Aufbaufrage - bitte helft mir!!

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Aufbaufrage - bitte helft mir!!

Beitrag von Gelöschter Nutzer »



:banghead: Hallo,

ich habe mal eine (wahrscheinlich ganz schön blöde) Aufbaufrage. Ich bin mir da immer nicht sicher, wie es denn nun richtig gemacht wird:

Angenommen es geht darum, dass der Betroffene sich gegen einen VA wehren will, der zur sofortigen Vollziehung ausgesetzt wurde. Und die Fallfrage lautet nun, wie er sich dagegen wehren kann...

Prüft man dann erst bspw. eine Anfechtungsklage und dann einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz oder kann man gleich mit dem Antrag nach § 80 V VwGO loslegen??? Ich komm bei der Überlegung nicht weiter, da sich ja beim einstwiligen Rechtsschutz einige Sachen nach der Hauptsache beurteilen. Daher würde ich zunächst eine AFK prüfen und anschließend den Antrag nach § 80 V VwGO. Ist das vertretbar, richtig oder völliger Unsinn?

Bitte helft mir... ich komm da echt nicht voran...

Vielen Dank!
stummel :help:
tom1980
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Beitrag von tom1980 »

Ich würde wie folgt vorgehen: Im Rahmen der Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs zunächst auf die AFK eingehen, dann aber ablehnen mit der Begründung, dass dies dem kläger nicht zu seinem Ziel verhilft, vgl. § 88 VwGO. und dann zum 80 V kommen. Ansonsten ist die Prüfung ja fast identisch mit der AFK, da sollte es keine allzu großen Probleme geben. Allerdings vielleicht am Anfang der Begründetheit noch kurz den Hinweis bringen, dass nur eine summarische Prüfung erfolgt...
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Jetzt steh ich wohl ganz ordentlich auf dem Schlauch... Wieso sollte die AFK dem Kläger nicht zum Ziel verhelfen? Und: muss man als Kläger nicht beides beim Gericht einreichen? Klage und Antrag auf einstweiligen RS?
BöhserOnkel
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Beitrag von BöhserOnkel »

stummel hat geschrieben:Jetzt steh ich wohl ganz ordentlich auf dem Schlauch... Wieso sollte die AFK dem Kläger nicht zum Ziel verhelfen? Und: muss man als Kläger nicht beides beim Gericht einreichen? Klage und Antrag auf einstweiligen RS?
Natürlich musst du beides beim Gericht einreichen. Aber wenn die sofortige Vollziehung angeordnet ist bringt dem Kläger die AK nichts, da sie keine aufschiebende Wirkung entfalten kann. D.h. der Verwaltungsakt kann trotz Klageerhebung vollzogen werden, der Kläger will aber gerade vor dem Vollzug geschützt werden. Statthafte Klageart bzw. Statthafter Antrag ist daher § 80 V.
"Im nächsten Leben werd` ich Fahnenschneider in Teheran, das ist ein einträglicher Job." - Dieter Nuhr
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

ok, das klingt sehr einleuchtend. Muss man denn dann irgendwo noch erwähnen, dass Klage einzureichen ist (weil ja erst Widersprcuh eingelegt wurde und noch keine Klage)??
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Primär muss der Kläger auf jeden Fall mal das Hauptsacheverfahren betreiben, sprich Widerspruch einlegen und wenn dieser erfolglos Anfechtungsklage. Zum einen erreicht der Kläger nur dadurch sein letztliches Ziel, nämlich die Aufhebung des VA. Und wenn er nicht beides fristgerecht einlegt, dann wird der VA bestandskräftig und dann ist der Betroffene raus und zwar endgültig! Dann kann er noch 100 Anträge nach 80 V VwGO stellen, die bringen ihm dann aber leider überhaupt nichts mehr.

Von daher kommt es immer auf den konkreten Fall an. Wenn das Hauptsacheverfahren nach der Fallangabe bereits läuft, also z. B. das Widerspruchsverfahren gerade im Gange ist (aber noch nicht abgeschlossen) oder bereits Anfechtungsklage erhoben ist, dann genügt der 80 V-Antrag. Wenn aber noch nichts geschehen ist oder der Betroffene gerade nen ablehnenden Widerspruchsbescheid bekommen hat, dann muss auf jeden Fall neben dem 80 V Widerspruch eingelegt bzw. Anfechtungsklage erhoben werden! Alles andere würde in der Praxis für den Anwalt in nem klaren Haftungsfall enden!

In der Klausur musst du eben auch schauen, was in der jetzigen Situation zu tun ist. Wenn beides, z. B. Klage und 80 V-Antrag, zu erheben ist, dann kannst du auf jeden Fall erst mal die Klage durchprüfen und dann in der 80 V-Prüfung verweisen. Anders herum wäre sogar ziemlich ungeschickt.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Aha! Also angenommen, der Betroffene hat bereits Widerspruch eingelegt und bekommt daraufhin ein Schreiben, in dem der sofortige Vollzug des VA angeordnet wird: dann reicht es aus, den antrag nach § 80 V zu stellen und ich muss nicht irgendwo darauf verweisen, dass eine AFK notwendig ist??
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

stummel hat geschrieben:Aha! Also angenommen, der Betroffene hat bereits Widerspruch eingelegt und bekommt daraufhin ein Schreiben, in dem der sofortige Vollzug des VA angeordnet wird: dann reicht es aus, den antrag nach § 80 V zu stellen und ich muss nicht irgendwo darauf verweisen, dass eine AFK notwendig ist??
Genau, das wäre eine Konstellation, in der nur der Antrag nach 80 V zu prüfen ist (und die Erfolgsaussicht der Hauptsache somit inzident). Anfechtungsklage wäre zum jetzigen Zeitpunkt unzulässig und auch (noch) nicht zweckmäßig, weil man ja noch nicht weiß, wie das Widerspruchsverfahren ausgeht. Das kann man mit einem Satz ansprechen, muss man mE aber nicht. Zumal die Fallfrage hier ja offensichtlich eindeutig in die Richtung geht, was der Betroffene konkret gegen die VzA unternehmen kann.
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