Hallo ich sitze grad in der Kanzlei und stehe total auf dem Schlauch. Ich hab mein Examen mit dem alten Schuldrecht gemacht und kenn mich mit dem neuen Schuldrecht noch nicht so gut aus.
Kann mir jemand weiterhelfen?
Eine Hausfrau K bestellt übers Katalog bei beim Lieferanten V eine Küchenerweiterung den V in die Wohnung der K liefern soll. Als V sich nach einem Monat noch nicht gemeldet hat, schreibt K dem V am 17.1.2006, dass er die Lieferung des Sessels bis zum 31.1.2006 auffordere. V kündigt der K die Lieferung am 1.2.2006 für den 7.2.2006 an. K reagiert auf diese Ankündigung nicht. Als V zur angekündigten Zeit (am 7. 2) an der Tür der K klingelt, erklärt die K, dass sie auf die Küchenzeile verzichte und nicht gedenke, zu zahlen.
V kehrt daraufhin mit seinem Lieferwagen zurück, und setzt diesen infolge einer Schreckreaktion beim Auftauchen eines Rehs in den Graben. Dabei wird der Sessel vollständig zerstört.
Kann V von K trotzdem die Kohle (Kaufpreises) verlangen?
Preisgefahr, Fristsetzung, Verzug, Rücktritt
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Re: Preisgefahr, Fristsetzung, Verzug, Rücktritt
Dann würd ich das mal schleunigst nachholen. Schadet jedenfalls nicht...Steffi_Bojak hat geschrieben:Ich hab mein Examen mit dem alten Schuldrecht gemacht und kenn mich mit dem neuen Schuldrecht noch nicht so gut aus.
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Sorry für meine patzige Antwort, aber es wird immer Rechtsänderungen geben, in die man sich einarbeiten muss. Im übrigen: Sag doch erst einmal, ob hier eine Küchenzeile oder ein Sessel bestelllt worden ist (oder beides).
Zur Lösung des Falles ist anzumerken, dass vor dem evtl. Eintritt des Gläubigerverzugs der Rücktritt erklärt worden ist; mE kommt es auf den Gläubigerverzug gar nicht mehr an. Die Frage ist höchstens, ob man, wenn man von einem verfristeten Liefertermin weiß, 6 Tage mit der Rücktrittserklärung warten darf.
Zur Lösung des Falles ist anzumerken, dass vor dem evtl. Eintritt des Gläubigerverzugs der Rücktritt erklärt worden ist; mE kommt es auf den Gläubigerverzug gar nicht mehr an. Die Frage ist höchstens, ob man, wenn man von einem verfristeten Liefertermin weiß, 6 Tage mit der Rücktrittserklärung warten darf.
Man darf solange warten, bis das Rücktrittsrecht "verjährt" bzw. verwirkt ist. Da reichen 6 Tage aber nicht aus.lime&law hat geschrieben:Die Frage ist höchstens, ob man, wenn man von einem verfristeten Liefertermin weiß, 6 Tage mit der Rücktrittserklärung warten darf.
Ansonsten ist der einzige Unterschied zum alten Schuldrecht, dass der Rücktritt jetzt ein Gestaltungsrecht und kein Anspruch mehr ist