Hallo zusammen!
Wie schaut es eigentlich aus, wenn man eine Nutzungsuntersagung für ein Gebäude was noch nicht gebaut worden ist, begeehrt?
Eine Baugenehmigung liegt vor!
Ist dann eine Verplichtungklage als statthafte Klageart überhaupt möglich! Oder richtet sich das ganze dann mit einer Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung? Oder ist eine Kombination beider Klagen erforderlich!
Ich danke schon mal für jede Anwort! :-)
Baurecht! Nutzungsuntersagung // Baugenehmigung!
Moderator: Verwaltung
- BuggerT
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Also ich bin wahrlich kein Experte im Baurecht. Aber auf den ersten Blick würde ich sagen, dass das mit der Nutzungsuntersagung so ohne weiteres nichts wird.
Eine Nutzungsuntersagung setzt ja voraus, dass eine Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt wird (vgl Art. 82 S.2 BayBO). Solange eine wirksame Baugenehmigung vorliegt - sei sie auch materiell rechtswidrig -, ist diese Voraussetzung nicht gegeben. Die materielle Bestandskraft der Baugenehmigung vermittelt der baulichen Anlage einschließlich ihrer genehmigungsentsprechenden Funktion Bestandsschutz.
Zunächst müsste mE also die Baugenehmigung angegriffen werden.
grtz
BuggerT
Eine Nutzungsuntersagung setzt ja voraus, dass eine Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt wird (vgl Art. 82 S.2 BayBO). Solange eine wirksame Baugenehmigung vorliegt - sei sie auch materiell rechtswidrig -, ist diese Voraussetzung nicht gegeben. Die materielle Bestandskraft der Baugenehmigung vermittelt der baulichen Anlage einschließlich ihrer genehmigungsentsprechenden Funktion Bestandsschutz.
Zunächst müsste mE also die Baugenehmigung angegriffen werden.
grtz
BuggerT
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- BuggerT
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Schon mal vielen Dank für die schnellen Antworten!
Ich bin auf jeden fall der gleichen Meinung!
Jedoch wird im Sachverhalt einstweiliger Rechtsschutz vor dem VG begehrt, mit dem Antrag, den Betrieb des Gebäudes bis zur Entscheidung über die zugleich erhobene Klage in der Hauptsache (wobei nicht genau darauf eingegangen wird, was die Hauptsache ist) vorläufig zu untersagen!
Und wenn das schon so erwähnt wird, dachte ich, dass es da vielleicht doch eine Regelung für eine Nutzungsuntersagung bei nicht gebauten Gebäuden gibt!
Ich bin auf jeden fall der gleichen Meinung!
Jedoch wird im Sachverhalt einstweiliger Rechtsschutz vor dem VG begehrt, mit dem Antrag, den Betrieb des Gebäudes bis zur Entscheidung über die zugleich erhobene Klage in der Hauptsache (wobei nicht genau darauf eingegangen wird, was die Hauptsache ist) vorläufig zu untersagen!
Und wenn das schon so erwähnt wird, dachte ich, dass es da vielleicht doch eine Regelung für eine Nutzungsuntersagung bei nicht gebauten Gebäuden gibt!
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Wenn der Eigentümer des Grundstücks bereits eine Baugenehmigung erhalten hat dann haben Widerspruch und AK des Nachbarn gem. § 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung, d.h. der Eigentümer kann mit dem Bau der Anlage beginnen und diese nutzen. Einstweiliger Rechtsschutz würde wohl dann Sinn machen wenn der Nachbar die aufschiebende Wirkung herbeiführen will.Perpetrator hat geschrieben:Schon mal vielen Dank für die schnellen Antworten!
Ich bin auf jeden fall der gleichen Meinung!
Jedoch wird im Sachverhalt einstweiliger Rechtsschutz vor dem VG begehrt, mit dem Antrag, den Betrieb des Gebäudes bis zur Entscheidung über die zugleich erhobene Klage in der Hauptsache (wobei nicht genau darauf eingegangen wird, was die Hauptsache ist) vorläufig zu untersagen!
Und wenn das schon so erwähnt wird, dachte ich, dass es da vielleicht doch eine Regelung für eine Nutzungsuntersagung bei nicht gebauten Gebäuden gibt!
"Im nächsten Leben werd` ich Fahnenschneider in Teheran, das ist ein einträglicher Job." - Dieter Nuhr