Art. 5 Wechselwirkungslehre

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Kadet
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Art. 5 Wechselwirkungslehre

Beitrag von Kadet »

Ein allgemeines Gesetz, dass die Meinungsfreiheit aus Art. 5 I beschränkt,
muss nach dem BVerfG

1. Meinungsneutral sein, sich also gegen keine besondere Meinung richten
2. ".... dem Schutze eines schlechthin....... zu schützenden Rechtsguts dienen..... oder eines Gemeinschafswerts"



Indiz für solche Werte nach Punkt 2, ist doch die Verfassung als Ausdruck unserer Werordnung ?
Dann benötige ich ja quasi doch wieder ein Verfassungsimmanenntes Schutzgut.... ? obwohl Art. 5 II einen (qualifizierten) Gesetzesvorbehalt enthält.....

Gibt es also ein solches "schlechthin zu schützendes Gut", dass nicht schon verfasungsimmanennten Schutz genießt ?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo,

du schreibst folgendes (kann leider noch nicht ordentlich zitieren ... ) :

"Dann benötige ich ja quasi doch wieder ein Verfassungsimmanenntes Schutzgut.... ? obwohl Art. 5 II einen (qualifizierten) Gesetzesvorbehalt enthält.....

Gibt es also ein solches "schlechthin zu schützendes Gut", dass nicht schon verfasungsimmanennten Schutz genießt ?"

Das ist schon richtig und gibt den zweiten Teil der Meinung des BVerfG wider. Andere nennen dies die Abwägungslehre. Ist es nicht doch so - wie du auch schreibst -, dass ein anderes Schutzgut eben ein anderes Schutzgut, d.h. eine andere grundrechtlich geschützte Position ist. Zum Beispiel könnte Art. 2 Abs. 1 GG oder Art. 2 Abs. 2 GG ein solches anderes Schutzgut sein.

... vielleicht habe ich deine Frage aber auch noch net verstanden und schreibe an dir vorbei.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

:)
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Mittwoch 15. März 2006, 15:12, insgesamt 1-mal geändert.
Kadet
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Beitrag von Kadet »

Angenehm, dass jemand das hier mal wieder zu Tage fördert :D
Dir sei gedankt
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Ich glaube die Prüfung bei Art 5 I sollte man zwar differenzieren, aber es ist ja ein Grundrecht mit einer allgemeinen Kernaussage, die übergreifend für alle gelten, es bilden sich Schnittmengen usw.

Man kann es halt nicht so haarspalterisch wie im Sachenrecht abgrenzen.

Das erstere mit der juristischen Person ist doch eher ein Problem zu Art. 19 III oder ? und dann bei der Klagebefugnis....
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