Verhältnis von § 9 und § 13 GBO?
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Verhältnis von § 9 und § 13 GBO?
"Vermerken" von Rechten nach § 9 GBO und "Eintragung" in § 13 GBO: macht das einen Unterschied? Sehe ich das richtig, dass es bei § 9 um die Eintragung von Belastungen (§ 876 BGB) geht, während § 13 die Eintragung von Rechtsaufhebung (§ 875 BGB) betrifft? So jeden falls verstehe ich den Verweis des § 9 I 2 GBO.
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)