Polizeirecht: Abgrenzung Anscheinsgefahr und Gefahrverdacht

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Gelöschter Nutzer

Polizeirecht: Abgrenzung Anscheinsgefahr und Gefahrverdacht

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Neben dem eigentlichen Gefahrbegriff Sachlage, das bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen wird sind ja die Anscheinsgefahr und der Gefahrverdacht aufgrund des Grundsatzes der Effektivität der Gefahrenabwehr der konkreten Gefahr gleichgestellt.

Nur wie grenze ich beide von einander ab? Was ist der entscheidende Unterschied?
Gelöschter Nutzer

Re: Polizeirecht: Abgrenzung Anscheinsgefahr und Gefahrverdacht

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Jasemine hat geschrieben: Nur wie grenze ich beide von einander ab? Was ist der entscheidende Unterschied?
Schau doch einfach in ein Lehrbuch Deiner Wahl
Gelöschter Nutzer

Re: Polizeirecht: Abgrenzung Anscheinsgefahr und Gefahrverdacht

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

rechtso hat geschrieben:Schau doch einfach in ein Lehrbuch Deiner Wahl
Ziemlich unqualifizierte Antwort da ich dort schon geguckt habe und mich sonst hier nicht an das Forum wenden würde.
Das was im Lehrbuch steht klingt nämlich fast gleich.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Gefahrenverdacht heißt, es kann sein, dass eine Gafahr vorliegt, es kann aber auch genauso gut nicht sein. Dem Beurteilenden ist hier bewusst, dass letztlich eine ungewisse Sachlage vorliegt.

Bsp.:
Der bissige Kampfhund befindet sich nicht mehr in seinem Zwinger. Es kann sein, dass er abgehauen ist und frei umherläuft, es kann aber auch sein, dass ihn Frauchen mitgenommen hat, ohne Herrchen darüber zu informieren.

Eine Anscheinsgefahr liegt dagegen vor, wenn der objektive Beobachter aus ex-ante-Sicht zu Recht davon überzeugt ist, dass eine Gefahr vorliegt, sich aber nachträglich herausstellt, dass das tatsächlich gar nicht der Fall war.

Bsp.:
Der bissige Kampfhund befindet sich nicht mehr in seinem Zwinger. Es ist aufgrund der gesamten Sachlage davon auszugehen, dass er abgehauen ist und frei umherläuft. Tatsächlich hat ihn Frauchen ohne Wissen von Herrchen mitgenommen, was sie sonst noch nie gemacht hatte.

Ob man von einer echten "Abgrenzung" von Anscheinsgefahr und Gefahrenverdacht sprechen kann, würde ich bezweifeln. Beide Begriffe schließen sich mE letztlich nämlich nicht aus. Ein Dozent bei uns an der Uni hat vertreten, es müsse an sich auch einen sog. Anscheinsgefahrenverdacht geben. Finde ich überzeugend.

Bsp.:
Der bissige Kampfhund befindet sich nicht in seinem Zwinger. Es kann sein, dass er abgehauen ist und frei umherläuft, es kann aber auch sein, dass ihn Frauchen mitgenommen hat, ohne Herrchen darüber zu informieren. Letztlich stellt sich heraus, dass sich - was auch bei genauem Hinsehen kaum erkennbar war, der Hund lediglich in einer Ecke des Käfigs versteckt hatte.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ja super, das hilft schon mal viel weiter! =D>
ghostwriter hat geschrieben:Ob man von einer echten "Abgrenzung" von Anscheinsgefahr und Gefahrenverdacht sprechen kann, würde ich bezweifeln. Beide Begriffe schließen sich mE letztlich nämlich nicht aus. Ein Dozent bei uns an der Uni hat vertreten, es müsse an sich auch einen sog. Anscheinsgefahrenverdacht geben. Finde ich überzeugend.
Eben wegen dieser möglichen Abgrenzung kam ich auch ins "Schwimmen", für mich schloss sich das auch nicht aus konnte mich aber an die Vorlesung und Fälle erinnern, wo es getrennt wurde.
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Baron
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Beitrag von Baron »

Gefahr :
a) Es liegt objektive eine Gefahrenlage vor.
b) Der konkrete Polizeibeamte erkennt sie.
c) Der "normative" (perfekte, allwissende) Polizeibeamte erkennt sie auch.

Anscheinsgefahr :
a) Es liegt keine Gefahrenlage vor.
b) Der konkrete Polizeibeamte denkt, es würde eine vorliegen.
c) Der "normative" Pol. denkt das auch.


Putativgefahr :
a) Es liegt keine Gefahrenlage vor.
c) Der konkrete Pol. denkt, es würde eine vorliegen.
c) Der "normative" Pol. erkennt, dass keine vorliegt.

Gefahrenverdacht :
a) Es ist unklar,ob eine Gefahr vorliegt.
b) Der konkrete und der "normative" Pol. wissen, dass es unklar ist.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Jasemine hat geschrieben:
ghostwriter hat geschrieben:Ob man von einer echten "Abgrenzung" von Anscheinsgefahr und Gefahrenverdacht sprechen kann, würde ich bezweifeln. Beide Begriffe schließen sich mE letztlich nämlich nicht aus. Ein Dozent bei uns an der Uni hat vertreten, es müsse an sich auch einen sog. Anscheinsgefahrenverdacht geben. Finde ich überzeugend.
Eben wegen dieser möglichen Abgrenzung kam ich auch ins "Schwimmen", für mich schloss sich das auch nicht aus konnte mich aber an die Vorlesung und Fälle erinnern, wo es getrennt wurde.
Trennen muss man das natürlich schon in jedem Fall sauber. Denn die Anscheinsgefahr ist eine echte Gefahr, die zu allen erforderlichen Gefahrabwehrmaßnahmen berechtigt. Beim bloßen Gefahrenverdacht hingegen wird man richtigerweise sagen müssen, dass dieser grundsätzlich erst mal nur eine Befugnis zu den notwendigen Gefahrerforschungsmaßnahmen gibt.

Meinen Satz von oben
Beide Begriffe schließen sich mE letztlich nämlich nicht aus.

nehme ich hiermit ausdrücklich zurück! Er ist so schlicht falsch! Denn Anscheinsgefahr und Gefahrenverdacht schließen sich sehr wohl aus. Ich bleibe dabei, dass es nicht sehr glücklich ist, von einer "Abgrenzung" zu sprechen. Grund dafür ist aber, dass es letztlich keine "Grenzfälle" im eigentlichen Sinn gibt, so dass man auch nichts voneinander abgrenzen kann. Anscheinsgefahr als Unterfall der Gefahr und Gefahrenverdacht sind schlicht zwei grundverschiedene Paar Stiefel. Und der von mir ins Spiel gebrachte "Anscheinsgefahrenverdacht" ist ein unselbständiger Unterfall des Gefahrenverdachts, der mit der Anscheinsgefahr als solcher nichts zu tun hat.

So, jetzt hab ich vermutlich noch mehr Verwirrung gestiftet, als ohnehin schon vorhanden. Falls ja, SORRY! Aber bevor du meinen Blödsinn übernimmst, wollte ich es lieber korrigieren. Halt dich am besten an das, was der Baron geschrieben hat. Das mit dem konkreten und normativen Polizisten ist klasse! Und vergiss am besten einfach das mit dem Anscheinsgefahrenverdacht wieder. Bis auf den einen Satz halte ich das, was ich dazu geschrieben hab, zwar nach wie vor für richtig. Aber hab das noch nie irgendwo so gelesen und vor allem: Man kommt auch mit den allgemeinen Definitionen (z. B. vom Baron) in diesen Fällen zum richtigen Ergebnis, nämlich Gefahrenverdacht und nicht Anscheinsgefahr.

Wie gesagt, tut mir leid, falls ich dich jetzt noch mehr verwirrt habe. Halt jetzt dann wohl am besten mal den Mund. :)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Die Beiträge finde ich klasse, denn als "normativer Polizeibeamter" werde immer am Gefahrenbegriff gemessen.
Für mich ist die Trennung des Anscheinverdachtes vom Gefahrenverdacht darin, zwischen einer echten und einer unechten Gefahr zu unterscheiden.
Beim Anscheinsverdacht gehe ich ja schon irrtümlich (konkrete Pb) von einer Gefahr aus. Der Gefahrenverdacht ist für mich nur eine objektive Vermutung. Trennung ist für mich die Tatsache die mich zu meinem konkreten Gefahrenverdacht führt.
- der "normative" & konkrete PB zwei menschliche Wesen mit allen seinen Makeln :violent1:
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

lu01188 hat geschrieben:Die Beiträge finde ich klasse, denn als "normativer Polizeibeamter" werde immer am Gefahrenbegriff gemessen.
Für mich ist die Trennung des Anscheinverdachtes vom Gefahrenverdacht darin, zwischen einer echten und einer unechten Gefahr zu unterscheiden.
Beim Anscheinsverdacht gehe ich ja schon irrtümlich (konkrete Pb) von einer Gefahr aus. Der Gefahrenverdacht ist für mich nur eine objektive Vermutung. Trennung ist für mich die Tatsache die mich zu meinem konkreten Gefahrenverdacht führt.
- der "normative" & konkrete PB zwei menschliche Wesen mit allen seinen Makeln :violent1:
Kann dir inhaltlich leider überhaupt nicht folgen. Könnte auch daran liegen, dass du kaum einen fehlerfreien deutschen Satz zustande bringst. Und was meinst du mit "Anscheinsverdacht"? Anscheinsgefahr oder den von mir ins Spiel gebrachten Anscheinsgefahrenverdacht?
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