Verfassungsgerichtsbarkeit
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Verfassungsgerichtsbarkeit
Hallo Leute,
ich habe mal zwei Fragen:
1.)Kann eine Regierungsfraktion eine Überprüfung der Verhaltens des Bundespräsidenten durch das BVerfG anstrengen? Mit welchem Rechtsbehelf könnte das möglich sein??
2.) Kann das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung über eine Sache den Bundespräsidenten verpflichten, das Gesetz über diese Sache, über die das BVerfG entschieden hat, auszufertigen, wenn der Bundespräsident es eben noch nicht ausgefertigt hat, weil er die Entscheidung des BVerfG dazu abwarten wollte?
ich habe mal zwei Fragen:
1.)Kann eine Regierungsfraktion eine Überprüfung der Verhaltens des Bundespräsidenten durch das BVerfG anstrengen? Mit welchem Rechtsbehelf könnte das möglich sein??
2.) Kann das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung über eine Sache den Bundespräsidenten verpflichten, das Gesetz über diese Sache, über die das BVerfG entschieden hat, auszufertigen, wenn der Bundespräsident es eben noch nicht ausgefertigt hat, weil er die Entscheidung des BVerfG dazu abwarten wollte?
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Re: Verfassungsgerichtsbarkeit
Zu 1): Art. 61 GG. Dort: Mind. 1/4 der Mitglieder des BT. Gesetzliche Mitgliederzahl des Bundestags ist die Zahl der Mitglieder, die nach Maßgabe des BWahlG im konkreten Zeitpunkt sitz- und stimmberechtigt sind. Das bedeutet, dass zu den bestehenden 598 Sitzen des Bundestags (vgl. § 1 BWahlG) auch die sog. Überhangmandate gem. § 6 V BWahlG hinzuzuzählen sind, da auch diese „gesetzlich“ entstanden sind. Aufgrund der derzeit bestehenden 16 Überhangmandate ergibt sich also eine Gesamtmitgliederzahl von 308. Also braucht die Regierungsfraktion 77 Mitglieder, um eine Präsidentenanklage anzustrengen.ziviman hat geschrieben:Hallo Leute,
ich habe mal zwei Fragen:
1.)Kann eine Regierungsfraktion eine Überprüfung der Verhaltens des Bundespräsidenten durch das BVerfG anstrengen? Mit welchem Rechtsbehelf könnte das möglich sein??
2.) Kann das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung über eine Sache den Bundespräsidenten verpflichten, das Gesetz über diese Sache, über die das BVerfG entschieden hat, auszufertigen, wenn der Bundespräsident es eben noch nicht ausgefertigt hat, weil er die Entscheidung des BVerfG dazu abwarten wollte?
Zu 2): Weigert sich der Bundespräsident, wie aber vom BVerfG gefordert, das Gesetz auszufertigen, kommt die Präsidentenanklage (Art. 61 GG, §§ 13 Nr. 4, 49 ff. BVerfGG) in Betracht. In diesem Zusammenhang kann das BVerfG auch durch eine einstweilige Anordnung (vgl. § 53 BVerfGG) bestimmen, dass der Bundespräsident an der Ausübung seines Amtes verhindert ist. In diesem Fall gelangt die Vertretungsregel des Art. 57 GG zur Anwendung mit der Folge, dass das Gesetz vom Bundesratspräsidenten ausgefertigt wird.
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Zu 1.:
Gibt es, wenn eine Fraktion nur die Überprüfung!! des Verhaltens des Bundespräsidenten vor dem BVerfG begehrt, nur diese eine Möglichkeit der Präsidentenklage? Schließlich geht es da ja um eine vorsätzliche Verletzung des GG oder eines anderen Bundesgesetzes. Oder ist es wirklich so, dass, sollte es nicht vorsätzlich geschehen sein, die Fraktion dann eben quasi Pech gehabt hat und die Überprüfung eben zum negativen Ergebnis kommt?
Zu 2.:
Habe ich das jetzt richtig verstanden? Also kann das BVerfG nicht den Bundespräsidenten direkt verpflichten, das Gesetz zu verkünden, sondern es geht nur auf diesem Wege, wie oben beschrieben?
Es geht mir ja darum, ob das BVerfG!!! den Bundespräsidenten verpflichten kann. Die Präsidentenklage kann ja nicht vom BVerfG gestellt werden. Ist also seitens des BVerfG nur die Möglichkeit der einstweiligen Anordnung nach § 53 BVerfGG i.V.m. der Vertretungsregel gem. § 57 GG gegeben, oder gibt es evtl. doch noch andere Möglichkeiten, den Bundespräsidenten zu verpflichten?
Gibt es, wenn eine Fraktion nur die Überprüfung!! des Verhaltens des Bundespräsidenten vor dem BVerfG begehrt, nur diese eine Möglichkeit der Präsidentenklage? Schließlich geht es da ja um eine vorsätzliche Verletzung des GG oder eines anderen Bundesgesetzes. Oder ist es wirklich so, dass, sollte es nicht vorsätzlich geschehen sein, die Fraktion dann eben quasi Pech gehabt hat und die Überprüfung eben zum negativen Ergebnis kommt?
Zu 2.:
Habe ich das jetzt richtig verstanden? Also kann das BVerfG nicht den Bundespräsidenten direkt verpflichten, das Gesetz zu verkünden, sondern es geht nur auf diesem Wege, wie oben beschrieben?
Es geht mir ja darum, ob das BVerfG!!! den Bundespräsidenten verpflichten kann. Die Präsidentenklage kann ja nicht vom BVerfG gestellt werden. Ist also seitens des BVerfG nur die Möglichkeit der einstweiligen Anordnung nach § 53 BVerfGG i.V.m. der Vertretungsregel gem. § 57 GG gegeben, oder gibt es evtl. doch noch andere Möglichkeiten, den Bundespräsidenten zu verpflichten?
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Zu 1): Vor dem BVerfG gilt das Enumerationsprinzip. D.h. eine Generalklausel (wie im VerwaltungsprozessR), die eine verfassungsrechtliche Streitigkeit dem BVerfG zuordnen könnte, existiert nicht. Das BVerfG ist ausschließlich zuständig für die in Art. 93 GG (und anderen GG-Bestimmungen wie Art. 61 GG) und § 13 BVerfGG (und anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen, vgl. Art. 93 II GG) genannten Materien. Diese Kataloge sind abschließend. Lässt sich hier keine Zuständigkeit finden, hat die Regierungsfraktion in der Tat Pech gehabt. Möglicherweise ist neben der Präsidentenanklage der Organstreit zulässig. Antragsteller kann auch eine Fraktion sein, weil sie in der GO BT mit eigenen Rechten ausgestattet ist (vgl. § 63 BVerfGG).ziviman hat geschrieben:Zu 1.:
Gibt es, wenn eine Fraktion nur die Überprüfung!! des Verhaltens des Bundespräsidenten vor dem BVerfG begehrt, nur diese eine Möglichkeit der Präsidentenklage? Schließlich geht es da ja um eine vorsätzliche Verletzung des GG oder eines anderen Bundesgesetzes. Oder ist es wirklich so, dass, sollte es nicht vorsätzlich geschehen sein, die Fraktion dann eben quasi Pech gehabt hat und die Überprüfung eben zum negativen Ergebnis kommt?
Zu 2.:
Habe ich das jetzt richtig verstanden? Also kann das BVerfG nicht den Bundespräsidenten direkt verpflichten, das Gesetz zu verkünden, sondern es geht nur auf diesem Wege, wie oben beschrieben?
Es geht mir ja darum, ob das BVerfG!!! den Bundespräsidenten verpflichten kann. Die Präsidentenklage kann ja nicht vom BVerfG gestellt werden. Ist also seitens des BVerfG nur die Möglichkeit der einstweiligen Anordnung nach § 53 BVerfGG i.V.m. der Vertretungsregel gem. § 57 GG gegeben, oder gibt es evtl. doch noch andere Möglichkeiten, den Bundespräsidenten zu verpflichten?
Zu 2): Da das BVerfG nur auf Antrag entscheidet (vgl. § 23 BVerfGG), braucht es sozusagen einen "Aufhänger", um in der Sache entscheiden zu können. Daher der oben von mir gewählte Weg.
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Naja, aber der von dir konstruierte Fall steht ja auch nicht auf der Tagesordnung. Denn weigert sich der Bundespräsident, ein Gesetz auszufertigen, obwohl das BVerfG das Gesetz für verfassungsmäßig erlärt hat (davon ist auszugehen, sonst würde es ja den Bundespräsidenten kaum verpflichten wollen), liegen i.d.R. halt die Voraussetzungen für eine Prädidentenanklage vor. Genau darum ging es bei deiner Frage!ziviman hat geschrieben:Das denke ich auch, zumal die Präsidentenklage, zumindest nach meinem Kommentar, bisher noch nie zur Anwendung kam. Daher ist dazu auch nicht viel zu finden außer den Voraussetzungen, die der Gesetzeswortlaut hergibt
Dass auch ein Organstreit in Betracht kommt, habe ich nicht verneint. Im Gegenteil.
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@ Teenalady
Da hast Du Recht. Deine Ausführungen habe ich auch nicht kritisiert, im Gegenteil, die haben mir sogar sehr weiter geholfen . Ich meinte nur auf die Ausführungen weiter oben, dass meiner Meinung nach der Organstreit im Normalfall vor der Präsidentenklage kommen sollte .
Weiß Du dazu evtl. auch etwas?
Zwei Regierungsfraktionen haben einen Gesetzesentwurf in den BT eingebracht, der sich mit dem Zeugnisverweigerungsrecht von Journalisten im Strafverfahren beschäftigt. An diesem Entwurf verwundert, dass er nicht von den Abgeordneten des BT ausgearbeitet wurde, sondern im Auftrag der Bundesregierung von einer größeren Anwaltskanzlei. Die Rechtsanwälte dort gelten zwar als ausgesprochene Experten, trotzdem würde mich interessieren, ob die Ausarbeitung des Gesetzentwurfs durch die RA-Kanzlei gerechtfertigt ist.
Wo ist sowas geregelt, ob die B-Regierung, wie hier, Aufträge über die Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen an Außenstehende vergeben kann/darf/nicht darf??
Wie ich schon in einigen Antworten gehört habe und ich es mir auch gedacht habe, ist dies sehr wohl möglich. Aber wie gesagt muss es doch irgendwo geregelt sein, wie und ob und in welchen Fällen Aufträge über die Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen durch die Bundesregierung an Außenstehende vergeben werden dürfen.
Da hast Du Recht. Deine Ausführungen habe ich auch nicht kritisiert, im Gegenteil, die haben mir sogar sehr weiter geholfen . Ich meinte nur auf die Ausführungen weiter oben, dass meiner Meinung nach der Organstreit im Normalfall vor der Präsidentenklage kommen sollte .
Weiß Du dazu evtl. auch etwas?
Zwei Regierungsfraktionen haben einen Gesetzesentwurf in den BT eingebracht, der sich mit dem Zeugnisverweigerungsrecht von Journalisten im Strafverfahren beschäftigt. An diesem Entwurf verwundert, dass er nicht von den Abgeordneten des BT ausgearbeitet wurde, sondern im Auftrag der Bundesregierung von einer größeren Anwaltskanzlei. Die Rechtsanwälte dort gelten zwar als ausgesprochene Experten, trotzdem würde mich interessieren, ob die Ausarbeitung des Gesetzentwurfs durch die RA-Kanzlei gerechtfertigt ist.
Wo ist sowas geregelt, ob die B-Regierung, wie hier, Aufträge über die Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen an Außenstehende vergeben kann/darf/nicht darf??
Wie ich schon in einigen Antworten gehört habe und ich es mir auch gedacht habe, ist dies sehr wohl möglich. Aber wie gesagt muss es doch irgendwo geregelt sein, wie und ob und in welchen Fällen Aufträge über die Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen durch die Bundesregierung an Außenstehende vergeben werden dürfen.
- Kritschgau
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nein das ist nirgends geregelt. Die Fraktionen und auch die regierung dürfen sich bedienen, wen immer sie auch heranziehen wollen. Derjenige hat ja keinen direkten Einfluss. Das GG regelt nur das Gesetzgebungsverfahren als solches, nicht die Entwurfsvorbereitung. Wie diese läuft ist egal.
Erst Pflicht dann Kür!