Kann mir mal jemand auf die Sprünge helfen.
Ich habe gerade eine Urteil des BVerf zum Thema Gerichtsfernsehen/der Verfassungsmäßigkeit des §169 S.2 GVG gelesen.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/bverfg_cgi/pressemitteilungen/frames/bvg12-01 (Verwaister Link automatisch entfernt)
Zunächst wird ein Eingriff in die Informationsfreiheit wegen des Verbots von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen verneint. In der Folge dennoch das Perönlichkeitsrecht des Angeklagten, der Grundsatz des fairen Prozesses und einer ordnungsgemäßen Wahrheits-und Rechtsfindung diskutiert.
Wenn §169 S.2 GVG aber schon keinen Eingriff in die Informationsfreiheit ist, wieso dann diese Diskussion, die einer Rechtfertigung gleichkommt.
Kann mir jemand auf die Sprünge helfen-Urteil BVerfG Gerichtsfernsehen
Moderator: Verwaltung
- De Owwebacher
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Das BVerfG argumentiert, wenn ich es richtig verstehe, so: Der Schutzbereich der Informationsfreiheit ist nicht eröffnet, wenn es sich um eine nicht allgemein zugängliche Information handelt. Dazu muss aber eine wirksame, also verfassungsmäßige Zugangsbeschränkung (hier: § 169 GVG) vorliegen. § 169 GVG ist nur verfassungsmäßig, wenn er einen verhältnismäßigen Ausgleich herstellt zwischen den konfligierenden Verfassungsgütern (Demokratieprinzip, Persönlichkeitsrecht etc.).