§ 323 erfasst die gleichen Pflichtverletzungen wie § 281 Abs. 1 S. 1, ohne dass es jedoch auf ein Verschulden ankommt. Das Gesetz spricht von Nichtleistung (Leistungsverzögerung) oder nicht vertragsgemäßer Leistung (Schlechtleistung). Nichtleistung ist jede Verzögerung einer fälligen Leistung, unabhängig davon, ob der Schuldner sie zu vertreten hat. Leistungsverzug ist nach heutigem Recht nicht erforderlich.
Meine Frage: Wie kann es denn zu einer Leistungsverzögerung kommen, wenn der Schuldner sich nicht in Verzug befinden soll?!
Oder wann befindet sich der Schuldner eigentlich in Verzug mit seiner Leistung?! Nach Eintritt der Fälligkeit?!
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
Manosfighter hat geschrieben:
Oder wann befindet sich der Schuldner eigentlich in Verzug mit seiner Leistung?! Nach Eintritt der Fälligkeit?!
wenn die vss. des 286 erfüllt sind.
meistens wird sich dr schuldner immer im verzug befinden, wenn er seine leistung nicht rechtzeitig erbringt. es gibt allerdings fälle, bei denen die verzögerung der leistung nicht mit verzug gleichzusetzen ist (wenn eben die vss. des 286 nicht vorliegen).
stimmt §286 gibt's ja auch noch
§286 V wäre dann so ein netter Fall der eine nichtvertragsgemäße Leistung (Leistungsverzögerung) isd 323 I darstellen würde aber nicht zum Verzug führen würde... gut hätte ich auch selber druaf kommen können...
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
Manosfighter hat geschrieben:§286 V wäre dann so ein netter Fall der eine nichtvertragsgemäße Leistung (Leistungsverzögerung) isd 323 I darstellen würde aber nicht zum Verzug führen würde
Du meinst § 286 IV, oder?
Und im Fall des Verzugs liegt immer Nichtleistung und nicht eine nichtvertragsgemäße Leistung vor. Die Leistungsverzögerung ist kein Fall der nichtvertragsgemäßen Leistung!
(das soll jetzt nicht klugscheisserisch klingen, aber ich hatte auch Probleme das zu kapieren und man sich bei diesen begriffen leicht missversteht)
Klar den §286 V gibt's doch gar nicht
also die doppelte Verneinung muss zwangläufig zum Ausgangsbegriff fürhen
nicht eine nichtvertragsgemäße == vertragsgemäße; und dass Verzug nicht vertragsgemäß ist ist naheliegend...
Aber was ist die Leistungsverzögerung dann wenn sie kein Fall der nichtvertragsgemäßen Leistung ist?! Die Stelle ist mir in diesem Fall dann unklar!
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
Verzug ist Nichtleistung. § 323 unterscheidet ja zwischen der nichtvertragsgemäßen Leistung und der Nichtleistung. Das wird vor allem bei § 323 V wichtig.
Problematisch ist das ganze auch deswegen, weil im Kaufrecht § 434 III die Nichtleistung wiederum dem Mangel (=nicht vertragsgemäße Leistung) gleichstellt.
Nach h.M. gilt das aber nur für das Kaufrecht und nicht für dass allg. SchuldR.
Also du sagst
a) Verzug := Nichtleistung
oben in meinem Zitat aus dem Kommentar steht:
b) Nichtleistung := Verzögerung einer Leistung
aus a) und b) folgt dann
--> Verzug := Verzögerung einer Leistung
§323 setzt jetzt gem. Kommentar
"eine Nichtleistungb oder nichtvertragsgemäße Leistung voraus. Verzug ist aber nicht notwendig. "
Folglich ist nicht jede Verzögerung der Leistung ein Verzug
okay got it
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88