AGB-Klausel : "Der Rechtsweg ist ausgeschlossen"

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Gelöschter Nutzer

AGB-Klausel : "Der Rechtsweg ist ausgeschlossen"

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo Zusammen,

wie ist eine AGB- Klausel zu beurteilen, die "Der Rechtsweg ist ausgeschlossen" zum Inhalt hat ?
Kann der Verwender mir aufzwingen, eine Klage zu unterlassen ?

Thx im Voraus
BöhserOnkel
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Beitrag von BöhserOnkel »

Nein, die Klausel ist unwirksam. Niemand kann dir verbieten zu klagen. Das wäre ja noch schöner, das könnte jeder tun. Trotzdem hält sich merkwürdigerweise das Gerücht, eine solche Klausel sei völlig in Ordnung.
"Im nächsten Leben werd` ich Fahnenschneider in Teheran, das ist ein einträglicher Job." - Dieter Nuhr
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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Kurioserweise ist die Klausel jedoch in unzähligen AGBs enthalten, die mit einem Webauftritt bzgl. Onlinespielen zusammenhängen (z.B. h**p//www.boersen-star.de/main/agb.jsc;sid=9654D13E7B9FEDB5 (Verwaister Link http://www.boersen-star.de/main/agb.jsc;sid=9654D13E7B9FEDB5 automatisch entfernt) ). Gibt es Literatur diesbezüglich, die jemand empfehlen kann?
BöhserOnkel
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Beitrag von BöhserOnkel »

Matzel80 hat geschrieben:Kurioserweise ist die Klausel jedoch in unzähligen AGBs enthalten, die mit einem Webauftritt bzgl. Onlinespielen zusammenhängen (z.B. h**p//www.boersen-star.de/main/agb.jsc;sid=9654D13E7B9FEDB5 (Verwaister Link http://www.boersen-star.de/main/agb.jsc;sid=9654D13E7B9FEDB5 automatisch entfernt) ). Gibt es Literatur diesbezüglich, die jemand empfehlen kann?
Hierzu sei auf die obigen Ausführungen verwiesen: ;)
Trotzdem hält sich merkwürdigerweise das Gerücht, eine solche Klausel sei völlig in Ordnung.
Mit juristischer Literatur kann ich leider nicht dienen, schau am besten mal in den Kommentaren zu den einschlägigen AGB-Vorschriften, da müsste was zu finden sein. Ich weiss es nur aus ner Vorlesung, ausserdem steht das im "Handbuch der Rechtsirrtümer" oder wie das heisst.

P.S.: Ich hoffe es geht hier nicht um Rechtsberatung...
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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Nee, hier gehts darum meine Neugier zu befriedigen....

Ich denke, dass dadurch der leer Ausgegangene nicht die Losziehung anfechten soll/ kann....... oder ???

Derjenige, der den Gewinn versprochen hat, möchte sichergehen, dass ein "Nichtgewinner" nicht auf Zahlung des Gewinns klagt, da es keinen Anspruch darauf gibt per Los gezogen zu werden ????

Wie gesagt, ich surfe gerade das Internet hoch und runter...ein Literaturhinweis auf ein Aufsatz o.ä. wäre auch ne feine Sache...
BöhserOnkel
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Beitrag von BöhserOnkel »

Matzel80 hat geschrieben:Nee, hier gehts darum meine Neugier zu befriedigen....

Ich denke, dass dadurch der leer Ausgegangene nicht die Losziehung anfechten soll/ kann....... oder ???

Derjenige, der den Gewinn versprochen hat, möchte sichergehen, dass ein "Nichtgewinner" nicht auf Zahlung des Gewinns klagt, da es keinen Anspruch darauf gibt per Los gezogen zu werden ????
Ob es einen Anspruch gibt oder nicht hat nichts mit der Existenz eines Rechtsweges zu tun. Klagen kann man grundsätzlich gegen alles und jeden. Du kannst auch deinen Nachbarn verklagen weil dir seine Nase nicht gefällt. Ob die Klage dann vom Gericht als unzulässig oder unbegründet abgewiesen wird ist eine ganz andere Frage.

Natürlich gibt es bei einer Verlosung keinen Anspruch auf einen Gewinn. Aber es gibt einen Anspruch darauf, dass das gekaufte Los dieselben Gewinnchancen eröffnet wie die anderen Lose. Bei einer "getürkten" Verlosung können dann durchaus SE-Ansprüche und Straftatbestände vorliegen.

Es ist jedenfalls nicht möglich, dass ein privater Veranstalter seinen Kunden durch AGB die Möglichkeit nimmt, den Rechtsweg zu beschreiten.

Wenn bei jeder Lottozziehung gesagt wird "Der Rechtsweg ist ausgeschlossen" dann beruht das nur auf juristischem Unverständnis. Besser wäre "Der Rechtsweg ist sinnlos".
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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Also meinst Du, diese Klausel würde an einer Inhaltskontrolle scheitern ?
BöhserOnkel
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Beitrag von BöhserOnkel »

Aus dem Bauch und dem eben gesagten heraus: Ja.

EDIT: Dadurch ändert sich aber für den Teilnehmer nichts. Denn die Klausel soll ja eigentlich klarstellen dass kein Anspruch auf einen Gewinn besteht, eine Klage daher aussichtslos ist. Ob diese Klausel jetzt an einer Inhaltskontrolle scheitert oder nicht ist daher letztendlich egal.
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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Danke...
Klingt alles in allem sehr logisch...

LG
tom1980
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Beitrag von tom1980 »

Diese Klausel ist so unwirksam wie sonst nur was!!! Man kann ja mal versuchen auf seine nächste Steuererklärung draufzuschreiben: "Das deutsche Steuerrecht findet keine Anwendung" und dann mal abwarten was passiert. :) Könnte eine solche Klausel wirksam sein, dann stünde sie bald in allen Verträgen, zB Arbeits-, Miet-, Kauf- etc. Verträgen. Stellt euch das mal vor!!! Literatur hab ich auch nicht. Steht aber nett erklärt im "Neuen Lexikon der Rechtsirrtümer" von Ralf Höcker. Ich persönlich würde es auch an der Inhaltskontrolle scheitern lassen ,wohl an § 307 I, II BGB.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

BöhserOnkel hat geschrieben:
Wenn bei jeder Lottozziehung gesagt wird "Der Rechtsweg ist ausgeschlossen" dann beruht das nur auf juristischem Unverständnis. Besser wäre "Der Rechtsweg ist sinnlos".
das hat dann wohl eher denn sinn sich vor schadenersatzansprüchen zu schützen wenn man aus versehen falsche zahlen vorliest. das hat mit dem problem oben nichts zu tun.
in diesem fall wäre das zulässig.
BöhserOnkel
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Beitrag von BöhserOnkel »

dennis hat geschrieben:
BöhserOnkel hat geschrieben:
Wenn bei jeder Lottozziehung gesagt wird "Der Rechtsweg ist ausgeschlossen" dann beruht das nur auf juristischem Unverständnis. Besser wäre "Der Rechtsweg ist sinnlos".
das hat dann wohl eher denn sinn sich vor schadenersatzansprüchen zu schützen wenn man aus versehen falsche zahlen vorliest. das hat mit dem problem oben nichts zu tun.
in diesem fall wäre das zulässig.
Nein. Denn auch bei Schadensersatzansprüchen wegen falschem Vorlesen wäre der Rechtsweg eben gerade nicht wirksam ausgeschlossen. Das geht nunmal nicht. Ob man tatsächlich SE-Ansprüche hat ist eine ganz andere Frage, die mit dem Rechtsweg selbst nichts zu tun hat.
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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Die Klausel scheitert an unzähligen AGB-Veboten, u.v.a. am 309 Nr. 7 (sie wirkt wie ein Haftungsausschluss, und der ist nur in seeehr engen Grenzen möglich), 307 II Nr. 2 (ohne Mglk., seine Anspr. durchzusetzen, wird der VZweck gefährdet), II Nr. 1 (Rechtliches Gehör ist gesetzl. Grundgedanke) und 307 I und und und.

Das ändert aber nichts daran, dass diese Klausel jetzt und in Zukunft noch sehr häufig benutzt werden wird, obwohl dem Verwender die Unwirks vollkommen bewusst ist. AGB haben nämlich den Anschein der Seriösität und nur ca. 1% der Verbraucher wehren sich dagegen. Die anderen sagen: Ehhhh boahhhh, ist ja ein Vertrag, habe ch unterschrieben und damit muss es ja gelten.

Nur wenige wissen: Pacta sunt servanda gilt schon laneg nicht mehr
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Luca hat geschrieben:Das ändert aber nichts daran, dass diese Klausel jetzt und in Zukunft noch sehr häufig benutzt werden wird, obwohl dem Verwender die Unwirks vollkommen bewusst ist.
Das ist aber gefährlich: Einmal wettbewerbsrechlich und auch im Hinblick auf die Klagemöglichkeit von Verbraucherschutzvereinen.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Finde ich auch. Aber in deren Kosten-Nutzen-Rechnung werden diese Risiken (sind ja vor allem Kostenrisiken, wenn sie in der Klage unterliegen, oder siehst du andere?) wohl geringer gewichtet als der Vorteil, der durch den Abschreckungseffekt erreicht wird.

Die Verbandsklage nach Unterlassungsklagengesetz ist auch sehr uneffektiv, weil die VerbrVerbände mit sehr wenig Kapital ausgestattet sind, so dass eine Klage unwahrscheinlich ist. Wie riskant eine Klage aus dem UWG ist, weiß ich nicht. Dürfte aber nicht so groß sein, wenn man die eklatanten Verstöße gg d AGB-Gesetz bedenkt.
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