Ist eine Landesverfassung als Teil der förderalistischen Wertordnung mit ihrem Normkomplex selbst verfassungsimmanntes Schutzgut zum Grundgesetz ?
D.h. konkret, wenn ich die Verfassungsmäßigkeit einer Landesverfasungsnorm prüfe,
benötige ich dann bei Eingriffen in vorbehaltlose Grundrechte des GG ein verfassungsimmanntes Schutzgut im Grundgesetz oder reicht eines in den Länderverfassungen aus ?
Ich tendiere dazu, dass man stets ein grundgesetzliches Schutzgut benötigt, muss aber zugeben, da bisher nicht viel drüber gelesen zu haben
Verfassungsmäßigkeit Landesverfassungsnorm
Moderator: Verwaltung
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Wenn ich dich richtig verstanden habe, geht es um die Vereinbarkeit von Landesverfassungen mit dem GG.
Landesverfassungen müssen nicht mit dem GG in Einklang stehen, sie bleiben bestehen so wie sie sind. Nur das GG bricht entgegenstehendes Recht, gem. Art. 31 GG auch das der Landesverfassungen. Soweit ich weiss ist in einigen Ländern zB auch noch die Todesstrafe vorgesehen (wer wohl, Bavaria?). Das wird natürlich vom Art. 102 GG überlagert und ist daher nicht anwendbar. Andersrum gehts aber: Wenn Landesverfassungen weitere Rechte als das GG garantieren (zB soziale GR), dann sind diese zwar nicht vom BVERFG, aber vor dem ensprechenden LandesVerfG einklagbar.
Landesverfassungen müssen nicht mit dem GG in Einklang stehen, sie bleiben bestehen so wie sie sind. Nur das GG bricht entgegenstehendes Recht, gem. Art. 31 GG auch das der Landesverfassungen. Soweit ich weiss ist in einigen Ländern zB auch noch die Todesstrafe vorgesehen (wer wohl, Bavaria?). Das wird natürlich vom Art. 102 GG überlagert und ist daher nicht anwendbar. Andersrum gehts aber: Wenn Landesverfassungen weitere Rechte als das GG garantieren (zB soziale GR), dann sind diese zwar nicht vom BVERFG, aber vor dem ensprechenden LandesVerfG einklagbar.