§122 umfasst aufwendungen des Ersatzberechtigten sowie alle entgangenen vorteile aus geschäften
wenn der Ersatzberechtigte jedoch im vertrauen auf die gültigkeit des angef. reges. ein für ihn unvorteiulhaftes ges. abschliesst, ist der schaden vertrauenss. i. S. d. 122 ??
vielleicht ein beispiel
a kauft von b ein auto, weil a nun denkt er habe ein neues auto, versteigert er sein altes Auto (wert 100€) und muss es infolgedessen für 40€ verkaufen
sind die 60 € dif. nun vertrauensschaden i.S.d. 122 wenn b gegenüber a anficht ?
zu bedenken : a hatte wegen versteigerung kein einf. auf den preis
umfasst der vertrauensschaden unvorteilhafte reges.
Moderator: Verwaltung
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Wenn das negative Interesse zu bedienen ist, ist der Geschädigte so zu stellen, wie er stünde, hätte er nie etwas von dem Geschäft gehört. Wäre es nicht zu dem Kaufvertrag zwischen A und B gekommen, hätte A sein bisheriges Auto nicht versteigert, wäre also vermögensmäßig um 60 EUR reicher. Demnach erfaßt § 122 I auch diesen Schaden.
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Nein, in dem Fall mußt Du nicht einmal auf § 242 zurückgreifen. Schäden sind nur unfreiwillige Vermögensopfer. Den Verlust in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert des Grundstücks und den 5 EUR Kaufpreis hat er aber bewußt in Kauf genommen. Diesen Verlust hätte er auch dann erlitten, hätte B nicht angefochten. Ohne Schaden kein Schadenersatz.