Verfügungsbeschränkung § 2113 BGB, kein Plan

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Verfügungsbeschränkung § 2113 BGB, kein Plan

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo, habe ein ziemliches Verständnisproblem hinsichtlich der Verfügungsbeschränkung aus § 2113 BGB und zwar: Ab welchem Zeitpunkt tritt diese Beschränkung denn ein? Ich habe nämlich gelesen, dass eine Verfügung, die der Vorerbe vor Eintritt des Nacherbfalls tätigt wirksam ist und erst ab dem Eintritt des Nacherbfall nachträglich, also ex- nunc unwirksam wird. Vermische ich da jetzt Wirksamkeit und Verfügungsberechtigung? Ist der Vorerbe denn auch schon zum Zeitpunkt der Verfügung (vor Eintritt des Nacherbfalls) Nichtberechtigter? Aber liefe dann nicht § 2113 III (Gutglaubenserwerb duch den Nichtberechtigten) leer? Und hätte da nicht die aufschiebende Bedingung aus § 2113 I keinen Sinn? Ihr seht Fragen über Fragen, vielleicht könnt ihr mir ja helfen ::?:
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

white-vanilla hat geschrieben:Ist der Vorerbe denn auch schon zum Zeitpunkt der Verfügung (vor Eintritt des Nacherbfalls) Nichtberechtigter?
Nein, der Vorerbe verfügt als Eigentümer und somit als Berechtigter. Auch 2113 I BGB ordnet ja gerade nicht an, dass die Verfügung von vornherein unwirksam ist, so dass auch dadurch die dem Vorerben als Eigentümer zukommende Verfügungsberechtigung nicht entfällt.

Natürlich ist der verfügende Vorerbe insoweit in seiner Berechtigung beschränkt, als dass er nur mit dem "Makel" verfügen kann, dass die Verfügung im Nacherbfall unwirksam wird. Diese Verfügungsbeschränkung besteht auch schon im Zeitpunkt der Verfügung, sie wirkt sich halt nur momentan noch nicht aus, bzw. ist ungewiss, ob und wann sie sich überhaupt auswirkt.

2113 III BGB betrifft die Fälle, in denen der Vorerbe aus dem Grundbuch (vgl. 51 GBO) fälschlicherweise als Vollerbe oder befreiter Vorerbe gem. 2136 BGB hervorgeht und der Erwerber insoweit gutgläubig ist. Dann entfällt die Beschränkung nach I, sprich auch im Nacherbfall bleibt die Verfügung des Vorerben wirksam.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

vielen Dank, deine Antwort hat mir echt geholfen. :thumbleft:
Das bedeutet also wenn der Vorerbe einem anderen vor Eintritt des Nachererbfalls z.B ein beschränktes dingliches Recht einräumt, erwirbt dieser es dann vom "Berechtigten", da der Vorerbe Eigentümer und verfügungsbefugt ist. Tritt nun der Nacherbenfall ein, wird, soweit die Voraussetzungen des § 2113 I vorliegen, die Verfügung unwirksam. War der Käufer gutgläubig und war die Beschränkung nicht im Grundbuch eingetragen, kann er dies dann gemäß § 2113 III gutgläubig erwerben ?! Hast du irgendwo eine Fundstelle dazu, könnte dies dann nochmal nachlesen, wäre echt super und nochmal vielen Dank
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

white-vanilla hat geschrieben:vielen Dank, deine Antwort hat mir echt geholfen. :thumbleft:
Freut mich. Bitteschön. :)
white-vanilla hat geschrieben:Das bedeutet also wenn der Vorerbe einem anderen vor Eintritt des Nachererbfalls z.B ein beschränktes dingliches Recht einräumt, erwirbt dieser es dann vom "Berechtigten", da der Vorerbe Eigentümer und verfügungsbefugt ist. Tritt nun der Nacherbenfall ein, wird, soweit die Voraussetzungen des § 2113 I vorliegen, die Verfügung unwirksam.
Richtig.
white-vanilla hat geschrieben:War der Käufer gutgläubig und war die Beschränkung nicht im Grundbuch eingetragen, kann er dies dann gemäß § 2113 III gutgläubig erwerben ?!
Bin mir nicht ganz sicher, worauf sich dein "dann" bezieht. Also falsche Eintragung und Gutgläubigkeit müssen (nur) zum Zeitpunkt der Verfügung vorliegen. Erwirbt der Erwerber das Recht am Grundstück demnach gutgläubig im Sinne von § 2113 III BGB bedeutet das, dass er das Recht (von vornherein) ohne den oben erwähnten "Makel" erwirbt. Sprich auch der spätere Nacherbfall macht dann die Verfügung nicht mehr unwirksam. Dies selbst dann nicht, wenn der Erwerber in der Zwischenzeit bösgläubig geworden ist, also mittlerweile von der beschränkten Vorerbenstellung des Veräußerers erfahren hat.
white-vanilla hat geschrieben:Hast du irgendwo eine Fundstelle dazu, könnte dies dann nochmal nachlesen, wäre echt super und nochmal vielen Dank
Hab ich leider keine parat, tut mir leid. Das Entscheidende ist im Palandt (63. Aufl.) bei § 2113 in Rn. 8 und 18 kommentiert. Aber die klasse FS zum Nacharbeiten oder Vertiefen ist das ja nicht unbedingt. Vielleicht mal in irgendein dickeres Lehrbuch zum Erbrecht schauen. Viel Erfolg! ;)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hi, ich meine das muss man ja dann auch aus dogmatischer Sicht her irgendwie prüfen. Vielleicht hilft ein Beispiel: Der Vorerbe bewilligt dem gutgläubigen K eine Hypothek vor Eintritt des Erbfalls, der Nacherbenvermerk ist nicht eingetragen. Das heißt JETZT hat er sie vom "Berechtigten" erworben. Tritt jetzt der Nacherbfall ein, wird sie gem. § 2113 I nachträglich unwirksam. Also VSS des § 2113 I +, dann: K könnte die Hypothek aber vom Nichtberechtigten gem. §2113, 893, 893 erworben haben. So dachte ich. Oder ? Sag bitte nicht dass ichs immer noch nich kapiert hab??! :scratch:
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Du hast es schon kapiert! Würde ich genauso prüfen. Würde vielleicht nur den Satz
K könnte die Hypothek aber vom Nichtberechtigten gem. §2113, 893, 893 erworben haben.
etwas anders formulieren und das Wort "Nichtberechtigter" vermeiden. Ist evtl. etwas missverständlich, weil du ja vorher die Berechtigung ausdrücklich bejaht hast. Es heißt ja auch in 2113 III BGB, dass die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, "nur" entsprechend anzuwenden sind.

Würde es in etwa so formulieren:

Obwohl die Voraussetzungen des § 2113 I BGB vorliegen, ist die Verfügung durch Eintritt des Nacherbfalls gleichwohl nicht unwirksam geworden, wenn X die Hypothek seinerzeit gutgläubig gemäß §§ 2113 III, 892 BGB vom verfügungsbeschränkten Vorerben Y erworben hat.

Oder so ähnlich. ;)
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