Widerruf

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Widerruf

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallihallo ihr Fleißigen! :morning:

Ich habe gerade ein kleines Lernproblem ](*,) . Bin an einem Punkt angelangt, an dem ich beim besten Willen nicht mehr weiterkomme. Wir hatten so etwas neulich in der Klausur-der Prof. hat es auch erklärt, aber irgendwie konnt ich mir das nicht merken. #-o

Es geht um den Widerruf rm begünstigender VA. Behörde A widerruft einen solchen VA, von dem im Gesetz festgeschrieben ist, dass er auf Widerruf erteilt werden kann. B legt dagegen Widerspruch ein. A ordnet sofortige Vollziehung an. Muss ich § 49 II VwVfG dann schon beim Verwaltungsrechtsweg erwähnen im Zuge der streitentscheidenden Norm oder kommt das erst in der Begründetheit? Bin gerade echt verwirrt-weiß überhaupt nicht, wie eine solche Prüfung aufgebaut wird.
:crazyeyes:
Vielen Dank schonmal!
stummel ](*,)
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Calmy
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Registriert: Samstag 29. Oktober 2005, 10:57

Beitrag von Calmy »

Der § 49 II ist erst in der Begründetheit zu erwähnen --> Ermächtigungsgrundlage.
"Also hopphopp!"
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