[Verwaltungsrecht] verstrichene Frist bei doppelter Rechtsbehelfsbelehrung

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Manosfighter
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[Verwaltungsrecht] verstrichene Frist bei doppelter Rechtsbehelfsbelehrung

Beitrag von Manosfighter »

Was passiert wenn die Behörde einen VA mit Rechtsbehelfsbelehrung ausfertigt und diesen gleichen VA dem Empfänger 2 Wochen Später nocheinmal zustellt. Der Betroffene erhebt Widerspruch nach 5 wochen... zulässig?
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
tom1980
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Beitrag von tom1980 »

Ohne ins Gesetz geschaut zu haben würd ich sagen: Ja, zulässig, da Vertrauensschutz zugunsten des Bürgers! Ist das nicht so was ähnliches wie wiederholende Verfügung???
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Manosfighter
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Beitrag von Manosfighter »

Die 5 Wochen sind übrigens auf den ersten VA bezogen. sonst hätte man ja ein richtiges Problem... naja ich weiß nciht dagegen spricht ja dass es ein und derselbe VA ist quasi keine Neuregelung...
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
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Baron
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Beitrag von Baron »

tom1980 hat geschrieben:Ohne ins Gesetz geschaut zu haben würd ich sagen: Ja, zulässig, da Vertrauensschutz zugunsten des Bürgers! Ist das nicht so was ähnliches wie wiederholende Verfügung???
welcher vertrauensschutz ? der hat doch die meinung der behörde schon beim ersten VA gekannt.
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TaxMan
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Beitrag von TaxMan »

vom gefühl her würde ich sagen, dass die einspruchsfrist verstrichen ist, da der 2. zugang des VA keinen neuen oder abändernden VA im bezug auf den ersten VA darstellt und somit in der 2. zustellung kein neuer wille der behörde bekanntgegeben wird ... fragt mich nun aber bitte nicht nach §§
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Beitrag von BöhserOnkel »

Aber das Problem ist doch dass der 2. VA der ja im Prinzip bloss eine Wiederholung des ersten Bescheids ist eine eigene RMB enthält. Da wird drinstehen dass der Bürger binnen 4 Wochen Widerspruch einlegen kann. Wenn der 2. VA dann auch noch mit einem neuen, späteren Datum versehen ist, muss sich der Bürger meiner Meinung nach darauf verlassen können, den Widerspruch bis 4 Wochen nach Erhalt des 2.VA einlegen zu können... In einem Widerspruchsverfahren bzw.einer späteren Klage wird dann ja die materielle Rechtmäßigkeit der Regelung überprüft. Ist der Widerspruch begründet, dürfte damit auch die (identische) Regelung des ersten VA aufzuheben sein.

Kann sein dass ich da daneben liege aber meiner Meinung nach ist die Behörde selbst schuld, wenn sie dem Bürger durch einen zweiten VAeine längere Widerspruchsfrist einräumt.
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Calmy
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Beitrag von Calmy »

Bin auch der Meinung, dass es von der Datumsangabe abhängt:

Ist bei beiden VAen das Datum das selbe, kann der Bürger davon ausgehen, dass es sich um einen Fehler der Behörde handelt. Handelt es sich aber um zwei verschiedene Daten, muss der Bürger auf die Frist des zweiten VA vertrauen können - ist ja dann so gesehen auch nicht mehr der gleiche VA.
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Calmy
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Beitrag von Calmy »

"Missverständnisse gehen zu Lasten der Behörde..." Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 10. Auflage, § 31, Rn. 27 a.E.
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