Statthafter Antrag
Moderator: Verwaltung
Statthafter Antrag
Hallo,
ich bräuchte noch einmal kurz Hilfe bezüglich der Statthaftigkeit eines Antrags. Und zwar geht es um den statthaften Antrag bei § 80 V 1 VwGO. Wonach richtet sich denn die statthafte Antragsart? Nach welchen §§??
Danke
stummel
ich bräuchte noch einmal kurz Hilfe bezüglich der Statthaftigkeit eines Antrags. Und zwar geht es um den statthaften Antrag bei § 80 V 1 VwGO. Wonach richtet sich denn die statthafte Antragsart? Nach welchen §§??
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- Baron
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die statthaftigkeit des antrags (bzw. der klage) richtet sich IMMER nach dem klägerischen begehren (bzw. dem begehren des antragstellers).stummel hat geschrieben:in der klausur wurde mir mal angekreidet, dass sich die statthafte antragsart nach §122,88 VwGO bestimmt
unter umständen muss das begehren vom gericht nach 88 vwgo zuerst ermittelt werden.
Da hat der Baron wie immer recht.
Vielleicht hast du da den Korrektor missverstanden. Oder er dich. Oder er hat wirklich Blödsinn geschrieben. Kommt (natürlich nur ganz selten...) auch mal vor.
Mach dir einfach mal klar, was dieser seltsame Ausdruck "statthafter Rechtsbehelf" eigentlich bedeutet. Auf Deutsch heißt das letztlich nichts anderes als "richtiger Rechtsbehelf". Oder mit anderen Worten: Welchen Rechtsbehelf muss ich in meinem Fall nehmen, um mein Ziel (= das "Begehren") zu erreichen?
Übertragen auf den Fall hier:
Was will der Betroffene (= was ist sein Begehren)?
-> er will, dass die VzA nach § 80 II Nr. 4 wegkommt und der Widerspruch wieder aufschiebende Wirkung hat
Wie kann er das erreichen, sprich, was ist hierfür der richtige (=statthafte) Rechtsbehelf?
-> Vielleicht § 80 V 1 VwGO? Man subsumiere das oben genannte Begehren unter die Norm und siehe da - der passt!
Üblicherweise nimmt man dann noch eine Abgrenzung des § 80 V zu § 123 VwGO vor, indem man erwähnt, dass hier in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft ist und deshalb eine eA nach § 123 V VwGO ausscheidet. (Den Satz wollen die meisten unbedingt hören!).
Ergebnis: Statthaft ist vorliegend ein Antrag nach § 80 V 1 VwGO.
Vielleicht hast du da den Korrektor missverstanden. Oder er dich. Oder er hat wirklich Blödsinn geschrieben. Kommt (natürlich nur ganz selten...) auch mal vor.
Mach dir einfach mal klar, was dieser seltsame Ausdruck "statthafter Rechtsbehelf" eigentlich bedeutet. Auf Deutsch heißt das letztlich nichts anderes als "richtiger Rechtsbehelf". Oder mit anderen Worten: Welchen Rechtsbehelf muss ich in meinem Fall nehmen, um mein Ziel (= das "Begehren") zu erreichen?
Übertragen auf den Fall hier:
Was will der Betroffene (= was ist sein Begehren)?
-> er will, dass die VzA nach § 80 II Nr. 4 wegkommt und der Widerspruch wieder aufschiebende Wirkung hat
Wie kann er das erreichen, sprich, was ist hierfür der richtige (=statthafte) Rechtsbehelf?
-> Vielleicht § 80 V 1 VwGO? Man subsumiere das oben genannte Begehren unter die Norm und siehe da - der passt!
Üblicherweise nimmt man dann noch eine Abgrenzung des § 80 V zu § 123 VwGO vor, indem man erwähnt, dass hier in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft ist und deshalb eine eA nach § 123 V VwGO ausscheidet. (Den Satz wollen die meisten unbedingt hören!).
Ergebnis: Statthaft ist vorliegend ein Antrag nach § 80 V 1 VwGO.
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hier ein tipp :stummel hat geschrieben:Den 122er hab i schon gelesen, aber nicht wirklich verstanden, was der einem nun bringen soll beim statthaften antrag
§ 88 VwGO
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
§ 122 VwGO
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
§ 80 VwGO
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
klingelt's ?