "sitzt" dann auf einer Planstelle seiner Staatsanwaltschaft, bis eine Planstelle an seinem Gericht frei wird. Genauso geht das mit anderen Stellen aus der Justizverwaltung. Es kommt auch durchaus vor, dass Richter die Planstelle eines anderen Gerichts besetzen und zunächst nur abgeordnet werden; das fällt nur dann auf, wenn die Amtsbezeichnung anders lautet, also ein RLG am Amtsgericht sitzt oder ein RAG am Landgericht (oder ein Richter am Sozialgericht in der ordentlichen Gerichtsbarkeit).

Solche Abordnungen gibt es sowohl von vornherein auf bestimmte Zeit (so finden sich dann bspw. auch Richter am Land- oder Amtsgericht beim Generalbundesanwalt oder in Ministerien wieder) oder als Vorstufe eines dauerhaften Wechsels, bis eine Stelle frei wird. Manchmal geht das eine auch ins andere über (bspw. wird ein Richter oder Staatsanwalt an ein Ministerium abgeordnet, dort ggf. auch zum Vors. Richter am LG oder OStA befördert, und wechselt dann irgendwann dauerhaft in die Ministeriallaufbahn, bspw. als Ministerialrat - was dann auch nicht ausschließt, dass er nicht wieder zurückkommt und dann Richter kraft Auftrags ist oder bspw. bei der StA eine Zeitlang seine bisherige Amtsbezeichnung weiterführt und dann eben als Ministerialrat statt als Oberstaatsanwalt unterschreibt, bis eine Planstelle als OStA an dieser Behörde "frei" wird - was auch den Ablauf einer ggf. bestehenden Besetzungssperre erfordert).
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Re: Richter kraft Auftrags - Versetzung/Abordnung?

Beitrag von Honigkuchenpferd »

sai hat geschrieben:
Solar hat geschrieben:Danke - soweit hatte ich es grds. auch verstanden. Mir leuchtet aber der Sinn nicht ein. Denn Richter kraft Auftrag soll doch nur derjenige werden, der langfristig Richter auf Lebenszeit werden soll. Wieso kann man das Beamtenverhältnis dafür nicht entweder auflösen oder einfach die Laufbahn wechseln?
Weil du als RkA deinen Beamtenstatus behältst und daher "weich fällst", wenn es nicht klappt.
Andernfalls hättest du nichts, wenn es nicht klappt. Dann würde auch niemand wechseln wollen.
RkA macht eben den Wechsel aus einem Beamtenverhältnis (überhaupt) erst attraktiv.
Eben, es kommt ja durchaus vor, dass Leute für das Richteramt ungeeignet sind, einfach keine Freude daran haben oder sonst irgendetwas nicht passt. Dann können sie mithilfe dieser Regelung ohne weiteres wieder ihre Beamtenlaufbahn fortsetzen, was andernfalls halt viel schwieriger wäre.

Gleichwohl wird von §§ 14 ff. DRiG nach meiner Kenntnis nur äußerst selten Gebrauch gemacht.
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thh
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Re: Richter kraft Auftrags - Versetzung/Abordnung?

Beitrag von thh »

Solar hat geschrieben:Wieso kann man das Beamtenverhältnis dafür nicht entweder auflösen oder einfach die Laufbahn wechseln?
Zum Beispiel, weil entweder noch keine Stelle gibt oder das Bewerbungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

In BW gilt bspw. grundsätzlich nach der VwV-Besetzungs- und Beförderungssperre, dass eine frei werdende Stelle 12 Monate lang nicht wiederbesetzt werden darf. Wenn jetzt ein Richter ausscheidet, dann ist "seine" Stelle jetzt erst einmal blockiert. Wenn es auch sonst keine freien Stellen gibt, dann muss jemand, der diesen Richter ersetzt, erst einmal quasi eine gewisse Zeit seine Stelle "mitbringen", bevor die eigentliche Planstelle frei wird. Ist der Betreffende derzeit nicht Richter (auf Lebenszeit), sondern Beamter, dann wird er eben Richter kraft Auftrags.

Ähnlich sieht das mit Konkurrentenklagen aus, die eine Stellenbesetzung blockieren können. Solange das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, kann die Stelle nicht besetzt werden; man will aber schon jemanden haben, der die fehlende Person wieder ersetzt. Also muss man das dann ggf. für einen gewissen Zeitraum über eine Abordnung lösen.

(Man kennt das ja auch von Beförderungen. Dort übernimmt jemand dann zunächst einmal kommisarisch die Funktion - bspw. als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft - und wird erst mehrere Wochen, manchmal auch erst etliche Monate später dann auch befördert.
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Re: Richter kraft Auftrags - Versetzung/Abordnung?

Beitrag von Rantanplan »

Vielen Dank, Honigkuchenpferd, für den Hinweis auf die beiden Entscheidungen, die helfen sehr weiter!
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Solar
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Re: Richter kraft Auftrags - Versetzung/Abordnung?

Beitrag von Solar »

Vielen Dank für die Erläuterungen, das ist zunächst aus haushalterischen Gründen nachvollziehbar - sofern es um Planstellen geht. Das setzt aber voraus, dass ein Beamter nur für Planstellen in Betracht kommt. Was mir dabei weiterhin nicht einleuchtet: Wieso wird der wechselnde Beamte denn nicht einfach Richter auf Probe? Er entscheidet sich ja aus freien Stücken gegen eine Beamten- und für eine Richterlaufbahn. Dann verliert er eben seinen Beamtenstatus und muss die Probezeit nochmals durchlaufen (notfalls kann man ihm ja über § 10 DRiG Erfahrungszeiten anrechnen). Damit hat man das ganze Planstellenthema nicht und kann ihn genauso hin- und her schieben, wie jeden anderen Proberichter.

Ich dachte immer RkA sei vor allem für die Austauschfälle zwischen Verwaltungsgericht und Verwaltung - diese sind schließlich vorübergehend, da macht es Sinn, dass die alte Stelle erhalten bleibt. § 14 DRiG zielt ja nun aber gerade auf die Dauerfälle ab...
sai hat geschrieben:Weil du als RkA deinen Beamtenstatus behältst und daher "weich fällst", wenn es nicht klappt.
Andernfalls hättest du nichts, wenn es nicht klappt. Dann würde auch niemand wechseln wollen.
RkA macht eben den Wechsel aus einem Beamtenverhältnis (überhaupt) erst attraktiv.
thh hat geschrieben:Eben, es kommt ja durchaus vor, dass Leute für das Richteramt ungeeignet sind, einfach keine Freude daran haben oder sonst irgendetwas nicht passt. Dann können sie mithilfe dieser Regelung ohne weiteres wieder ihre Beamtenlaufbahn fortsetzen, was andernfalls halt viel schwieriger wäre.
Das finde ich nicht überzeugend: Wieso sollte die Justiz ein besonders förderungswürdiges Interesse daran haben, Beamte aus der Verwaltung in die Justiz zu holen? Als Rechtsanwalt fällt man ja auch nicht "weich", wenn man der Anwaltschaft den Rücken kehrt, um in die Justiz zu gehen, dann aber eine Fehlentscheidung feststellt und zurück möchte. Auch muss man die Probezeit voll durchlaufen, egal wie viel Vorerfahrung man hat. Wieso also die Bevorzugung von ehemaligen Verwaltungsbeamten? Der Verwaltungsbeamte dürfte in aller Regel - wenn er nicht gerade ans VG wechselt - anders als der Rechtsanwalt gerade keine relevante Vorerfahrung mitbringen. Dann muss ich den Wechsel für ihn doch auch nicht besonders attraktiv gestalten?
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Re: Richter kraft Auftrags - Versetzung/Abordnung?

Beitrag von sai »

Solar hat geschrieben:
Das finde ich nicht überzeugend: Wieso sollte die Justiz ein besonders förderungswürdiges Interesse daran haben, Beamte aus der Verwaltung in die Justiz zu holen? Als Rechtsanwalt fällt man ja auch nicht "weich", wenn man der Anwaltschaft den Rücken kehrt, um in die Justiz zu gehen, dann aber eine Fehlentscheidung feststellt und zurück möchte. Auch muss man die Probezeit voll durchlaufen, egal wie viel Vorerfahrung man hat. Wieso also die Bevorzugung von ehemaligen Verwaltungsbeamten? Der Verwaltungsbeamte dürfte in aller Regel - wenn er nicht gerade ans VG wechselt - anders als der Rechtsanwalt gerade keine relevante Vorerfahrung mitbringen. Dann muss ich den Wechsel für ihn doch auch nicht besonders attraktiv gestalten?
Nimm bspw. die Finanz- oder Verwaltungsgerichte, die Praktiker aus der Verwaltung immer gut gebrauchen können, wenn sie wirklich was draufhaben. Für eine Beamtenlaufbahn entscheide ich mich in erster Linie aufgrund der Sicherheit. Wenn man mir diese Sicherheit nun nimmt, wird sich niemand mehr ernsthaft dafür entscheiden zu wechseln. Als Angestellter oder Selbstständiger muss ich immer damit rechnen, entlassen zu werden oder pleite zu gehen.
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Re: Richter kraft Auftrags - Versetzung/Abordnung?

Beitrag von Versicherungsnehmer »

Auch § 10 DRiG verwundert mich: Dort steht, dass auch bei Rechtsanwälten die Berufserfahrung angerechnet werden kann (ohne Weiteres bis zu zwei Jahren). Das wurde von der Justiz BW aber ausdrücklich verneint. Liegt das nur daran, dass es eine "Kann"-Vorschrift ist?

Das wäre dann wohl eine fehlerhafte Ermessensreduzierung auf Null ;)
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Solar
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Re: Richter kraft Auftrags - Versetzung/Abordnung?

Beitrag von Solar »

sai hat geschrieben:Nimm bspw. die Finanz- oder Verwaltungsgerichte, die Praktiker aus der Verwaltung immer gut gebrauchen können, wenn sie wirklich was draufhaben. Für eine Beamtenlaufbahn entscheide ich mich in erster Linie aufgrund der Sicherheit. Wenn man mir diese Sicherheit nun nimmt, wird sich niemand mehr ernsthaft dafür entscheiden zu wechseln. Als Angestellter oder Selbstständiger muss ich immer damit rechnen, entlassen zu werden oder pleite zu gehen.
Bei FG und VG stimme ich dir zu. Das sind doch aber die Minderheit der Richterstellen. Und mit dem Qualifikations-Argument müsste ich doch erst Recht den für die ordentliche Gerichtsbarkeit (Mehrheit der Stellen) deutlich wertvolleren Rechtsanwalt entsprechend locken, der ja auch einiges aufgibt (bei den aufgrund der Notenvoraussetzungen in Betracht kommenden Bewerbern meist gut dotierte Positionen in Kanzleien oder Unternehmen ohne Sorge über drohende dauerhafte Arbeitslosigkeit).

Den Beamtenstatus zu verlieren, um ihn sich anschließend wieder durch eine 4-5-jährige Probezeit zu erarbeiten ist natürlich abschreckend. Dann wäre es aber konsequent, dies über § 10 DRiG zu regeln. So kann man entscheiden, ob der Anwärter taugliche Vorerfahrung mitbringt und diese auf die Probezeit anrechnen (und zwar auch bei Rechtsanwälten).
Versicherungsnehmer hat geschrieben:
Auch § 10 DRiG verwundert mich: Dort steht, dass auch bei Rechtsanwälten die Berufserfahrung angerechnet werden kann (ohne Weiteres bis zu zwei Jahren). Das wurde von der Justiz BW aber ausdrücklich verneint. Liegt das nur daran, dass es eine "Kann"-Vorschrift ist?

Das wäre dann wohl eine fehlerhafte Ermessensreduzierung auf Null ;)
In der Tat würde mich mal interessieren, wie das JuM BaWü seine Nichtanwendung des § 10 DRiG auf Rechtsanwälte begründet...
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