Erlass einer Verwaltungsvorschrift...

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Erlass einer Verwaltungsvorschrift...

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hi,

Ich hab ein kleines Problem...
Aufgrund einer Verwaltungsvorschrift (ministerieller Erlass) wurde ein Aushang gemacht, dass von einer Behörde ein gewisses Verhalten an den Tag gelegt werden soll.

Wie kann man dagegen vorgehen?
Ist der Aushang ein VA/Allg.Verfügung??? Wie wäre die EM-grundlage?
Hat jemand hierzu Literatur die helfen könnte?
Will das zur Übung mal machen und mir fehlt es irgendwie an einem Einstieg...
tom1980
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Registriert: Samstag 21. August 2004, 12:50

Beitrag von tom1980 »

Ist m.E. kein VA, da nur behördeninterne Regelung, aber keine Außenwirkung. Diese tritt ja nur mittelbar im Verhältnis Behörde - Bürger ein.
zudem ist mir nicht bekannt, dass der Bürger gegen ministerielle ERlasse vorgehen kann, wenn ihn diese nur intern an die Behörden gehen.
Frage: Handelt hier das Innenministerium??? Dann wäre ein Vorgehen der Behörde hiergegen nach § 40 VwGO möglich. vgl. § 126 GO NRW.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo,

also Verwaltungsvorschriften haben grundsätzlich keine Außenwirkung und sind daher keine VAe iSv § 35 S.1 VwVfG. Sie können jedoch Außenwirkung entfalten, wenn die Behörde den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art.3 I GG verletzt. Verwaltungsvorschriften weisen auf eine behördliche Praxis hin, da sie intern die Behörde verpflichten, eine bestimmte Sache so oder so zu regeln. Wenn sie dabei eine Konstellation nach den Vorschriften behandelt, bei einer anderen gleichgarteten aber davon abweicht, dann kann es zu einem Verstoß gegen Art.3 I GG kommen. Zu beachten sind dabei noch zwei Sachen:
Ein Bürger hat keinen Anspruch darauf, wenn es sich um "Gleichbehandlung im Unrecht" handelt, d.h. wenn die Behörde einen Bürger unrechtmäßiger Weise besser behandelt hat als den anderen. Außerdem kann es an einer Außenwirkung über Art. 3 I GG fehlen, wenn ein völlig anderer Sachverhalt zu Grunde liegt, der dem entgegensteht.
Sog. normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften haben auch direkt Außenwirkung, sie liegen aber nur in Einzelfällen vor (z.B. TA-Luft, TA-Lärm)

So, ich hoffe, ich konnte ein bisschen helfen.

Viele Grüße
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