Sonderurlaub als Richter zwecks Mitarbeit in einer Bundestagsfraktion

Für alle Fragen, die sich speziell für Richter, Staatsanwälte oder Verwaltungsbeamte ergeben, z.B. Bewerbung, Arbeitszeit, Laufbahnentwicklung, Wechsel des Bundeslandes oder der Gerichtsbarkeit usw.

Moderator: Verwaltung

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Nordlicht
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Sonderurlaub als Richter zwecks Mitarbeit in einer Bundestagsfraktion

Beitrag von Nordlicht »

Hallo liebe KollegInnen,

nachdem ich per Suchfunktion keine Hinweise darauf gefunden habe, dass meine Fragen hier schon bereits thematisiert wurden, habe ich mal ein neues Thema erstellt.

Ich bin derzeit als Richter tätig und habe eine mehr oder weniger konkrete Anfrage aus einer Bundestagsfraktion bzgl. einer Mitarbeit als Fraktionsreferent. Mich würde in diesem Zusammenhang mal interessieren, ob jemand Erfahrungen mit so einem Thema hat. Für mich ist dabei insb. Folgendes noch nicht klar:

1. Wie funktioniert so etwas (richter)rechtlich? Mein Verständnis ist Folgendes: Ich stelle bei meinem aktuellen Dienstherren einen Antrag auf Sonderurlaub und würde dann mit der Bundestagsfraktion einen privatrechtlichen (?) Arbeitsvertrag schließen - ist das so richtig und wäre das überhaupt so zulässig?

2. Müsste ich dann als Arbeitnehmer (?) der Bundestagsfraktion Sozialversicherungsbeiträge abführen?

3. Derzeit bin ich in der PKV krankenversichert - würden sich hierbei Änderungen ergeben? Ich müsste es ja zumindest bei der PKV anzeigen.

4. Würde die Beihilfe weiterlaufen?

5. Wie verträgt sich so ein Wechsel mit der Richterversorgung? Ich habe hierzu mal das Stichwort "Gewährleistungsbescheid" aufgeschnappt, kann damit aber nicht so recht etwas anfangen. Google hat mir auch nur bedingt weitergeholfen.

Das sind jetzt ziemlich viele Fragen - ich würde mich aber sehr freuen, wenn mir einer von Euch hierzu vlt. ein paar Erfahrungswerte / Infos mitteilen könnte, da ich überhaupt keine Ahnung habe, wie so ein Wechsel organisatorisch funktionieren kann.

Beste Grüße!
sai
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Re: Sonderurlaub als Richter zwecks Mitarbeit in einer Bundestagsfraktion

Beitrag von sai »

Erstmal die nach dem EU-Gipfel Ende Juni anstehenden Neuwahlen abwarten...
surcam
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Re: Sonderurlaub als Richter zwecks Mitarbeit in einer Bundestagsfraktion

Beitrag von surcam »

Möglicherweise geht das ja über eine Abordnung in die Bundestagsverwaltung? :-k Denn Urlaub ohne Besoldung (was du wahrscheinlich meinst) könnte problematisch werden. Zumindest auf Bundesebene und deshalb bestimmt auch in einigen Ländern darf man während eines solchen Urlaubs grds. keine entgeltlichen Tätigkeiten ausüben, die über nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten hinausgehen (vgl. §§ 95 Abs. 3, 99 BBG).
Gelöschter Nutzer

Re: Sonderurlaub als Richter zwecks Mitarbeit in einer Bundestagsfraktion

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Möglicherweise geht das ja über eine Abordnung in die Bundestagsverwaltung? :-k
Die Bundestagsfraktionen sind nicht in die Bundestagsverwaltung eingebunden. Vielleicht könnte dir die Bundestagsverwaltung aber doch behilflich sein: Der vorübergehende Wechsel in eine Fraktion ist in der Bundestagsverwaltung Alltag. Die Personalabteilung dürfte daher Erfahrung ohne Ende mit deinen Fragen haben - und Fragen kostet nichts. Weil die Bundestagsverwaltung ein weitreichendes Selbstverständnis hat, könnte ich mir gut vorstellen, dass man dich dort auch nicht mit der fehlenden Zuständigkeit abwimmeln würde.
surcam
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Re: Sonderurlaub als Richter zwecks Mitarbeit in einer Bundestagsfraktion

Beitrag von surcam »

Möglicherweise geht das ja über eine Abordnung in die Bundestagsverwaltung? :-k
Die Bundestagsfraktionen sind nicht in die Bundestagsverwaltung eingebunden.
Das weiß ich schon. Ich dachte da an eine Abordnung in die Bundestagsverwaltung, die ihn dann an die Fraktion ausleiht. O:)
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batman
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Re: Sonderurlaub als Richter zwecks Mitarbeit in einer Bundestagsfraktion

Beitrag von batman »

Ich bezweifle, ob hier der für die Gewährung von Sonderurlaub erforderliche wichtige Grund vorliegt. Abgesehen davon ist die Möglichkeit des Sonderurlaubs zeitlich befristet und der Anspruch auf Beihilfe besteht nur bei kurzer Sonderurlaubszeit. Das nähere regelt die (Sonder-)Urlaubsverordnung des jeweiligen Landes (Bsp. Bayern: max. 6 Monate, keine Beihilfe wenn mehr als 1 Monat).
Im Falle des TE kommt wohl eher eine Freistellung vom Dienst in Betracht.
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