Prioritätsgrundsatz im Schuldrecht
Moderator: Verwaltung
Prioritätsgrundsatz im Schuldrecht
Huhu, ich habe mal wieder eine nette Frage:
Wie verhält es sich mit dem Prioritätsgrundsatz im Schuldrecht, also ist er hier anwendbar? Meiner Ansicht nach lediglich bei Verfügungsgeschäften. Bei bloßen Verträgen, wo eine Übereignung noch ausgeblieben ist, fehlt es an einem Vorrang der früher geschlossenen Verträge, oder? Eine Argumentation dahingehend fällt mir noch etwas schwer.
Hat jmd von euch Ideen?
Gruß und Danke,
Neri
Wie verhält es sich mit dem Prioritätsgrundsatz im Schuldrecht, also ist er hier anwendbar? Meiner Ansicht nach lediglich bei Verfügungsgeschäften. Bei bloßen Verträgen, wo eine Übereignung noch ausgeblieben ist, fehlt es an einem Vorrang der früher geschlossenen Verträge, oder? Eine Argumentation dahingehend fällt mir noch etwas schwer.
Hat jmd von euch Ideen?
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- BuggerT
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Was genau meinst du mit Prioritätsgrundsatz? Wie du ja bereits selbst angesprochen hast, kannst du über einen Gegenstand mehrere KVe abschließen. Welchen du erfüllst (Übereigung & Übergabe) oder auch nicht, ist prinzipiell egal, auf eine chronologische Reihenfolge kommt es nicht an.
Alles andere ist dann halt eine Frage von Schadensersatzansprüchen und dergleichen mehr.
grtz
BuggerT
Alles andere ist dann halt eine Frage von Schadensersatzansprüchen und dergleichen mehr.
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BuggerT
- bilguer
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Du meinst offensichtlich den Fall, dass mehrere Verträge mit verschiedenen Personen geschlossen worden sind. Handelt es sich um ein und dieselbe Person, gilt die letzte Vereinbarung bzw Vertragsänderung. Zudem muss man zwischen Gattungs- und Stückschuld unterscheiden. Im Versandhandel etwa wird es regelmäßig vorkommen, das ein und derselbe Artikel an mehrere Kunden verkauft wird. Dann würde ich ein "Prioritätsprinzip" nach dem Motto "wer zuerst kommt ..." annehmen wollen. Das wird aber praktisch keine Rolle spielen.
Dann könnte es sich um Gesamtgläubiger handeln, § 428 1, wonach der Schuldner sich aussuchen kann, an wen er letzlich leistet (allerding Ausgleichspflicht nach § 430 unter den Gläubigern). Das meintest du aber bestimmt auch nicht.
Den Fall, dass einer eine Stückschuld ggüb mehreren untereinander nicht gebundenen Gläubigern verspricht, hatte ich noch nicht. Von einem Prioritätsprinzip diesbzgl habe ich noch nicht gehört. Ich würde meinen, der Schuldner könne sich aussuchen, wem gegenüber er leisten will, hat dann aber die Unmöglichkeit gegenüber den anderen zu vertreten. Ein Schutz des erstverpflichteten Gläubigers wäre allenfalls nach § 242 denkbar.
Dann könnte es sich um Gesamtgläubiger handeln, § 428 1, wonach der Schuldner sich aussuchen kann, an wen er letzlich leistet (allerding Ausgleichspflicht nach § 430 unter den Gläubigern). Das meintest du aber bestimmt auch nicht.
Den Fall, dass einer eine Stückschuld ggüb mehreren untereinander nicht gebundenen Gläubigern verspricht, hatte ich noch nicht. Von einem Prioritätsprinzip diesbzgl habe ich noch nicht gehört. Ich würde meinen, der Schuldner könne sich aussuchen, wem gegenüber er leisten will, hat dann aber die Unmöglichkeit gegenüber den anderen zu vertreten. Ein Schutz des erstverpflichteten Gläubigers wäre allenfalls nach § 242 denkbar.
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)