Es ist spät und ich stehe wohl etwas auf dem Schlauch . Ich frage mich gerade, welchen Sinn die Ausnahmen nach § 31 I BauGB eigentlich haben. Wenn wir davon ausgehen, dass die Regelungen der BauNVO Bestandteil eines Bebauungsplans geworden sind, sind die in der jeweiligen Vorschrift der BauNVO aufgeführten Ausnahmen ja unter den Voraussetzungen des § 31 I BauGB zulässig.
Das einzige Hindernis stellt dann aber doch das behördliche Ermessen (Art. 40 BayVwVfg) dar, wo insb. die privaten Gründe für die Ausnahmeerteilung mit den städtebaulichen Gesichtspunkten abgewogen werden müssen.
Und wie wirkt es sich aus, wenn nach § 1 VI Nr. 2 BauNVO die Ausnahmen zur Regelbebauung erklärt wurden? Dann müsste es sich doch um eine "normale" gebundene Entscheidung handeln, sprich es besteht ein Anspruch.
grtz
BuggerT
[BauR] Ausnahmen, § 31 I BauGB
Moderator: Verwaltung
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ja, der clou ist, dass man bestimmte nutzungsarten nur repressiv zulassen kann, also - untechnisch gesprochen - "freihändig reinsprenkeln" (unter beachtung d ermessens).
bsp: vergnügungsstätten, also spielhöllen. setzt du ein baugebiet fest, in dem sie allgemein zulässig sind, musst du grds jeden antrag genehmigen.
setzt du eins fest, wo sie nur ausnahmsweise zulässig sind, kannst du in jedem einzelfall sagen, dass die voraussetzungen für eine ausnahme nicht vorliegen, insb. weil es schon "genug" davon gibt (es also keine ausnahme mehr wäre).
--> die gemeinde behält die feinplanung in der hand
bsp: vergnügungsstätten, also spielhöllen. setzt du ein baugebiet fest, in dem sie allgemein zulässig sind, musst du grds jeden antrag genehmigen.
setzt du eins fest, wo sie nur ausnahmsweise zulässig sind, kannst du in jedem einzelfall sagen, dass die voraussetzungen für eine ausnahme nicht vorliegen, insb. weil es schon "genug" davon gibt (es also keine ausnahme mehr wäre).
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