EU-Ausländer und Art. 11 GG
Moderator: Verwaltung
EU-Ausländer und Art. 11 GG
Habe mal eine Frage bzgl. Art. 3 EGV und Art. 11 GG.
Ich habe gelesen ein Ausländer kann sich nicht auf Art 11 GG berufen (nur Art 2 II GG)
Ist dies noch so aktuell od. gibt es da neuere Entscheidungen.
Finde es zeimlich diskriminierend wenn ein EU-Bürger der seit 10 Jahren an einem Ort in Deutschland lebt und wohnt und sich dann nicht auf Art. 11 berufen kann!
Ich habe gelesen ein Ausländer kann sich nicht auf Art 11 GG berufen (nur Art 2 II GG)
Ist dies noch so aktuell od. gibt es da neuere Entscheidungen.
Finde es zeimlich diskriminierend wenn ein EU-Bürger der seit 10 Jahren an einem Ort in Deutschland lebt und wohnt und sich dann nicht auf Art. 11 berufen kann!
- BuggerT
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Re: EU-Ausländer und Art. 11 GG
Kann es sein, dass du Art. 12 I EGV meinst? Wenn ja, ist es umstritten. Entweder man liest den Normtext als "Deutsche und EU-Bürger". Oder man verweist auf die allg. Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG und misst dem sonst abgeschwächten Schutz dasselbe Niveau bei, wie beim Schutz der Deutschen durch spezielle Deutschengrundrechte.Hanseate49 hat geschrieben:Habe mal eine Frage bzgl. Art. 3 EGV und Art. 11 GG.
Ich habe gelesen ein Ausländer kann sich nicht auf Art 11 GG berufen (nur Art 2 II GG)
Ist dies noch so aktuell od. gibt es da neuere Entscheidungen.
Finde es zeimlich diskriminierend wenn ein EU-Bürger der seit 10 Jahren an einem Ort in Deutschland lebt und wohnt und sich dann nicht auf Art. 11 berufen kann!
grtz
BuggerT
Was ist mit Art. 18 EGV?! Lässt sich das hierüber nicht "einfacher" lösen?Art. 18 EGV gewährleistet die Freizügigkeit doch für alle Unionsbürger, und geht, da Gemeinschaftsrecht, auch dem GG vor, zumindest ist dieses doch dann "gemeinschaftskonform" auszulegen/ anzuwenden, so dass es zu keiner Diskriminierung kommt (oder irre ich da?!)
- bilguer
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Guten Morgen,
also ich meinte schon Art. 11 GG (Freizügigkeit).
Machen wir ein kleines Fallbeispiel:
X ist Schwede und wohnt und lebt seit 15 Jahren in Deutschland / Erlangen (ist kein Staatsbürger). Jetzt wird ihm verboten sich im Gebiet des Erlanger Hbf verboten sich aufzuhalten.
Er kann sich hier auf Art. 2 GG berufen, soweit klar. Aber auch Art. 11 GG ist einschlägig (m.E. wenn dies auch vielfach verneint wird).
Nun ist Art. 11 GG ein Deutschen-Grundrecht, wenn da Art. 3 EGV nicht wäre.
Die h.M. sagt nun, X kann sich nicht auf Art. 11 GG berufen.
Im Jarass/Pieroth steht aber unter Art. 11 Rn.6 der Satz, dass diese h.M. nicht so unreflektiert gelten kann.
Aber leider habe ich da noch keine weiteren Infos gefunden.
also ich meinte schon Art. 11 GG (Freizügigkeit).
Machen wir ein kleines Fallbeispiel:
X ist Schwede und wohnt und lebt seit 15 Jahren in Deutschland / Erlangen (ist kein Staatsbürger). Jetzt wird ihm verboten sich im Gebiet des Erlanger Hbf verboten sich aufzuhalten.
Er kann sich hier auf Art. 2 GG berufen, soweit klar. Aber auch Art. 11 GG ist einschlägig (m.E. wenn dies auch vielfach verneint wird).
Nun ist Art. 11 GG ein Deutschen-Grundrecht, wenn da Art. 3 EGV nicht wäre.
Die h.M. sagt nun, X kann sich nicht auf Art. 11 GG berufen.
Im Jarass/Pieroth steht aber unter Art. 11 Rn.6 der Satz, dass diese h.M. nicht so unreflektiert gelten kann.
Aber leider habe ich da noch keine weiteren Infos gefunden.
- BuggerT
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Also, wie ich oben schon angedeutet habe, gibt es im Wesentlichen zwei Meinungen bzw Lösungsmöglichkeiten.
Das Grundgesetz unterscheidet zwischen Jedermanngrundrechten und speziellen Deutschengrundrechten, wobei sich der Begriff des Deutschen nach Art. 116 I GG bestimmt. Unabhängig davon, dass der Ausschluss von Ausländern aus den Deutschengrundrechten teils komplett abgelehnt wird (vgl. Nachweise bei Pieroth/Schlink, Grundrechte, 20. Aufl. 2004, Rn 112 ff.), stellt sich eine besondere Problematik bei Ausländern, die aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union kommen.
Diese EU-Ausländer müssen aufgrund des allgemeinen Diskriminierungsverbots des Art. 12 EGV sowie aufgrund spezieller Diskriminierungsverbote der EG-Grundfreiheiten mit Deutschen gleichgestellt werden. Ihnen muss also ein weitergehender Grundrechtsschutz zukommen als "anderen" Ausländern.
Hierfür sind zwei Möglichkeiten denkbar:
1) Entweder man liest den Normtext, zB von Art. 8 I GG, nicht als "Deutsche", sondern als "Deutsche und EU-Bürger" (so etwa Ehlers, JZ 1996, 776, 781; Wernsmann, Jura 2000, 657),
2) oder man verwehrt auch EU-Ausländern zunächst den Zugang zu den speziellen Deutschengrundrechten und verweist sie auf das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG. Dann muss aber dem ansonsten abgeschwächten Schutz durch Art. 2 I GG dasselbe Niveau gegeben werden, wie beim Schutz von Deutschen durch die enstprechenden speziellen Deutschengrundrechte (so etwa Bauer/Kahl, JZ 1995, 1077, 1085; Dreier, GG Kommentar, 2. Aufl 2004, Vorb. Rn 116).
Ich hoffe, ich habe die Frage richtig verstanden und konnte sie einigermaßen beantworten .
grtz
BuggerT
Das Grundgesetz unterscheidet zwischen Jedermanngrundrechten und speziellen Deutschengrundrechten, wobei sich der Begriff des Deutschen nach Art. 116 I GG bestimmt. Unabhängig davon, dass der Ausschluss von Ausländern aus den Deutschengrundrechten teils komplett abgelehnt wird (vgl. Nachweise bei Pieroth/Schlink, Grundrechte, 20. Aufl. 2004, Rn 112 ff.), stellt sich eine besondere Problematik bei Ausländern, die aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union kommen.
Diese EU-Ausländer müssen aufgrund des allgemeinen Diskriminierungsverbots des Art. 12 EGV sowie aufgrund spezieller Diskriminierungsverbote der EG-Grundfreiheiten mit Deutschen gleichgestellt werden. Ihnen muss also ein weitergehender Grundrechtsschutz zukommen als "anderen" Ausländern.
Hierfür sind zwei Möglichkeiten denkbar:
1) Entweder man liest den Normtext, zB von Art. 8 I GG, nicht als "Deutsche", sondern als "Deutsche und EU-Bürger" (so etwa Ehlers, JZ 1996, 776, 781; Wernsmann, Jura 2000, 657),
2) oder man verwehrt auch EU-Ausländern zunächst den Zugang zu den speziellen Deutschengrundrechten und verweist sie auf das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG. Dann muss aber dem ansonsten abgeschwächten Schutz durch Art. 2 I GG dasselbe Niveau gegeben werden, wie beim Schutz von Deutschen durch die enstprechenden speziellen Deutschengrundrechte (so etwa Bauer/Kahl, JZ 1995, 1077, 1085; Dreier, GG Kommentar, 2. Aufl 2004, Vorb. Rn 116).
Ich hoffe, ich habe die Frage richtig verstanden und konnte sie einigermaßen beantworten .
grtz
BuggerT