214 I 1 /214 III BauGB

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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SMT
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214 I 1 /214 III BauGB

Beitrag von SMT »

Hallo, habe ein baurechtliches Problem:
Ich verstehe die Regelung in § 214 BauGB bezüglich der Abwägung nicht!
In welcher Weise wird die materielle Abwägung durch § 214 I 1 verdrängt? Bedeutet das, dass selbst die Bewertung, also die materielle Abwägung bereits bei der formellen Verfahrensprüfung berücksichtigt und je nach Offensichtlichkeit und Einfluss entweder zur Nichtigkeit des Bauleitplans führt oder eben nicht und dass dann bei der materiellen Prüfung bei der Abwägung dieser Punkt gar nicht mehr berücksichtigt werden darf und somit eine an sicht fehlerhafte Abwägung keine Auswirkung mehr hat.
Wenn ja, was hat das für einen Sinn??? Wieso wird hier formelles und materielles Recht vermischt???
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Kritschgau
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Beitrag von Kritschgau »

Das EAG-Bau betonte das verfahren, daher schreibt §2 III BauGB vor, dass im Baulietplanverfahren die abwägungsrelevanten belange zu sammeln und zu bewerten sind. Wenn das aber schon im verfahren zu passieren hat, fällt ein Teil der bisher in der materiellen Rechtmäßigkeit geprüften Abwägung weg bzw. wird schon nach vorne in die formelle gezogen. denn wenn man sammeln und bewerten muss, schließt das Ausfall, defizit und Fehleinschätzung iRd materiellen RM aus. das einzige was für die materielle RM übrig bleibt ist die Disproportionalität, da diese im verfahrensstadium ja noch nicht vorkommen kann.
Erst Pflicht dann Kür!
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