Hallole, inwieweit muss der Chef bei der Arbeitzeitfestsetzung ( Dienstplan) die unterschiedlichen Interessen der Arbeitnehmer auch untereinander berücksichtigen. § 315 BGB, spricht insoweit ja eigentlich nur zwischen einem Interessenausgleich zwischen AN und AG.
KAnn ich bei ner Frau mit Kind über die mittelbar Grundrechtswirkung gehen und sie vorrangig behandeln?
Ansonsten muss ich aber auf jeden FAll den Gleichbehandlungsgrundsatz sei es aufgrund der mittelbaren Wirkung oder gewohnheitsrechtlich. Ist das so richtig?
Arbeitszeit
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