Verwaltungsvollstreckungsrecht- dringend!

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Verwaltungsvollstreckungsrecht- dringend!

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo,

ich brauche mal Eure Hilfe! Also, ich schreibe morgen Verwaltungsrecht AT und sitze grade über der Verwaltungsvollstreckung (studiere in NRW).

Wahrscheinlich kennt Ihr doch den Fall mit dem nachträglich aufgestellten Verkehrszeichen und dem abgeschleppten Auto.
Will jetzt der Bürger sein Geld zurück, das er für das Auslösen des Autos bezahlt hat, gehe ich über den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Bei der Frage der Rechtsgrundlosigkeit prüfe ich, ob der Vollzug des VA rechtmäßig war. Unser Prof. hat uns ein Schema gegeben, wo ich dazu zuerst die EGL, dann die formelle (Andorhung, Festsetzung, Anwendung) und dann die materielle RM prüfe. In der Lösungsskizze zu dem Fall wird jedoch direkt darauf abgestellt, ob ein wirksamer Grund-VA vorhanden ist in Form des Verkehrsschildes. Kann ich dann einfach die formelle RM weglassen?
Ich hoffe, Ihr versteht, was ich meine? 8-[ Das ist so kompliziert zu erklären.
Vielen Dank schon mal!
tom1980
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Beitrag von tom1980 »

Ich würde die formelle RM zumindest kurz anprüfen, soweit sie unproblematisch ist (wie häufig). der Schwerpunkt liegt ja meistens in der mat. RM. Ganz weglassen ist immer gefährlich, sonst heißt es nachhher, man würde unvollständig prüfen. Aber wie gesagt: Wenn unproblematisch, dann nur kurz anprüfen, sonst heiß es : falsche Schwerpunktsetzung! .. Jaja, wie man´s macht, macht man´s falsch... :D
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schlemil
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Beitrag von schlemil »

Also, was Du hier für Prüfungspunkte bezüglich der formellen Rechtmässigkeit (Androhung,Festsetuzung, Ausführung) andeutest, betrifft meines Wissens, nur die Verwaltungsvollstreckung im sogenannten "gestreckten Verfahren".
Daneben gibt es aber auch noch die sogenannte unmitelbare Ausführung und den Sofortvollzug, d.h. gewissermassen gekürtze, einfache Eilvollstreckungsverfahren, wo Du das alles nicht mehr prüfst,, sondern gleich den Grundverwaltungsakt.
Wenn ich Dich richtig verstehe, könnte hier Dein Verständnisproblem liegen.
MfG
O:)
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schlemil
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Beitrag von schlemil »

P.S. : Einschlägig sein kann beim Abschleppen zudem aber auch insbesondere eine Sicherstellung sein. Das ist eine sogennate Standardmassnahme mit eigenen Voraussetzungen, ohne dass es dann insoweit auf die formellen VOllstreckungsvoraussetzungen imgestreckten VErfahren ankäme. Auch hier prüft man gleich den Grund-VA, die Standardmassnahme.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo nochmal,

danke für die Antworten! :) Ich glaub ich habs jetzt verstanden!
Na ja, mal gucken, wie die Klausur gleich wird.
:-k
Viele Grüße
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ha, und worüber habe ich heute meine Klausur geschrieben?

Über § 55 II VwVG NRW :)
Da hatte ich mal den richtigen Riecher!
:D
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