Hallo ,
bei meiner gestrigen Auseinandersetzung mit dem BImSchG ist mir nicht klar geworden, welches denn die zuständige Behörde für die Erteilung von Vorbescheiden und Genehmigungen ist. Weder Wortlauf des Gesetzes noch die 4. und 9. VO geben Auskunft. Leider findet man auch im Kapitel Umweltrecht im Schmidt-Aßmann nichts dazu. Möglicherweise bzw. wahrscheinlicherweise wird sich dann die Zuständigkeit aus dem Landesrecht ergeben, denn das BImSchg als Bundesrecht wird von den Ländern vollzogen... ... dabei interessierte mich vor allem die zuständige Behörde in NRW ...
Zuständige (Landes-)Behörde nach BImSchG
Moderator: Verwaltung
- schlafkatze
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in bayern steht'Sim bayImSchG und zwar in Art. 1, der da lautet
(1) Zuständige Behörde nach §§ 4 bis 21 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(BImSchG) (Genehmigungsbehörde) ist
a) - für Anlagen der öffentlichen Versorgung zur
Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,
[...]
die Regierung,
b) für Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen, das Bergamt,
c) für die übrigen Anlagen die Kreisverwaltungsbehörde.
ich hab jetzt keine fassung des NRWImSChG im netz gefunden, aber guck doch mal selbst.
(1) Zuständige Behörde nach §§ 4 bis 21 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(BImSchG) (Genehmigungsbehörde) ist
a) - für Anlagen der öffentlichen Versorgung zur
Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,
[...]
die Regierung,
b) für Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen, das Bergamt,
c) für die übrigen Anlagen die Kreisverwaltungsbehörde.
ich hab jetzt keine fassung des NRWImSChG im netz gefunden, aber guck doch mal selbst.
Der öffentliche Dienst braucht gar nicht für sich zu werben. Das ist wie Freibier auf der Wiesn, da braucht es auch keine konzertierten Marketinganstrengungen.
j 20.07.07
j 20.07.07
danke Schlafkatze für deine Antwort. Leider fehlt eine vergleichbare Norm im LImSchH NW. Allenfalls § 14 dieses Gesetzes legt Zuständigkeiten fest, bezieht sich dabei aber auf das Landesgesetz. Das BImSchG wird nur punktuell von der Zuständigkeit der LImSchG-Behörde erfasst. Daraus lässt sich e contrario schließen, dass es gerade für §§ 4ff. BImSchG nicht anwendbar ist. so schwer darf das doch eigentlich nicht bei konzentrierten Genehmigungsverfahren (§ 13 BImSchG) sein...
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