Fall: A will in einer bestehenden Halle eine Indoor-Fußballanlage einrichten. Die Stadt genehmigt das, allerdings mit dem Zusatz, dass er best. Lärmschutzvorrichtungen einbauen und Lärmpegel einhalten muss.
Rechtsnatur des Zusatzes?
Das es keine Auflage ist, ist mir klar, weil die Behörde wohl nicht will, dass er schon mal anfängt mit seiner Anlage und dann erst Lärmschutz macht. Aber ich hätte den Zusatz für eine Bedingung gehalten - er bekommt alles, was er will (eine Nutzungsänderungsgenehmigung), wird aber zu einem selbst. Tun verpflichtet. Inhaltsbestimmung ("modifizierende Auflage") wäre es, wenn er nur einen Teil der Halle für Fußball nutzen dürfte. Richtig?
Auflage - Bedingung - Inhaltsbestimmung
Moderator: Verwaltung
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Eine sog "modifizierende Auflage" ist es, wenn diese Regelung zwar einen selbständigen Regelungscharakter hat, der aber so stark mit der Hauptregelung verbunden ist, dass sie nicht selbständig angefochten werden kann: wenn die Behörde die Nutzung ohne Lärmschutz nicht genehmigt hätte.
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
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Das ist aber nach BVerwG keine Frage der Zulässigkeit einer isolierten Anfechtung, sondern der Begründetheit. Da muss ich aber dann schon über den Punkt hinweg sein, wo ich mich für Inhaltsbestimmung oder Nebenbestimmung entscheide.Lacan hat geschrieben: wenn die Behörde die Nutzung ohne Lärmschutz nicht genehmigt hätte.
Der Lärmpegel irritiert mich auch noch. Aber im Grunde ist das doch eine inhaltliche Konkretisierung der Bedingung, Lärmschutzvorrichtungen einzubauen - mit denen muss dann die Einhaltung gewährleistet sein. Oder? "Hinweis" klingt natürlich auch nicht schlecht...