Einsicht in kammerinterne Geschäftsverteilung

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Zippocat
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Einsicht in kammerinterne Geschäftsverteilung

Beitrag von Zippocat »

Bedarf es für die Einsichtnahme in die kammerinterne Geschäftsverteilung (§ 21g GVG) eines Dritten (nicht Partei oder sonst. Beteiligter) irgendeines anerkennenswerten rechtlichen Interesses oder handelt es sich um "Jedermanns"-Recht? Problematisch ist insoweit der Verweis in § 21g Abs. 7 GVG auf § 21e Abs. 9 GVG zur Einsichtnahme in die Gerichtsgeschäftsverteilung, zu dem (meist) kommentiert ist, dass für die Einsicht in den Gerichts-GVP kein besonderes Interesse dargelegt werden muss.

(vgl. Kissel/Mayer, § 21g GVG, Rn. 40 (Einsicht für Parteien, Dritte nur bei anerkennenswerten Interesse), andererseits § 21e GVG, Rn. 75; Zöller, § 21g GVG, Rn. 11 (Parteien); Löwe/Rosenberg, § 21g GVG, Rn. 12 (Vert./ProzBevollm./Parteien), andererseits zu § 21e GVG, Rn. 82 (Gerichts-GVP, "Jedermanns"-Recht)).

Mir scheint, dass die Verweisung in § 21g Abs. 7 GVG - eingefügt mit dem Gesetz zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und Gerichte 1999 - (nur) dem Zweck diente, im Nachgang zu BGH, VGS 1-4 /93 die Verschriftlichung der kammerinternen Verteilung und Hinterlegung zur Einsicht überhaupt sicherzustellen, da § 21g GVG aF (Abs. 1 "Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers verteilt der Vorsitzende die Geschäfte auf die Mitglieder.") überhaupt keine spezifischen Dokumentationspflichten beinhaltete.
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Re: Einsicht in kammerinterne Geschäftsverteilung

Beitrag von Tobias__21 »

Die Geschäftsverteilungspläne und auch die Mitwirkungspläne §21g II GVG bestimmen den gesetzlichen Richter i.S.d. Art. 101 GG. Art. 101 GG enthält das Gebot den gesetzlichen Richter zu bestimmen. Ich denke aber, dass man auch darüber nicht dran kommt. Auch das BVerfG spricht nur von Verfahrensbeteiligten:
Über die reguläre Besetzung der Richterbank können sich die Verfahrensbeteiligten unschwer Kenntnis durch Einsichtnahme in die Geschäftsverteilungspläne und die im Senat geltenden Grundsätze über die Mitwirkung der Richter in überbesetzten Senaten Aufklärung verschaffen. Soweit diese Geschäftsverteilungsregelungen nicht veröffentlicht sind, können sich die Parteien beim Gericht danach erkundigen. Eine solche Erkundigungspflicht liegt ebenso wie etwa die Erkundigung nach den Rechtsmittelvoraussetzungen (vgl. BVerfGE 93, 99 <109>) im Rahmen des Zumutbaren
(BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. September 1997 – 1 BvR 116/94 –, Rn. 11, juris)
Art. 101 GG ist zwar ein grundrechtsgleiches Recht, ich sehe aber keine Betroffenheit von jemandem der nicht Verfahrensbeteiligter ist. Von daher würde ich auch sagen, dass das kein "jedermanns" Recht sein kann.

Was ist denn mit dem IFG? Ist das vielleicht eine "amtliche Information", so dass sich ein Anspruch auf Einsicht aus § 1 IFG ergeben könnte? Ich bin mir da nicht sicher, meine aber dass das IFG irgendwie nicht für Gerichte gilt...Keine Ahnung
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Re: Einsicht in kammerinterne Geschäftsverteilung

Beitrag von Zippocat »

IFG dürfte mE wegen § 1 III IFG ausscheiden, weil es im GVG Sondervorschriften für die Einsicht gibt.
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Re: Einsicht in kammerinterne Geschäftsverteilung

Beitrag von Tobias__21 »

Bist Du denn in der Sache weitergekommen? Ich habe gestern auch mal in ein paar Kommentare geschaut und zu der Frage keine befriedigende Antwort gefunden. Ich würde aber tatsächlich in erster Linie darauf abstellen, dass hier die Verfahrensbeteiligten "geschützt" werden sollen. Ein ausstehender Dritter dürfte m.E. in keinem Recht betroffen sein, wenn ihm die Einsicht verwehrt wird. Aber sicher weiss ich es natürlich auch nicht.
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Re: Einsicht in kammerinterne Geschäftsverteilung

Beitrag von Zippocat »

Naja, ich vertrete weiter die Auffassung, dass es kein allgemeines Einsichtsrecht gibt. Praktischerweise wird die Frage jetzt aber am auch hiesigen OLG virulent, weil sich der bei uns um Einsicht Bemühende auch dorthin gewandt hat.
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Re: Einsicht in kammerinterne Geschäftsverteilung

Beitrag von Schnitte »

Wobei ich, um das Argument mit dem Interesse des Jedermann auf Einblick zu spiegeln, aber auch kein legitimes Interesse des Staates daran sehe, das unter Verschluss zu halten. Ist jetzt natürlich ein politisches, kein rechtliches Argument, aber warum sollte der Jedermann nicht berechtigt sein, den GVP zu sehen? Was vergibt sich der Staat dadurch, wenn er diesen Einblick zulässt?
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Re: Einsicht in kammerinterne Geschäftsverteilung

Beitrag von Tobias__21 »

Ist halt ein Verwaltungsaufwand, wenn dauernd irgendwer aus Jux und Dollerei die Geschäftsverteilungspläne sehen will. Evtl. spielen sogar Persönlichkeitsrechte der Richter eine Rolle (schwaches Argument, in der Regel sind die Pläne ja sogar im Internet, zumindest die nicht-internen)
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Re: Einsicht in kammerinterne Geschäftsverteilung

Beitrag von Zippocat »

Ja, es ist tatsächlich der Verwaltungsaufwand. An einem mittleren LG mit 20-30 Kammern kommen übers Jahr sicher 60-70 unterschiedliche kammerinterne Geschäftsverteilungen zusammen. Wenn in einer Kammer mal eine Partei die bei Eingang der Klage/Anklage gültige Geschäftsverteilung haben will: überhaupt kein Problem.

Nur zur Klarstellung: Die richterliche Geschäftsverteilung (der Geschäftsverteilungsplan) ist inkl. der Änderungsbeschlüsse natürlich jederzeit einsehbar und auch auf der Homepage. Es geht hier nur um die kammerinterne Verteilung (VRi'inLG Nieda bearbeitet von den eingehenden Sachen die Endziffern 0 und 1, RiLG Faul 2-5 und Ri'inLG Bald-Schwanger 6-9 ...)
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Re: Einsicht in kammerinterne Geschäftsverteilung

Beitrag von Liz »

Tobias__21 hat geschrieben:Ist halt ein Verwaltungsaufwand, wenn dauernd irgendwer aus Jux und Dollerei die Geschäftsverteilungspläne sehen will. Evtl. spielen sogar Persönlichkeitsrechte der Richter eine Rolle (schwaches Argument, in der Regel sind die Pläne ja sogar im Internet, zumindest die nicht-internen)
Naja, in der Theorie sollte jeder kammerinterne GVP umgehend in einem beim Präsidium geführten Ordner abgeheftet werden. Es dürfte nicht das Problem sein, den Ordner einmal komplett durch den Kopierer zu jagen, sondern vielmehr den Ordner tatsächlich aktuell zu halten.
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Tibor
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Re: Einsicht in kammerinterne Geschäftsverteilung

Beitrag von Tibor »

Zippocat hat geschrieben:Bedarf es für die Einsichtnahme in die kammerinterne Geschäftsverteilung (§ 21g GVG) eines Dritten (nicht Partei oder sonst. Beteiligter) irgendeines anerkennenswerten rechtlichen Interesses oder handelt es sich um "Jedermanns"-Recht? Problematisch ist insoweit der Verweis in § 21g Abs. 7 GVG auf § 21e Abs. 9 GVG zur Einsichtnahme in die Gerichtsgeschäftsverteilung, zu dem (meist) kommentiert ist, dass für die Einsicht in den Gerichts-GVP kein besonderes Interesse dargelegt werden muss. ...
Ich denke der Verweis ist klar. § 21f (7): § 21e Abs. 9 findet entsprechend Anwendung, d.h. bei entsprechender Anwendung ergibt sich für den Kammer- bzw. Senatsplan folgende gesetzliche Bestimmung: Der [Beschluss nach § 21g Abs. 1 S. 1 GVG] ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

Der Plan wird nicht nur hinterlegt, sondern ist "zur Einsichtnahme" aufzulegen. Diese "Einsichtnahme" ist genauso auszulegen wie beim GVPl, denn nur dann kann das Ziel von §§ 21f, 21g erreicht werden: Dokumentation des gesetzlichen Richters. Es besteht mE auch ein allgemeines öffentliches Interesse daran, zu erkennen ob in allen Spruchkörpern die Regelungen des gesetzlichen Richters eingehalten werden, denn dies ist für das allgemeine Vertrauen in die Justiz erheblich. Die Justizöffentlichkeit ist eben das Kontrollinstrument der richterlichen Unabhängigkeit.
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Re: Einsicht in kammerinterne Geschäftsverteilung

Beitrag von Tibor »

Liz hat geschrieben:Naja, in der Theorie sollte jeder kammerinterne GVP umgehend in einem beim Präsidium geführten Ordner abgeheftet werden. Es dürfte nicht das Problem sein, den Ordner einmal komplett durch den Kopierer zu jagen, sondern vielmehr den Ordner tatsächlich aktuell zu halten.
Nunja, dann fragt man sich schon, warum das so schwer sein soll. Der Vorsitzende eines Spruchkörpers wird gerade für die Übernahme dieser (und anderer) organisatorischer Aufgaben zumeist im Dezernat entlastet. Ein neues Mitglied im Spruchkörper fällt auch nicht vom Himmel, vielmehr gibt es dann einen Beschluss des Präsidiums. Ich wüsste nicht, was einen Vorsitzenden bzw. den Spruchkörper von zügiger Beschlussfassung abhalten kann (im Übrigen gilt: § 21g Abs. 5!)
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Re: Einsicht in kammerinterne Geschäftsverteilung

Beitrag von Liz »

Es sind ja ggf auch unterjährig Anpassungen erforderlich (z. B. Weitergabe von Entlastungen an die einzelnen Kammermitglieder). Heißt also schlichtweg: der Ordner beim Präsidium kann selbst bei ordnungsgemäßer umgehender Weiterleitung an das Präsidium nicht abbilden, ob eine Kammer möglicherweise zwei Tage zuvor ihren internen GVP geändert hat und jetzt eine ganz andere Geschäftsverteilung hat.
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Re: Einsicht in kammerinterne Geschäftsverteilung

Beitrag von Tibor »

Wenn der Spruchkörperplan angepasst wird, dann steht dem nichts entgegen, eine Kopie des Beschlusses in eine Umlaufmappe zu geben und zur zuständigen Geschäftsstelle zu übersenden (Hauspost). Ein Leakage von 1-2 Tagen internem Hauspostverlust ist wohl unvermeidbar, ansonsten hätte es wohl einer Regelung bedurft, dass entsprechende Beschlüsse "unverzüglich" dort vorgehalten werden müssen.
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Re: Einsicht in kammerinterne Geschäftsverteilung

Beitrag von Schnitte »

Tobias__21 hat geschrieben:Evtl. spielen sogar Persönlichkeitsrechte der Richter eine Rolle (schwaches Argument, in der Regel sind die Pläne ja sogar im Internet, zumindest die nicht-internen)
Es ist auch in Hinblick auf das Recht auf den gesetzlichen Richter und die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ein schwaches Argument. Diese Grundsätze implizieren, dass es ein legitimer Belang der Öffentlichkeit ist, zu wissen, welche Richter über welche Fälle urteilen. Der Verfassungsgeber des Grundgesetzes wollte halt keine Geheimjustiz hinter verschlossenen Türen.
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Re: Einsicht in kammerinterne Geschäftsverteilung

Beitrag von Tobias__21 »

Überzeugt mich nicht so recht. Die Verhandlungen sind ja grds. öffentlich. Warum aus Art. 101 GG ein Recht der Öffentlichkeit die Justiz zu kontrollieren folgen soll, erschließt sich mir nicht. Art. 101 GG ist ein grundrechtsgleiches Recht und soll in erster Linie die Verfahrensbeteiligten schützen. Ein Dritter, der überhaupt nichts mit dem Gericht zu tun hat, dürfte m.E. gar nicht in den Schutzbereich fallen. Vor allem dann, wenn es nur um die kammerinterne Geschäftsverteilung geht.

Aber gut, wenn man einfachgesetzlich über die Auslegung dahin kommt, dass auch Dritte Einsicht bekommen sollen, ist das eben so. Da hat Tibor schon Recht mit dem Verweis. Da muss man irgendwie bei der Auslegung drüber hinweg kommen. Da steht ja auch nur "entsprechend". Könnte man also schon hinbekommen, über den Telos. Lasst es doch mal drauf ankommen. Soll er halt klagen :) Die Entscheidung über die begehrte Herausgabe ist ein Justizverwaltungsakt, oder?
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