Hallo!
Bin beim Lernen über einen Fall gestolpert, in dem ich nicht weiter komme:
Ein Galerist soll für einen Kunden ein Gemälde verkaufen, welches jedoch nicht unter 5000€ abgegeben werden darf. Nun verkauft er jedoch dieses Gemälde für nur 4900€ nach Ablehnung eine Angebotes in Höhe von 25000€. Der erboste Auftraggeber verlangt daraufhin sein Bild zurück.
Hier nun zu meinen Fragen: Handelt es sich bei der Stellvertretung um eine Spezialstellvertretung? Ich bin dieser Meinung, da doch nur dieses eine Gemälde für einen bestimmten Preis verkauft werden sollte. Wenn ja, wie gehe ich weiter bei der Prüfung vor? Das rechtliche dürfen im Innenverhältnis ist ja überschritten worden, jedoch mit welchen Konsequenzen?
Danke schon mal im voraus
Seregil
Stellvertretung
Moderator: Verwaltung
-
- Super Power User
- Beiträge: 936
- Registriert: Samstag 21. August 2004, 12:50
Ich weiß zwar nicht was du mit "Spezialvertretung" meinst aber ich versuchs mal: Also, der Stellv. hat sein rechtliches Dürfen im Innenverh. überschritten. Konsequenz: Auftraggeber hat gegen ihn SE-Anspruch aus 280 iVm. dem Auftragsverhältnis, 662ff. Allerdings wird er wohl sein Gemälde nicht zurückbekommen, da dieses ja (vermutl.) nach 929 S.1, 932, 935 gutgl. wegerworben wurde. Anfechtg. des Kausalgeschäfts scheidet wohl mangels Fehleridentität oder 123 aus. Ich hoffe nicht, dass ich jetzt völlig daneben liege... Vor allem überleg ich gerade, was mit Genehmigung 184 bzw. (konkludenter) Verweigerung dieser passiert... hhmmmm, kommt man dann nicht evtl zu 812??? .... Also doch Rückforderung des Eigentums?.....
-
- Fossil
- Beiträge: 13077
- Registriert: Freitag 2. April 2004, 18:13
- Ausbildungslevel: Au-was?
Also ich weiß auch nicht so ganz, was Du mit Deiner "Spezialvertretung" willst - die Beschränkung wirkt im Innenverhältnis, dh sobald der Stellvertreter seine Vertretungsmacht überschreitet und ihm die Genehmigung nach § 184 verweigert wird, macht er sich aus § 280 usw. schadensersatzpflichtig.
Das Außenverhältnis bleibt unberührt - sofern Galerist und Käufer nicht zusammenwirken, um den Vertretenen zu schädigen - das Bild dürfte also fuscht sein...
Das Außenverhältnis bleibt unberührt - sofern Galerist und Käufer nicht zusammenwirken, um den Vertretenen zu schädigen - das Bild dürfte also fuscht sein...