Folgender Sachverhalt
Auf den Spielplätzen in der bayer. Stadt Ansbach treiben sich des Öfteren Drogenabhängige herum - mit der Folge, dass auf den Spielplätzen Spritzen und ähnliches herumliegen.
Ein Kind hat sich schon an den Spritzen verletzt und mit HIV und Hepathitis infiziert.
Seit kurzen hält sich B (mit einen etwas gewöhnungsbedürftigen Aussehen) ständig zur Mittagszeit in der Nähe des Spielplatzes auf (er arbeitet in der Nähe). B ist Diabetiker und muss sich regelmäßig Insulin spritzen. Da B immer auf einer Bank in der Nähe des Spielplatzes seine Mittagszeit verbringt, spritzt er sich auch in der Öffentlichkeit dort sein Insulin (Spritzen und ähnliches entsorgt er fachgerecht).
Vater V kommt dies sehr komisch vor, er befürchtet durch das VErhalten des B sein Kind K in Gefahr. Er verlangt von der Stadt als Sicherheitsbehörde gg. B einen Platzverweis auszusprechen, da Junkies nichts in der Nähe von Spielplätzen zusuchen haben und Kinder gefährdet werden.
Die Behörde lehnt einen entsprechenden Antrag ab. V will so schnell wie mögl. eine entsprechende Maßnahme gerichtl. durchsetzen.
LÖSUNGSVorschlag
"Rechtsmittel" : § 123 I VwGO
(P) Zulässigkeit insbes. Klagebefugnis --> (P) auch die subj. Rechtsverletzung
Anspruch auf Einschreiten der Sicherheitsbehörden --> min. Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung
Weiter sehe ich hier keine (P)
Begründetheit
AGL --> Art. 7 III Nr. 3 BayLStVG
(P) Gefahr --> Art. 7 benötigt konkrete Gefahr ??
hier aber wahrscheinlich nur Gefahrenverdacht, max. Anscheinsgefahr´.
--> Gefahrenerforschungseingriff ??
Amtsermittlungspflicht.
Mein Ergebnis: Behörde muss ein kurzzeitiges Aufenthaltsverbot bis zur vollständigen Ermittlung des SV aussprechen.
ODER
nur ein Bescheidungsanspruch ??
Noch eine Zusatzfrage: wäre ein Aufenthaltsverbot rechtmäßig ?? Sehe hier doch Probleme mit Art. 11 GG ??
Ich sage es hier auch nochmal ganz offen: Ich hasse VerwR!!
[Verwaltungsrecht - Scherheitsrecht Bay] Gefahrenverdacht/Anscheinsgefahr - Anspruch auf Einschreite
Moderator: Verwaltung
- Elandee
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Welche konkrete Gefahr geht denn von einem Diabetiker aus? Ich sehe da wirklich überhaupt keine Chancen und würde die Sache sogar schon in der Klagebefugnis scheitern lassen.
Auch bei einem Gefahrerforschungseingriff würde man doch mit Kanonen auf Spatzen schießen - wenn man schon an der Aufschrift von Medikament/Spritze leicht sieht, dass da kein Junkie sitzt. Wenn doch Maßnahmen ergriffen würden, wäre es eine typische Putativgefahr (also gerade keine Gefahr).
Oder übersehe ich jetzt irgendwas?
Statt an Art 11 GG hätte ich zuerst an die allgemeine Handlungsfreiheit gedacht.
Auch bei einem Gefahrerforschungseingriff würde man doch mit Kanonen auf Spatzen schießen - wenn man schon an der Aufschrift von Medikament/Spritze leicht sieht, dass da kein Junkie sitzt. Wenn doch Maßnahmen ergriffen würden, wäre es eine typische Putativgefahr (also gerade keine Gefahr).
Oder übersehe ich jetzt irgendwas?
Statt an Art 11 GG hätte ich zuerst an die allgemeine Handlungsfreiheit gedacht.
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Naja, ich sehe hier auch eine Anscheinsgefahr od. zumindest doch einen Gefahrenverdacht - die Behörde weiß ja nicht, dass der B Diabetiker ist und durch sein Verhalten und die Vorgeschichte - könnte man schon von einer Gefahr ausgehen!
Die Behörde muss zumindest dahingehend tätig werden, dass sie den SV komplett klärt und "rausfindet", dass B = Diabetiker und imo keine Gefahr von ihm ausgeht!
Die Behörde muss zumindest dahingehend tätig werden, dass sie den SV komplett klärt und "rausfindet", dass B = Diabetiker und imo keine Gefahr von ihm ausgeht!
- Elandee
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Man muss den Gefahrenverdacht (Anscheinsgefahr kann wohl ausgeschlossen werden) in Zusammenhang mit den vorhergehenden Ereignissen sehen! Und dann kann man schon sagen, dass ein gewisser Verdacht sich hier aufdrängt.Naja, wenn man denn unbedingt eine Leistungsklage auf Lesen der Verpackungsaufschrift erheben will, bitteschön.
Auch ist wohl eher eine VErpflichtungsklage statthaft ... A stellt Antrag auf Erlassen eines Verwalungsakt imo ist Verpflichtungsklage statthaft. Das lesen der Verpackung stellt sich dann als Ermittlung dar.